Ersatzansprüche des Scheinvaters nach erfolgreicher Vaterschaftsanfechtung

Häufig ist es der Ehemann, der feststellt, nicht der leibliche Vater eines in der Ehe geborenen Kindes zu sein. Durch das Familiengericht festgestellt, wer der leibliche Vater ist und ist dies nicht der Ehemann, stellen sich für den Ehemann natürlich die Fragen nach Ersatzansprüchen.

1. Ersatzansprüche gegen das Kind
Der Scheinvater hat gegen das Kind einen Auskunftsanspruch, wer der leibliche Vater ist. Theoretisch ist das Kind auch um die Unterhaltsleistungen des Scheinvaters bereichert, jedoch scheitert praktisch eine Bereichungsklage gegen das Kind regelmäßig an den Entreichungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB). Das Kind kann vorbringen, die vom Scheinvater erbrachten Unterhaltsleistungen vollständig verbraucht zu haben.

2. Ersatzanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater
Nach Erfolg der Anfechtung muss der biologische Vater, sofern er bekannt ist, Regress leisten, wenn er unterhaltspflichtig war. Das setzt natürlich auch voraus, dass der biologische Vater überhaupt leistungsfähig gewesen ist. Gegen einen leistungsunfähigen biologischen Vater wird sich ein Regress nicht erfolgreich durchsetzen lassen. Ebenfalls schwierig wird es, wenn der biologische Vater hinsichtlich des rückständigen Unterhaltes unbillige Härte geltend machen kann (§ 1613 Bas. 3 BGB). Unbilligkeit scheidet für den Erzeuger dann aus, wenn er gemeinsam mit der Mutter zusammenwirkend das Kind dem Scheinvater untergeschoben hat. Eine unbillige Härte kann aber dann vorliegen, wenn er selbst nicht damit rechnen musste, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden, da selbst die Kindesmutter von der Vaterschaft eines anderen Mannes ausgegangen ist. Ggfls. kommt hier eine Herabsetzung oder Stundung des Unterhaltsanspruchs des Scheinvaters gegen den leiblichen Vater in Betracht. Voraussetzung für die Regressmöglichkeit ist grundsätzlich entweder die Feststellung der Vaterschaft des Erzeugers oder dessen Anerkenntnis.

Letztlich garantiert selbst die erfolgreiche Anfechtung des Scheinvaters nicht seine Regressmöglichkeit. Die Kindesmutter und das Kind selbst können den Regress dadurch verhindern, in dem sie sich einen Wechsel der Vaterschaft vom Scheinvater hin zum biologischen Vater hin widersetzen. Mutter und ggfls. Kind müssen per Zustimmung erklären, dass der nunmehr leibliche Vater auch gesetzlicher Vater wird. Selbst wenn der biologische Vater seine Vaterschaft anerkennt und die Mutter nicht zustimmt, kommt es nicht zu dem Statuswechsel und ein Regress scheidet aus. Nur in Ausnahmefällen gibt es eine Durchbrechung der Regresssperre.

3. Regress des Scheinvaters gegen den Staat als Träger der Sozialhilfe
Häufig war der Scheinvater nicht mit der Mutter verheiratet, das Kind hat staatliche Transferleistungen über die Sozialhilfe erhalten und der Scheinvater musste diese Gelder an den Staat zurückzahlen. Hat er insofern Unterhaltsleistungen an den Staat erbracht, steht ihm gegen den Sozialhilfeträger ein Bereicherungsanspruch jedenfalls dann zu, wenn er den Anspruch gegen den Erzeuger, z.B. weil dieser im Ausland untergetaucht ist, nicht wirksam geltend machen kann.

4. Regressanspruch des Scheinvaters gegen die (geschiedene) Ehefrau
Der BGH hat einen Grundsatz entschieden, dass der Scheinvater von seiner geschiedenen Ehefrau wegen des Ehebruchs, aus dem ein Kind entstanden ist, keinen Schadensersatzanspruch hinsichtlich geleisteter Unterhaltszahlungen hat. Zu diesem Grundsatz gibt es nur die Ausnahme, wenn zu dem Ehebruch, aus dem das Kind entstanden ist, eine sittenwidrige schädigende Verletzungshandlung gemäß § 826 BGB der Ehefrau hinzukommt. So sollen eine sittenwidrige schädigende Verletzungshandlung vorliegen, wenn die Ehefrau auf die Frage, ob sie in der Empfängniszeit mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr hatte, eine falsche Auskunft gibt.

Etwas unverständlich bleibt dagegen, dass ein Schweigen der Kindesmutter zu dem Mehrverkehr keinen Anspruch aus § 826 BGB geben soll.

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