Fachanwalt für Familienrecht

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Voraussetzung für den "Fachanwalt für Familienrecht" ist der Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse und praktischer Erfahrung auf dem weiten Gebiet des Familienrechtes. Um die Zusatzqualifikation zu erwerben muß der Anwalt bereits mehrere Jahre als Anwalt zugelassen sein. Berufsanfänger können diese Qualifikation nicht erwerben. Der zukünftige Fachanwalt muß einen aufwendigen mehrwöchigen Fachlehrgang eines zugelassenen Fortbildungsinstitutes besuchen und absolvieren, wobei einzelnen Bausteine durch erfolgreich bestandene Klausuren abgeschlossen werden müssen. Die Fachanwaltskollegen sprechen bei dem Umfang und dem Schwierigkeitsgrad des Lehrgangs gern von dem "Dritten Staatsexamen". Dabei werden auch die an das Familienrecht angrenzenden Rechtsgebiete wie das Erbrecht, das Steuerrecht und das Gesellschaftsrecht einbezogen. Mit diesem erfolgreich absolvierten Lehrgang muß der "Fachanwalt Familienrecht" seine besonderen theoretischen Kenntnisse gegenüber der Anwaltskammer nachweisen. Die praktischen Fähigkeit muß er durch eine Liste von bearbeiteten Fällen belegen, die er gerichtlich und außergerichtlich erfolgreich bearbeitet hat. Die Fachausschüssen prüfen dabei exemplarisch einzelnen Fälle und lassen sich die Akten zusenden. In den Fachanwaltsausschüssen sitzen idR. 3 Anwälte, die unabhängig voneinander jeweils ein positives Votum zum Antrag auf Zulassung des "Fachanwalt Familienrecht" abgeben müssen.

Um sicherzustellen, dass der "Fachanwalt für Familienrecht", trotz der sich ständig verändernden Gesetze auch künftig gegenüber seinen Kollegen überdurchschnittlich qualifiziert ist, und diesen Wissensstand auch halten kann, muss der "Fachanwalt Familienrecht", jährlich gegenüber seiner zuständigen Rechtsanwaltskammer nachweisen, dass er an Fortbildungsmaßnahmen teilgenommen hat. Mindestens 1 x jährlich muß daher der "Fachanwalt Familienrecht" Fortbildungsveranstaltungen besuchen und entsprechende Belege qualifizierter Fortbildungsinstitute bei seiner Rechtsanwaltskammer einreichen. Andernfalls kann ihm die Fachanwaltsbezeichnung aberkannt werden.

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