OLG Koblenz: Scheidung nach ägyptischem Recht – Selbstloskauf (Quelle: ARGE FamR im DAV)

Ein spannender Fall:

Die Ägyptische Scheidungsregelung des Selbstloskaufs ist mit dem deutschen ordre public vereinbar. Grundsätzlich steht der Anwendung ausländischen Rechts der deutschen ordre public nicht entgegen, wenn die scheidungswillige Ehefrau die Scheidung ihrer Ehe auch unter Geltung ausländischen Rechts in für sie zumutbarer Weise durchsetzen kann. Dies ist beim Selbstloskauf nach ägyptischem Recht der Fall. Die Ehescheidung kann nach den Bestimmungen für den Selbstloskauf auch gegen den Willen des Mannes einseitig von der Frau betrieben werden. Hierzu bedarf es keiner vorherigen Vereinbarung zwischen den Eheleuten. Die Gründe, die die Frau zu dem Scheidungsentschluss bewegen, bedürfen keines Beweises und müssen nicht ausschließlich in der Sphäre des Ehemannes liegen. Die Frau verliert beim Selbstloskauf allerdings den Vermögenswert der während der Ehezeit für die gemeinsame Lebensführung erbrachten Leistungen. Nach dem Inhalt jener Vorschriften spricht das Gericht die Scheidung der Ehe nämlich erst aus, wenn die Frau auf alle finanziellen Ansprüche verzichtet und eine vom Mann gezahlte Brautgabe zurückerstattet.
OLG Koblenz Az 13 UF 1086/11, Beschluss vom 19.9.2012

Aus dem Sachverhalt:
Die Antragstellerin hat erstinstanzlich vorgetragen, ihre Ehe sei nach ägyptischem Recht zu scheiden, weil sich der Antragsgegner weigere, sie und die gemeinsame Tochter zu unterhalten. Soweit eine Scheidung wegen der Verletzung der Unterhaltspflicht nach ägyptischem Recht nicht möglich sei, müsse die Ehe nach deutschem Recht geschieden werden. Auf eine Verstoßung durch den Antragsgegner (talaq) müsse sie sich nicht einlassen, da ein solches Verfahren mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Im übrigen sei sie dazu bereit, für den Fall der Scheidung auf die Zahlung der Brautgabe durch den Antragsgegner und auch auf sonstige Zahlungen des Antragsgegners zu verzichten. Sie sei hingegen nicht verpflichtet und auch nicht dazu in der Lage, an den Antragsgegner Zahlungen zu leisten. Zur Hochzeit habe sie von diesem keinen Schmuck erhalten. Während des Zusammenlebens der Beteiligten sei auch keine Eigentumswohnung gekauft, renoviert und eingerichtet worden, weshalb es diesbezüglich auch keiner Vereinbarungen bedürfe. Sie verfüge über keinerlei Geldmittel.

Scheidung tut weh

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