Beurkundungspflicht beim nachehelichen Ehegattenunterhalt 5/5

Eheleute konnten und können die nachehelichen Unterhaltsansprüche ein-verständlich vertraglich regeln. Ein Verzicht auf nachehelichen Unterhalt ist nicht verboten, wie z.B. für den Trennungsunterhalt und den Kindesunterhalt.

Durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts wurde jedoch neu geregelt, dass diese Vereinbarungen grundsätzlich der notariellen Form bedürfen. Die notarielle Beurkundung kann ersetzt werden durch die Protokollierung der Vereinbarung in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht.
Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, so führt das zwingend zur Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarungen.

Dies gilt nach der Neuregelung nur für Vereinbarungen zum nachehelichen Unterhalt, die vor der Rechtskraft der Scheidung getroffen wurden. Verträge über Unterhaltsansprüche können nach der Rechtskraft der Scheidung formfrei geschlossen werden. Formfrei ist aber auch eine nachträgliche Abänderung der vor Rechtskraft der Scheidung geschlossenen wirksamen Vereinbarung. Formfrei ist auch ein nachträglicher Verzicht auf Unterhalt.

Achtung:
Die Eheleute treffen vor Rechtskraft der Scheidung selbst und ohne anwaltlichen Rat eine schriftliche Vereinbarung. Bisher genügte das für eine verbindliche Regelung. Eine solche Vereinbarung ist nach dem neuen Recht unwirksam.

Achtung:
Der 3. Satz des § 1585 c BGB bestimmt, dass die gerichtliche Protokollierung in einem Verfahren in Ehesachen erfolgen muss.
Wenn bisher in einem gerichtlichen Verfahren wegen Trennungsunterhalt der nacheheliche Unterhalt vergleichsweise mitgeregelt werden konnte, so genügt diese Protokollierung vor dem Gericht im Trennungsunterhaltsverfahren den neuen strengen Formvorschriften nicht mehr. Hier wäre der Gang zum Notar erforderlich oder die Protokollierung im Scheidungsverfahren.

Achtung:
Das Formerfordernis gilt nicht etwa nur für einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf Ehegattenunterhalt, sondern für jegliche Vereinbarung über den nachehelichen Unterhaltsanspruch.

geschrieben am: 04.02.2008 - 12:02:23 von: Kürten Solingen in der Kategorie Unterhalt 2008
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Fragen und Antworten: 10 Kommentare


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23.04.2013 - 15:32:18:
Vor OLG wurde Vergleich geschlossen. 60 Monate Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung. Jetzt taucht Zeuge auf der bestätigt, das gnädige...
14.06.2012 - 22:24:36:
bin seit 2012 geschieden und mien ex will ehegattenunterhaltverzicht wechselseitig entstehen welch nachteile für mich.keine kinder
15.11.2011 - 15:39:39:
Ich bin seit 1,5 getrennt lebend und die Scheidung steht nun kurz bevor. Meine Ex und ich haben uns nun auf einen nachehelichen Unterhalt ge...

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