Abzug von Schulden gegenüber Unterhaltsansprüchen der Kinder

Häufig werden gegen über den Unterhaltsansprüchen der minderjährigen oder der privilegiert volljährigen Kindern Schulden eingewandt und dies mit dem Begriff „eheprägend“ gerechtfertigt. Es gilt zwar auch im Unterhaltsrecht der Kinder der Grundsatz, dass der Unterhaltsanspruch nicht zwingend Vorrang vor der Schuldentilgung hat. Allerdings muss beim Kindesunterhalt beachtet werden, die Kinder kaum jemals an der Begründung der Schulden beteiligt waren und keinen Einfluss darauf hatten. Aus diesem Grunde ist beim Kindesunterhalt intensiv zu prüfen, ob die eingewandten Schulden gegenüber der Unterhaltspflicht der Kinder Berücksichtigung finden können. Es ist auf den Zeitpunkt, die Art ihrer Entstehung und die Kenntnis des Unterhaltsschuldners von seiner Unterhaltsschuld abzustellen. Schulden, die der Unterhaltsschuldner leichtfertig oder für luxuriöse Zwecke eingegangen ist, sind grundsätzlich nicht in Unterhalt zu berücksichtigen.

Sind Schulden allerdings in der Zeit des Zusammenlebens der Eltern mit den Kindern und der gemeinsamen Lebensführung der Familie entstanden, muss man davon ausgehen, dass diese Schulden bei einem weiteren Zusammenleben der Familie die finanziellen Verhältnisse geprägt hätten und das familiäre Einkommen entsprechend verringert hätten. Schulden die nach der Trennung aufgenommen wurden, sind in seltensten Fällen unterhaltsrechtlich relevant. Der Unterhaltsschuldner müsste eine Unvermeidbarkeit nachweisen und darauf ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. In jedem Falle müsste ein Mindestunterhalt der Kinder nach der Düsseldorfer Tabelle gedeckt sein. Sollte dies aufgrund des behaupteten Abzugs von Schulden nicht möglich sein, werden Schulden grundsätzlich keine Berücksichtigung finden können. Notfalls wird der Unterhaltsschuldner hier auf ein Insolvenzverfahren zu verweisen sein.

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3 Reaktionen zu “Abzug von Schulden gegenüber Unterhaltsansprüchen der Kinder”

  1. Elvira Schindler

    Hallo, eine Frage hätte ich da mal, meine Tochter macht seit den 01.03. – 31.08.2014 eine Einstiegsqualifizierung bekommt dafür 216.– Euro und darf die Ausbildung ab den 01.09.2014 jetzt beginnen in dieser Firma. Der Vater zahlt montl. den Mindestsatz von 334.– Euro möchte jetzt das ihm das angerechnet wird. Somit müsste ich davon ja was zurück zahlen?!? Hätte Gedacht erst ab Ausbildungsvergütung zum 01.09.2014 wird eine Neuberechnung zustande kommen. Meine Tochter muss hiervon auch Weggeld selbst zahlen und ich bin momentan in der Umschulung vom Arbeitssamt somit leben wir vom Existenzminim. Darf er das zurückfordern?!? Vielen lieben Dank für ihre Antwort im voraus
    Mfg. Schindler

  2. Gabi

    Die von meinem Freund seid 6 Jahren getrennt lebende Frau ist für 5 Wochen zu einer Kur gefahren. Für diese Zeit sind die Kinder wegen der Entfernung/Schule in einem Heim untergebracht.
    Die noch Ehefrau fordert den gesamten Unterhalt. Beim Besuch der Kinder im Heim fing der junge wie immer gleich an, „Papa ich brauche, dies und das“. Mein Freund hat vom Jugendamt keine Information bekommen das er den Unterhalt auf ein anderes Konto Ãœberweisen soll. Warum darf die Mutter den Unterhalt für sich beanspruchen? (wie immer, denn die Kinder bekommen nicht das was sie brauchen von ihr). Irgendwie versteh ich diese Gesetze nicht, das kann doch so nicht war sein.

  3. shootygirl

    Hallo, mein Ex und ich sind seit knapp 6 Monaten getrennt. Wir haben 2 gem.Kinder 12J. und 7J. Zu seinem großen hat er keine wirkliche Bindung und seit ca.8 Wochen verweigert er an den Papa WE zu ihm zu gehen und Papa nimmt das so hin. der kleinere geht aber regelmäßig alle 2 wochen am WE zu Papa. Jetzt haben wir über Facebook erfahren dürfen, daß Papa eine neue Freundin hat und in einer neuen Beziehung ist. Ich habe das alleinige Sorgerecht. Als mein Ex nun am Fr. den kleinen abgeholt hat habe ich wissen wollen, wer denn seine neue wäre. Er meint das es mich nichts angeht und nennt mir nicht ihren Namen. Kann ich das von ihm verlangen? Ich will doch nur wissen, wo er alles mit unserem Sohn ist. Dazu muss ich viell. noch erwähnen das der kleine bereits in psychologischer Betreuung ist. mir gehts einzig nur darum, daß ich nur wissen möchte wer diese Person ist, mit der mein Sohn zutun hat. ich hoffe Sie können mir da helfen.

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