Anspruch auf Gentest, , Feststellung der biogogischen Abstammung 5/5

Die Feststellung der Abstammung eines Kindes ist jetzt erheblich erleichtert !

Das Gesetz zur Klärung der Abstammung ist vom Bundestag im Feb. 2008 beschlossen worden und in Kraft getreten.
Bisher war es einem Vater, der Zweifel an seiner Vaterschaft hatte, nicht möglich, ohne die Zustimmung von Mutter und Kind einen Vaterschaftstest durchführen zu lassen.

Heimliche Gentests waren und sind verboten, weil genetische Informationen zur persönlichen Intimsphäre eines Menschen gehören.
Die heimliche Beschaffung solcher Daten verstösst gegen die Grundrechte und ist deshalb verfassungswidrig.
Trotzdem besteht für den Vater -und auch für das Kind und die Mutter-
ein elementares Bedürfnis, zu erfahren, von wem ein Kind abstammt.

Deshalb bestimmt das neue Abstammungsgesetz:

Die Beteiligeten haben jetzt einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Gentests; bei Weigerung wird die Einwilligung zum Test durch das Familiengericht ersetzt.

Dieser Anspruch verfällt nicht, er ist nicht an eine Frist gebunden und bedarf keiner Begründung. Nur in Ausnahmefällen kann das Gericht entscheiden, dass der Gentest erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden darf. z. B. wenn sich das Kind in einer Krise befindet und ihm der Test nicht zugemutet werden kann.

Durch das neue Abstammungsgesetz kann jetzt in aller Regel ohne Durchführung eines gerichtlicher Anfechtungsverfahrens, Klarheit über die Abstammung eines Kindes geschaffen werden.

ABER :

Durch den Gentest wird nur die biologische Abstammung festgestellt, die rechtliche Beziehung der Beteiligten wird durch das Abstammungsverfahren n i c h t berührt.
So bleibt z.B. der Ehemann der Mutter des Kindes unterhaltspflichtig auch wenn der Test ergeben hat, dass er nicht der Vater ist.

Deshalb gibt es weiterhin das gerichtliche Vaterschaftsanfechtungs- verfahren. Der Ehemann muss daher im erwähnten Beispiel, wenn er keinen Unterhalt mehr zahlen will, zusätzlich die Anfechtungsklage
erheben.

Beide Verfahrensmöglichkeiten stehen selbständig nebeneinander. Sie haben unterschiedliche Ziele und die Beteiligten haben deshalb ein Wahlrecht.

Sind Sie an diesem Thema interessiert? Ich berate Sie gerne!


geschrieben am: 29.03.2008 - 22:53:05 von: Victoria in der Kategorie Abstammung, Gentest
(Geändert 05.02.2009 - 17:47:43) 3765 mal gelesen
Fragen und Antworten: 8 Kommentare


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27.05.2015 - 17:38:14:
Da ich nicht weis ob die beiden ersten Kinder wirklich von mir sind möchte ich im Erbfall sie ausschließen. Kann ich eine Gentest verlange...
05.02.2011 - 00:06:32:
Mein Kind ist durch eine künstl. Befruchtung entstanden. Jetzt möchte mein Mann einen Vaterschaftstest durchführen und verlangt auch von ...
16.06.2010 - 18:56:34:
Ich habe eine frage und zwar geht es darum das ich den Mann der in meiner Geburtsurkunde steht durch meinen biologischen Vater ersetzen will...

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