Abänderung von Gesamtvereinbarungen
Oftmals werden in Scheidungsvereinbarungen Unterhaltsregelungen getroffen. Die Vereinbarung ist dann nur Bestandteil einer umfassenden Regelung, etwa wenn sich die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich neben dem Unterhalt auch über Zugewinn, Hausrat und Immobilie geeinigt haben.
In diesen Fällen einer Gesamtvereinbarung besteht zwischen den einzelnen Regelungselementen ein innerer Zusammenhang., so dass zu prüfen ist, welche Konsequenzen sich bei einer begehrten Unterhaltsabänderung für die verbleibenden Bereiche ergeben.
Bis dato ist höchstrichterlich nicht geklärt, ob solche Vereinbarungen überhaupt abgeändert werden können. Nach der Übergangsregelung des § 36 Nr. 1 ZPO sind Umstände, die vor Inkrafttreten der Unterhaltsreform entstanden und durch die Unterhaltsreform erheblich geworden sind nur zu berücksichtigen, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zumutbar ist. Wenn die Unterhaltsregelung Bestandteil einer umfassenden Scheidungsfolgenvereinbarung geworden ist und die Parteien bereits irreversible Vermögensdispositionen getroffen haben, wird eine Abänderung kaum möglich sein. Dies ist aber heftig umstritten ( Klein, Das neuen Unterhaltsrecht 2008, 212; Peschel – Gutzeit, Das neue Unterhaltsrecht 2008, Rdn. 202 ).
Unabhängig davon, ob die Unterhaltsvereinbarung Bestandteil einer umfassenden Gesamtvereinbarung geworden ist, ist die Frage der Zumutbarkeit und des Vertrauensschutzes ein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal. Wenn im Rahmen einer Paketlösung ein innerer Zusammenhang zwischen mehreren Regelungsbereichen besteht, stellt sich die Frage, ob dadurch die Geschäftsgrundlage der gesamten Vereinbarung berührt wird ( vgl. Gutjahr, NJW 2008, 1985; Büte, FuR 2008, 177, 180 ). Dies könnte zwar zu einer Unterhaltsabänderung führen, jedoch im Ergebnis durch ergänzende Vertragsauslegung „Steine statt Brot“ bedeuten..
Fazit:
Der Gesetzgeber hat für diese Fälle offensichtlich keine Regelung getroffen. Es wird jeweils eine Einzelfallbetrachtung notwendig sein unter besondere Berücksichtigung des Vertrauensschutzes. Wenn diese Hürde genommen wird, muss wohl eine Vertragsanpassung durch Vertragsauslegung in der zweiten Stufe erfolgen. Dabei ist der Ausgleich bereits vollzogener Vermögensdispositionen zB. im Hinblick auf Immobilien besonders schwierig.
( Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht, Dr. Werner Nickl, Eislingen )
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Hallo! Wir leben seit 2 Jahren getrennt, haben alles über einen Trennungsfolgevertrag geregelt, u.a. auch die Gütertrennung und haben nun...
14.03.2009 - 20:49:15:
Eine Rückabwicklung ist wohl nicht mehr möglich, wenn über Jahre Vermögenswerte ausgetauscht wurden
Autor:
Dr.jur. Werner Nickl
Dr.Nickl & Seufert
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