Scheidung - Grundlagen und Verfahrensablauf
Ist die Scheidung über das Internet möglich?
Diese Frage ist zu relativieren. Natürlich kann nicht das Scheidungsverfahren
online durchgeführt werden. Soweit sind wir noch nicht. Die Parteien
müssen immer noch vor dem Familienrichter persönlich erscheinen.
Unsere Mandantschaft kann aber den Scheidungsauftrag im wesentlichen über
das Internet erteilen. Um alles weitere kümmern wir uns.
Der Anwaltszwang
Im Scheidungsverfahren gilt Anwaltszwang, d.h. es ist für die Einreichung
der Scheidungsklage die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgeschrieben.
(Anwaltszwang = § 78 Abs.2 ZPO).
Hat ein Rechtsanwalt die Klage eingereicht, muss sich der andere
Ehepartner als Antragsgegner nicht zwangsläufig auch anwaltlich vertreten
lassen. Mit Einreichung der Klage sind Gerichtsgebühren fällig und es
fallen für die Vertretung des Auftraggebers(in) Anwaltskosten an. Im
Normalfall sind dies 2,5 Gebühren nach VV Nr
3100 + 3104 des RVG:
- Mit Einreichung der Klage die 1,3 Verfahrensgebühr (VV Nr. 3100
RVG).
- Für die mündliche Verhandlung die 1,2 Terminsgebühr
(VV Nr. 3104 RVG).
- Daneben die Gerichtsgebühren nach dem Gegenstandswert.
Insgesamt entstehen 2,5 Anwaltsgebühren nach dem Streitwert,
den das Gericht festlegt. Die Prozess- und die Verhandlungsgebühr
sind unumgänglich.
In einvernehmlichen Scheidungen werden wir mit einem entsprechenden Antrag
versuchen den Gegenstandswert vom Familiengericht um 25 % reduzieren zu
lassen. Dies ist zulässig und wird von vielen Gerichten akzeptiert.
Die Entscheidungskompetenz liegt aber allein bei dem Gericht. Dadurch
können - je nach Gegenstandswert - bis zu 15 % der Anwaltsgebühren
erspart werden. In Verbindung mit der gesetzlichen Senkung der Gebühren
in Scheidungsverfahren von rd. 17 % kann sich so eine wesentliche Ersparnis
für Scheidungswillige ergeben.
Klargestellt werden muss, dass wir als Anwälte nur einen der Eheleute
vertreten können und dabei Parteivertreter bleiben. Eine objektive
Beratung beider Eheleute ist rechtlich nicht möglich. Dies wäre
Parteiverrat und für den Anwalt strafbar. Es kann auch keine Gebührenvereinbarung
mit beiden Eheleuten auf jeweils 1/2 der Kosten geschlossen werden. Es
steht dem aber nichts im Wege, wenn die Eheleute untereinander vereinbaren,
dass die Anwaltskosten, die bei dem Auftraggeber entstehen, geteilt werden.
Betrachten Sie einen Beispielsfall
welche Kosten entstehen und an welcher Stelle es Einsparmöglichkeiten
gibt oder gehen Sie direkt zum Scheidungsauftrag.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass bei uns die Rechtsanwaltsgebühren
nicht günstiger als bei anderen Anwälten sind. Wir rechnen nach
dem RVG (RechtsanwaltsVergütungsGesetz). Allerdings beschränkt
sich die Beauftragung auf das absolut notwendige Maß. Sie können
selbstverständlich versuchen, mit jedem beliebigen Rechtsanwalt eine
entsprechende Honorarvereinbarung zu treffen.
Wie läuft das Verfahren bei uns ab?
- Sie übermitteln uns den Scheidungsauftrag mit Vollmacht.
- Wir bestätigen Ihnen den Eingang per Mail und klären etwaige
offenen Fragen.
- Das Mandat ist damit begründet.
