Begrenzung von nachehelichen Unterhalt
Befristung des Unterhalts bei kinderloser Ehe auch nach 20-jähriger Ehe
Am 26.09.2007 hat der BGH (XII ZR 15/05 = Beck RS 2007, 17614) ein Urteil gefällt, nachdem der nacheheliche Aufstockungsunterhalt auch bei einer Ehedauer von über 20 Jahren zeitlich zu befristen ist, wenn die Ehe kinderlos geblieben ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte seinen erlernten Beruf in Vollzeit ausübt.
Die Ehefrau war zum Ehezeitende 42, der Ehemann 41 Jahre alt. Die Ehefrau arbeitet in Vollzeit im bereits vor der Eheschließung ausgeübten Beruf. Mit ihren 42 Jahren zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages und ihrer Erwerbsmöglichkeit hatte sie keine ehebedingten Nachteile erlitten. Das heutige Einkommen der Ehefrau ist nicht anders als es wäre, wenn sie nicht geheiratet hätte. Sie ist beruflich voll integriert und verfügt über ein ihren persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Einkommen. Sie hat keine ehebedingten Nachteile. Aus dieser Entscheidung folgt, dass der nacheheliche Unterhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile ausgleichen soll.
D7/D16010
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(Geändert 11.02.2008 - 17:01:00) 8927 mal gelesen
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Autor:
Caroline Kistler
Kanzlei Kistler
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