ehebedingter Nachteil kann auch in Arbeitsplatzwechsel liegen
Der BGH hat entschieden:
Leitsatz:
Ein ehebedingter Nachteil im Sinne des § 1578 b BGB liegt nicht nur vor, wenn der
unterhaltsberechtigte Ehegatte ehebedingt von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit
absieht oder eine bereits ausgeübte Erwerbstätigkeit aufgibt, sondern auch dann,
wenn er ehebedingt seinen Arbeitsplatz wechselt und dadurch Nachteile erleidet.
BGH, Beschluss vom 13. März 2013 – XII ZB 650/11 – OLG Brandenburg
AG Cottbus
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RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht
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