BGH: Kosten für den ganztägigen Besuch des Kindergartens: Mehrbedarf des Kindes 0/5

Der Bundesgerichtshof hat zu der Frage Stellung genommen, ob der Beitrag für den ganztägigen Kindergartenbesuch einen Mehrbedarf des Kindes begründet, und ob der barunterhaltspflichtige Elternteil hierfür aufzukommen hat.

I. Dem Urteil vom 05.03.2008 (XII ZR 150/05) lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beklagte - Vater der im Jahre 2001 nichtehelich geborenen Klägerin - ist verheiratet und hat noch drei eheliche Kinder. Er hatte sich durch Unterhaltsurkunde, errichtet vor dem Jugendamt, verpflichtet, der Klägerin ab Geburt monatlichen Unterhalt in Höhe von 100% des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe zu zahlen. Die Klägerin, deren Mutter erwerbstätig ist, besucht ganztags einen Kindergarten. Sie macht für die Zeit ab 07/2004 einen Anspruch auf Mehrbedarf in Höhe des Kindergartenbeitrages von etwa 90 € monatlich (ohne Essensgeld) geltend. Der Beklagte hat sich unter anderem auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen.

II. Das Amtsgericht Hersbruck hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb vor dem Oberlandesgericht Nürnberg erfolglos. Die Revision der Klägerin führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Oberlandesgerichts und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

III. Das Oberlandesgericht hat einen über den titulierten Unterhalt hinausgehenden Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten verneint (Urteil vom 29.8.2005 - 10 UF 395/05 - FuR 2005, 571 = FamRZ 2006, 642). Es hat - wie bereits im Urteil vom 27.10.2003 (10 UF 2204/03 - FuR 2004, 330 = FamRZ 2004, 1063) die Auffassung vertreten, die Kosten für den halbtägigen Besuch des Kindergartens würden durch den vom Kläger gezahlten Unterhalt zuzüglich des auf ihn entfallenden Kindergeldanteils gedeckt. Soweit darüber hinaus Kosten für den ganztägigen Besuch der Einrichtung entstünden, handele es sich um berufsbedingten Aufwand der Mutter, denn das Kind besuche insoweit den Kindergarten, damit die Mutter einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen könne.

IV. Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Nach seiner Auffassung sind die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten zum Bedarf eines Kindes zu rechnen und stellen grundsätzlich keine berufsbedingten Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar. Wesentlich sei insofern, daß der Kindergartenbesuch unabhängig davon, ob halbtags oder ganztags, in erster Linie erzieherischen Zwecken diene. Die Aufwendungen hierfür seien daher zum Lebensbedarf eines Kindes zu rechnen, der auch die Kosten der Erziehung umfasse.

Allerdings begründeten die Kindergartenkosten einen Mehrbedarf, d.h. einen über den titulierten laufenden Unterhalt hinausgehenden Bedarf, nicht in vollem Umfange. Soweit sie für den halbtägigen Besuch anfielen, der heutzutage die Regel ist, seien sie - bei sozialverträglicher Kostengestaltung - grundsätzlich in dem laufend bezahlten Kindesunterhalt enthalten, falls dieser das Existenzminimum für ein Kind dieses Alters nicht unterschreite. Das sei bei Anwendung des bisherigen Rechts, auf dessen Grundlage der Unterhalt in Höhe von 100% des Regelbetrages tituliert worden sei, in der entschiedenen Rechtssache nicht der Fall.

Einen Mehrbedarf stellten regelmäßig deshalb allein diejenigen Kosten dar, die den Aufwand für den halbtätigen Kindergartenbesuch übersteigen. Insofern sei dem Grunde nach ein Anspruch des Kindes gegeben, für den allerdings grundsätzlich nicht der barunterhaltspflichtige Elternteil allein, sondern beide Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen hätten.
Der Bundesgerichtshof hat die Sache deshalb an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, das nunmehr die erforderlichen Feststellungen zur Leistungsfähigkeit des Beklagten und zu einer etwaigen Beteiligungsquote der Mutter nachholen muß.

geschrieben am: 13.03.2008 - 17:29:50 von: MichaelKlein in der Kategorie Unterhalt Minderjähriger
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