OLG Celle: Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs bei gestufter Ausbildung und Zweitausbildung

Das OLG Celle hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem es einerseits um den Sachzusammenhang LEHRE + anschließendes STUDIUM ging bzw. was Eltern als angemessene Ausbildung schulden.

Leitsatz des OLG:
1. Einer gestuften Ausbildung (Fallgruppe Lehre-Abitur-Studium) fehlt es am sachlichen Zusammenhang, wenn im Anschluss an eine Lehre zum Einzelhandelskaufmann mit Weiterbildung zum Handelsassistenten im Möbelhandel ein Studium zum Wirtschaftsingenieur im Schwerpunkt Elektrotechnik folgt.

2. Selbst wenn die Voraussetzungen für eine gestufte Ausbildung oder eine Zweitausbildung aus persönlichen Gründen nicht vorliegen, kann sich ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt ergeben, wenn bislang eine angemessene Ausbildung noch nicht gewährt worden ist.

OLG Celle Senat für Familiensachen, Beschluss vom 18.04.2013, 17 UF 17/13
§ 1601 BGB, §§ 1601ff BGB, § 1610 BGB

Im Ergebnis hat das OLG dem Sohn Unterhalt trotz fehlendem Sachzusammenhang zwischen Lehre (kaufmännisch) + Studium (Elektrotechnik) zugesprochen

Zitat OLG:
elbst wenn alle vorstehend genannten Ausnahmen -wie hier- nicht greifen, ist noch in Betracht zu ziehen, dass der Antragsgegner seinem Sohn eine „echte“ Zweitausbildung zu finanzieren hat. Dies kann dann der Fall sein, wenn bislang eine angemessene Ausbildung noch nicht gewährt worden ist (Scholz in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Auflage, § 2 Rn. 91, Botur, a. a. O., Rn. 95, Müting, a. a. O., Rn. 171). Eltern schulden ihrem Kind nämlich jedenfalls Unterhalt für eine Berufsausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kindes am besten entspricht und sich dabei in den Grenzen ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hält (BGH FamRZ 1993, 1057, Tz. 20 [juris]). Dabei hat der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die in der bisherigen Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen von dem Grundsatz der Verpflichtung zur Finanzierung nur einer Ausbildung keineswegs als abschließender, andere Fallgruppen ausschließender Katalog verstanden werden können. Haben die Eltern ihre Verpflichtung zur Finanzierung einer angemessenen Berufsausbildung noch nicht „in rechter Weise“ erfüllt, sind sie im Einzelfall auch verpflichtet, dem Kind ausnahmsweise eine angemessene zweite Ausbildung zu finanzieren (BGH FamRZ 2006, 1100, Tz. 21/22 [juris]). So verhält es sich hier.
Der Sohn des Antragstellers ist erkennbar für eine Berufsausübung als Kaufmann im Möbeleinzelhandel überqualifiziert. Schon diese Ausbildung hat er mit „höheren“ Erwartungen, nämlich mit denen eines schnellen Aufstiegs innerhalb des Ausbildungsunternehmens aufgenommen. Dies ergibt sich zum einem aus dem vorgelegten Schriftverkehr des Sohnes des Antragsgegners mit seinem Ausbildungsarbeitgeber, aus dem ersichtlich wird, dass man ihm dort einen innerbetrieblichen Aufstieg in die Zentralverwaltung, mithin das Management in Aussicht gestellt hatte, als er die Ausbildung aufgenommen hat. Zum anderen wurde diese Perspektive auch vom Antragsgegner im Rahmen seiner Anhörung durch den Senat bestätigt.
Auch die vorgelegten Abschlusszeugnisse sprechen insoweit eine deutliche Sprache: Der Sohn des Antragsgegners hat nicht nur die Lehre zum Einzelhandelskaufmann und zum Handelsassistenten mit guten Noten abgeschlossen, sondern seine erfreulichen Leistungen auch im Studium fortsetzen können.
Zuletzt entspricht der zuletzt eingeschlagene Werdegang des Sohns des Antragsgegners auch den in seiner Familie angelegten Perspektiven. Beide Eltern üben Berufe mit geistigen Tätigkeiten aus, ein Elternteil hat ein Hochschulstudium absolviert und erfolgreich abgeschlossen.

persönlich Anmerkung:
diese Entscheidung überzeugt nicht. Hier wurde aufgrund der persönlichen Situation der Eltern etwas krampfhaft versucht, einen Unterhaltsanspruch zu konstruieren.

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