Scheidung ohne Versorgungsausgleich
Wie Juristen so gerne sagen: "Es kommt darauf an"
Grds. ist die Scheidung im Zwangsverbund mit dem Versorgungsausgleich (VA). Das bedeutet, dass eine Ehe nur geschieden werden kann, wenn auch über den VA entschieden werden kann. Das Gericht hat für den VA ein Formular, mit dem es abfragt, wo die Eheleute Anrechte auf Altersversorgung erworben haben. Dieses Formular erhalten Sie von mir oder können es auch hier runterladen
FORMULAR VA
1. Der VA wird nicht bzw. nur auf ausdrücklichen Antrag durchgeführt, wenn bei Beantragung der Scheidung die Ehe noch nicht länger als 3 Jahre angedauert hat.
2. Der VA findet nicht statt, wenn die Eheleute eine notarielle Vereinbarung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs geschlossen haben.
Aber Vorsicht: die Familiengerichte haben eine eigene Prüfungskompetenz wenn es darum geht, ob ein solcher Notarvertrag nicht u.U. einen der Eheleute grob benachteiligt. Man nennt das Inhalts- und Ausübungskontrolle der Gerichte.
TIPP: Wenn kurz vor der Scheidung ein Notarvertrag mit dem Verzicht auf den VA geschlossen werden soll, bitte mich vorher fragen, wie die Aussichten sind, dass das Gericht den Vertrag akzeptiert.
3. Der VA findet nicht statt, wenn er unbillig ist. Zur Unbilligkeit gibt es unzählige Urteile und es würde zu weit führen, hier auf die Einzelfälle einzugehen. Wenn Anhaltspunkte vorliegen, können Sie mich fragen.
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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht