Befristung des Aufstockungsunterhalts für 5 Jahre nach 21 jähriger Ehe
OLG Zweibrücken, Urteil vom 08.02.2008 – 2. ZS – FamS – 2 UF 138/07
Für die Frage nach der zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB ist bei der im Rahmen der Billigkeitsentscheidung gebotenen Gesamtwürdigung aller Umstände vor allem darauf abzustellen, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt.
Ist die nacheheliche Einkommensdifferenz allerdings nicht auf ehebedingte Nachteile zurückzuführen, sondern darauf, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, so kann es dem unterhaltsberechtigten Ehegatten im Einzelfall auch nach 21 Ehejahren zumutbar sein, nach einer Übergangszeit von fünf Jahren auf einen Lebensstandard gemäß den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich mit demjenigen Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte.
Denn der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt bietet keine – von ehebedingten Nachteilen unabhängige – Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung des besser verdienenden Ehegatten.
Kann die Ehefrau also nach Scheidung ihrer Ehe bei entsprechenden Erwerbsbemühungen in ihren früheren Beruf zurückkehren und dabei ein vergleichbares Einkommen erzielen wie vor ihrer Heirat, so erscheint es dann, wenn keine Kindesbelange berührt sind, gerechtfertigt, ihren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auf die Dauer von fünf Jahren zu befristen.
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Befristung durch Vergleich 48 Monate immer pünktlich gezahlt und vorzeitig. Verlange nun Titel aus damals TU und Vergleich aber Anwalt der...
04.06.2014 - 22:42:08:
war 25 jahre verh., nachehelicher unterhalt, wie ist wie lange zu zahlen ?
02.05.2011 - 20:43:09:
Hallo, war 28 Jahre verheiratet. Bin seit 3 Jahren geschieden. Seit dem erhalte ich Unterhalt, der damals mit einem unbefristeten Notarvert...
Autor:
Kirsten Schimmelpenning
Grawert - Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater
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