- Wir entwerfen einen Entwurf Ihrer persönlichen Scheidungsklage
vor dem zuständigen Amtsgericht. Diesen leiten wir Ihnen zu und
bitten Sie die inhaltliche Richtigkeit des Scheidungsantrages zu bestätigen
und die notwendigen zu verauslagenden Gerichtsgebühr zu überweisen.
- Wenn die Gerichtskosten auf unserem Konto eingegangen sind, reichen
wir Ihren Scheidungsantrag bei dem für Sie zuständigen Gericht
ein. Sie werden per Mail benachrichtigt.
- ach 2 - 3 Wochen erhält Ihr Ehepartner den Scheidungsantrag vom
Gericht zugestellt . Das Gericht bittet Ihren Ehepartner zu der Scheidungsklage
Stellung zu nehmen.
- Um einen die problemlose Scheidung zu gewährleisten, muss Ihr
Ehepartner dem Gericht mitteilen, dass er der beantragten Scheidung
zustimmt und die Angaben in der Scheidungsschrift hinsichtlich der Trennungsdauer
und den sonstigen Angaben zutreffend sind.
- Das Gericht sendet an beide Parteien die Fragebögen zum Versorgungsausgleich
zwecks Klärung der Rentenkonten. Sie füllen diese Formulare
3-fach aus und reichen sie an uns zur Weiterleitung an das Gericht.
- Sobald das gerichtliche Aktenzeichen vorliegt, erhalten Sie von uns
eine Honorarvorschusskostennote in Höhe der voraussichtlich anfallenden
Rechtsanwaltsgebühren, nach dem Gebührenstreitwert.
- Die Klärung der Rentenversicherungskonten dauert mindestens 5
- 6 Monate. Bei Unklarheiten wird sich der Rentenversicherungsträger
direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.
- Das Gericht bestimmt einen Termin zur mündlichen Verhandlung,
sobald ihm beide Auskünfte zu den Rentenversicherungskonten vorliegen.
- Beide Ehegatten müssen in der mündlichen Verhandlung vor
dem Scheidungsrichter erscheinen. Beide Ehegatten werden persönlich
angehört. Zu diesem Gerichtstermin sind wir oder - bei großer
Entfernung - ein von uns beauftragter Kollege im Gericht anwesend. Hierdurch
entstehen Ihnen keine zusätzlichen Kosten.
- Der Gerichtstermin dauert zwischen 15 und 45 Minuten.
- Nach Bestätigung beider Ehegatten:
- dass die Ehe zerrüttet ist
- und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wiederhergestellt werden
soll,
wird das Gericht das Scheidungsurteil aussprechen.
Das Gericht wird den Versorgungsausgleich berechnen, indem das Gericht
bestimmt, dass von dem Versicherungskonto des einen Ehegatten, ein bestimmter
Betrag auf das Versicherungskonto des anderen Ehegatten übertragen
wird. Derjenige Ehegatte, der während der Ehezeit die höheren
Versorgungsanwartschaften erworben hat, ist dem anderen gegenüber
ausgleichspflichtig.
Falls beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann die Scheidung durch
einen beidseitigen Rechtsmittelverzicht sofort rechtskräftig werden
und Sie gehen als rechtskräftig Geschiedene aus dem Gerichtssaal.
- Mit Übersendung des Scheidungsurteils erhalten Sie von uns eine
Abschlussrechnung über unser Honorar. Diese berücksichtigt
die endgültige Festsetzung des Gegenstandswertes, der letztlich
Grundlage für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren ist.
- Haben die Ehegatten keinen Rechtsmittelverzicht im
Termin erklärt (weil z.B. nur ein Anwalt beauftragt wurde), beginnt
mit der Übersendung des Scheidungsurteils eine einmonatige Rechtsmittelfrist,
in der eine Berufung eingelegt werden kann.
- Wird innerhalb dieser Frist kein Rechtsmittel eingelegt, beantragen
wir für Sie den Rechtskraftvermerk und übersenden Ihnen das
rechtskräftige Urteil für Ihre Unterlagen.
- Danach können Sie erneut heiraten.
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