Abitur – Lehre – Studium – Fälle 5/5

Abitur – Lehre – Studium – Fälle (§ 1610 Abs. 2 BGB)

Beim Kindesunterhalt taucht immer wieder die Frage auf, ob dem volljährigen Kind nach Absolvierung einer Lehre auch das Studium finanziert werden muss. Im Grundsatz gilt, dass ein Kind nur ein Anspruch auf eine Ausbildung hat. Diese Ausbildung wäre mit abgeschlossener Lehre gewährleistet. In bestimmten Fällten hat die Rechtsprechung aber herausgearbeitet, dass es eine einheitliche Ausbildung sein kann, wenn sie aus mehreren an sich selbständigen Abschnitten besteht, die aber inhaltlich miteinander in Zusammenhang stehen und in enger zeitliche Abfolge durchlaufen werden, also z.B. eine Lehre und ein anschließendes Studium. Dazu muss das Studium aber in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Lehrberuf stehen. Bei der Einheitlichkeit kommt es auch auf die geplante Gesamtausbildung an. Dabei reicht es, wenn der Entschluss ein Studium zu beginnen, erst nach Abschluss der Lehre gefasst wird. Das Studium muss jedoch dann unmittelbar begonnen werden. Es ist nicht unbedingt notwendig, dass das Kind seine Eltern rechtzeitig von dem Plan, auch noch studieren zu wollen, in Kenntnis gesetzt hat.

Einige Beispiele, in denen die Rechtsprechung einen sachlichen Zusammenhang zwischen Lehre und Studium bejaht hat:

1. Banklehre – Wirtschaftswissenschaften
2. Landwirtschaftlehre – Agrarwissenschaften
3. Zimmerer – Studium des Baubetriebs
4. Banklehre – Jurastudium
5. Industriekauffrau – Jurastudium
6. Bauzeichner – Architekturstudium.

Es gibt aber auch Beispiele, in denen der sachliche Zusammenhang verneint wurde wie beispielhaft:

1. Bürogehilfin – Informatikstudium
2. Speditionskaufmann – Jurastudium
3. Kaufmännische Lehre – Medizinstudium
4. Sekretärin – Volkswirtschaftsstudium.

Zu beachten ist auch, dass der enge zeitliche Zusammenhang in der Regel nicht mehr gegeben ist, wenn das Kind mehrere Monate in seinem Lehrberuf arbeitet. Etwas anderes gilt, wenn diese Arbeit nur die Wartezeit bis zur Erlangung des Studienplatzes überbrücken soll. Bei einer mehr als 30 Monate dauernden Lücke ist der zeitliche Zusammenhang eindeutig nicht mehr gewahrt.

Besteht der enge sachliche und zeitliche Zusammenhang zwischen Ausbildung und Studium wird abschließend geprüft, ob die damit verbundene wirtschaftliche Belastung der Eltern für diese zumutbar ist, also ob die Eltern weiter Ausbildungsunterhalt schulden. Die Prüfung der Zumutbarkeit hat in den Abitur – Lehre- Studium – Fällen eine besondere Bedeutung, wenn das Kind nach Beendigung der Lehre bereits ein Alter erreicht hat, in dem die Eltern nicht mehr damit rechnen mussten, dass das Kind weiterhin Unterhalt verlangt, weil es ein Studium beginnt. Das bedeutet, dass der Volljährige immer mehr für seinen Unterhalt verantwortlich wird, je älter er wird.

geschrieben am: 07.12.2007 - 12:25:45 von: vonderwehl in der Kategorie Unterhalt Volljähriger
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