Begrenztes Realsplitting – Abzug des Ehegattenunterhalts als Sonderausgaben

Grundsätzlich sind Sonderausgaben = private Ausgaben, die steuerlich nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen sind im §§ 10 ff Einkommenssteuergesetz aufgezählt. Die Unterhaltsleistungen gehören zu den beschränkt abzugsfähigen Sonderausgaben. Der Unterhaltspflichtige kann im Rahmen des Realsplittings pro Kalenderjahr Unterhaltszahlungen von maximal 13.805,00 Euro (1.150,42 Euro monatlich) abziehen. Dabei abhängig davon, ob er diese Unterhaltszahlungen freiwillig oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erfüllt. Das begrenzte Realsplitting kann aber nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Unterhaltspflicht anerkannt, freiwillig erfüllt oder der Unterhaltsschuldner dazu rechtskräftig verurteilt wurde. Es kann sich auch um einmalige Unterhaltsleistungen handeln. Sogar Sachleistungen z.B. in Form eines nichtwertes durch unentgeltliche Überlassung einer Wohnung.

Zahlungen an das gemeinsame Kind fallen jedoch nicht unter das begrenzte Realsplitting. Nach meiner Auffassung könnte dies verfassungswidrig sein. Seit der Änderung der Rangfolgen wird das Unterhaltsänderungsgesetz zum 01.01.2008 wird das steuerliche Realsplitting in „normalen“ Einkommensverhältnissen kaum noch eine Rolle spielen. Die Kinder sind vorrangig und in den seltensten Fällen bleibt überhaupt ein Unterhaltsanspruch für den geschiedenen Ehepartner. Nur bei den einkommensstärkeren Bevölkerungsgruppen kann das steuerliche Realsplitting durchgeführt werden und diese werden damit bevorzugt. Mir ist allerdings nicht bekannt, dass insofern das Verfassungsgericht mit dieser Frage befasst wird.

Das Realsplitting kann unter folgenden Voraussetzungen in Anspruch genommen werden:

1. Die Eheleute müssen geschieden sein oder dauerhaft getrennt leben.
2. Der Unterhaltsberechtigte muss unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig sein.
3. Der Unterhaltsverpflichtete muss den Sonderabzug beantragen.
4. Der Unterhaltsberechtigte muss diesem Antrag zustimmen.

Der maximal abzugsfähige Betrag von 13.805,00 Euro pro Kalenderjahr gilt auch dann, wenn mehrere unterhaltsberechtigte Zahlungsempfänger vorhanden sind. Ein Topverdiener kann also auch, wenn er zwei geschiedenen Ehefrauen Unterhalt schuldet, nur einmal maximal 13.805,00 Euro pro Kalenderjahr abziehen.

Wird das begrenzte Realsplitting in Anspruch genommen, muss der Unterhaltsberechtigte die an ihn geleisteten Unterhaltszahlungen als sonstige Einkünfte versteuern.

In nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt diese steuerliche Entlastungsmöglichkeit nicht. Bisher galt sie auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften nicht, allerdings ist durch die ganz aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes hier eine Neuregelung zu schaffen. Grundsätzlich ist der Unterhaltsberechtigte verpflichtet, dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er von dem finanziellen Nachteilen des Realsplittings freigestellt wird. Der Unterhaltsberechtigte kann seine Zustimmung daher von der bindenden Erklärung abhängig machen, dass ihm alle finanziellen Nachteile von der Hand gehalten werden. Dabei geht es nicht nur um die steuerlichen Nachteile, sondern auch ggfls. um Nachteile beim Bezug von staatlichen Transferleistungen. Sollten z.B. durch die zu versteuernden Unterhaltszahlungen gewisse Grenzen bei staatlichen Leistungen überschritten werden und dadurch diese Leistungen wegfallen, sind auch dies Nachteile, die der Unterhaltspflichtige auszugleichen hat. In diesen Fällen wird häufig zu überlegen sein, ob das Realsplitting für den Unterhaltspflichtigen überhaupt Sinn macht.

Ein Widerruf des Unterhaltsberechtigten ist für die Folgejahre nur dann möglich, wenn die Zustimmung zum Realsplitting nicht blanko erteilt wurde. Wird die Zustimmung z.B. irgendwann im Laufe eines Kalenderjahres widerrufen, wird dies erst zum Ende des Kalenderjahres, frühestens also ab Beginn des folgenden Kalenderjahres.

Häufig steht nicht fest, ob sich das begrenzte Realsplitting rechnet, da die Einkommensverhältnisse des Unterhaltsberechtigten nicht bekannt sind. Insofern hat der Unterhaltsverpflichtete einen Auskunftsanspruch hinsichtlich der von ihm zu erwartenden Nachteile des Realsplittings.

Der Unterhaltsberechtigte muss dem Realsplitting zustimmen wenn:

1. eine schriftliche, verbindliche Freistellungsverpflichtung hinsichtlich aller steuerlichen und sonstigen Nachteile erteilt wurde und
2. der Unterhaltsberechtigte aufgefordert wurde, entweder die Anlage U zu unterschreiben oder seine Zustimmung zum Realsplitting direkt gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Praxistipp für Kollegen
Es besteht kein durchsetzbarer Anspruch gegen den Unterhaltsberechtigten die Anlage U zu unterschreiben. Wenn z.B. mit einem gerichtlichen Antrag die Unterschriftsleistung unter die Anlage U gefordert wird, wäre dieser Antrag unschlüssig. Nur ein Antrag, der klarstellt, dass die Zustimmung entweder auf der Anlage U oder direkt gegenüber dem Finanzamt erteilt werden kann, wäre schlüssig.

Der Unterhaltsberechtigte muss dem Realsplitting jedenfalls dann nicht zustimmen bzw. kann eine Sicherheitsleistung verlangen, wenn er konkret begründen kann, dass der Unterhaltsschuldner den erforderlichen Nachteilsausgleich nicht erfüllen wird, weil z.B. laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nötig waren. Der Unterhaltsberechtigte kann seine Zustimmung aber nicht davon abhängig machen, an der Steuerersparnis des Unterhaltsschuldners Teil zu haben. Dies schon aus dem Grunde nicht, da er durch die Steuerersparnis und damit die höhere Leistungsfähigkeit auch einen höheren Unterhalt bekommt.

Wenn der unterhaltsberechtigte Ehepartner dem Realsplitting nicht zustimmt, kann der Unterhaltspflichtige Schadensersatz verlange. Er muss also nicht zwingend auf Zustimmung zum Realsplitting klagen, sondern kann seinen Schaden auch berechnen und diesen Schaden direkt gerichtlich geltend machen. Ob dies allerdings sinnvoll ist, muss der Einzelfall ergeben.

Für Streitigkeiten aus der Zustimmung zum Realsplitting bzw. Schadensersatzansprüchen ist das Familiengericht zuständig.

Ein Musterantrag für den Antrag auf Zustimmung zum begrenzten Realsplitting könnte in etwa so lauten:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt Kiel-Nord zur Steuernummer 123456789 zu erklären:
Ich stimme dem begrenzten Realsplitting für den Veranlagungszeitraum 2012 zu
.

Scheidung tut weh

Bei Fragen wenden Sie sich an
RA Thomas von der Wehl
Fachanwalt für Familienrecht

Telefon: 0049 431 91116
www.vonderwehl.de

Die Online Scheidung mit ehescheidung24
schnell
– kostengünstig
– online
– durch hochspezialisierten Fachanwalt

Für Info`s klicken Sie auf den Warentrenner

bartenbach_warentrennstab.jpg

4 Reaktionen zu “Begrenztes Realsplitting – Abzug des Ehegattenunterhalts als Sonderausgaben”

  1. ratlos

    Hatte ich in der Trennungsphase auch probiert.

    Wurde keine Zahlung von TU. anerkannt.
    EX unterschrieb nichts .
    Verlust 2800€ 24€ Erstattung .

    Gesichten die das Leben schreibt.

  2. Konrad beeck

    Sehr geehrte damen und herren,
    Nach gerichtlicher durchsetzung des begr. ehegattensplittings ist mir nicht ganz klar welchen steuerlichen vorteil ich wirklich jährlich habe.
    Uh an die ex frau: 11052€, mein gehalt liegt bei 85000€.
    Sie erziehlt als freiberuflerin ca. 10000€. Welchen betrag bekomme ich raus und welcher betrag wird von mir zurück gefordert? Welche tabelle gibt darüber aufschluss?

    Mfg
    K. Beeck

  3. ratlos

    Unterhalt als aussergewöhnliche Belastung geltend gemacht wie schon die letzten 4 Jahre.
    Bin ja dazu verurteilt(Vergleich)Jetzt Steuerbescheid wird nicht voll anerkannt, da die Bedürftige 2014 Einkünfte hatte die Zahlung an den Bedürftigen(Urteil) musste um 3000 Euro gekürzt werden.??????????
    Weiss ich zwar nichts davon, kann ich gar nicht wissen,werde aber nochmal gestraft.Rechtsstaat 😉

  4. Mageralf

    Zu Ratlos Rechtsstaat!
    Bis der Tod euch Scheidet, die Kirchen haben Recht. Es sollte jedem der an Heirat Denkt klar sein, Egal was das Gesetz vorgibt, die Umsetzung ist äusserst fragwürdig. Wollte dass EX sich am Fam. Einkommen beteiligte, ging bis FeWo zum Vermieten war zuviel Arbeit, Firma Sportartikel Verkauf für ihren Lieblingssport Fehlanzeige. Finanzielle Schädigung Trennungszeit. Scheidung Unterhalt auf 3 Jahre begrenzt. Wurde verklagt auf Unterhalt 908€ Monatl. Vom Richter musste ich mir sagen lassen “ ich würde keinen Richter finden der dem Unterhaltsanspruch nach langjähriger Ehe nicht stattgibt“.
    Also wenn Heiraten zumindest immer achten dass man weniger Verdient als der Partner. So gehts aufwärts in der BRD. War da nicht mal die Forderung Ehe sollte auf 7 Jahre begrenzt werden!! Dann neuversprechen.
    Unterhalt und begrenztes Realspliting, Einkommenssteuer ersetzen, hat man Einfluß auf die Steuererklärung des Ex. Warum sollte er auch die Möglichkeiten ausnützen Steuern zu Sparen. Der Verpflichtete muß sie doch Übernehmen! Maßstab das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Unsittlich da der Zahler keinen Einfluß hat?

Einen Kommentar schreiben

Aktuelle Informationen zum Thema Scheidung

Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht