Kommentare über Unterhaltsberechnung bei volljährigen Kindern:

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2331ralf
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Fertig 12.11.2007 - 13:39:18:

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#1
Wird bei der Errechnung der Haftungsquoten nicht zuerst der notwendige Selbstbehalt abgrechnet und dann die Haftungsquoten ermittelt?
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Fertig 22.11.2007 - 14:02:14:

Betreff: Unterhaltszahlung Volljähriger Kinder
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#2
Wem steht die direkte Zahlung des Unterhaltes für ein Volljähriges Kind zu? Dem Kind selbst oder dem Elternteil, bei dem das Kind lebt? Dieselbe Frage gilt der Zahlung des Kindergeldes bei Volljährigen Kindern
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Fertig 29.11.2007 - 13:55:45:

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#3
Liebe Mona 2001,
ab Volljährigkeit ist man voll Geschäftsfähig,
also erhält ein volljähriges Kind auch seinen Unterhalt selbst,
muß ihn aber auch selbst einklagen etc.
Wie dann der Elternteil damit umgeht, bei dem das Kind lebt,
ist individuell zu gestalten.
Aber Grundsatz: Vollährigkeit - Kind erhält Unterhalt.
Bezüglich des Kindergeldes ist das nun wieder so eine Sache für sich,
denn hier ist der Antrag durch die Eltern zu stellen, die dann auch das Kindergeld erhalten, aber an das volljährige Kind auszahlen müssen, insbesondere wenn sie dieses von der Unterhaltsleistung in Abzug bringen wollen. Das Kindergeld steht grundsätzlich dem Kind zu, nur antragsberechtigt sind die Eltern...
Da sehe noch einer durch.
2331ralf
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Fertig 08.12.2007 - 10:42:33:

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#4
Mein Sohn (21) wohnt bei seiner Mutter, hat eine Lehre gemacht, ist nicht Übernommen worden. Hat ein Jahr Arbeitslosengeld bekommen. Bis heute habe ich für ihn Unterhalt bezahlt. Mutter berufstätig, hat 4 Mieteinnahmen, und fordert von mir weitere 355 Euro. Ich selbst habe noch eine 6Jährige Tochter.Muss ich weiter für ihn zahlen?
mfg.Wilfried
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Fertig 04.01.2008 - 20:29:56:

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#5
Wenn die Mutter kein Einkommen hat (und auch noch einen Säugling ) bleibt der Vater dann als alleinzahler?

Voller Unterhalt der DT mins 154€ Kindergeld

MfG Dirk
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Fertig 01.02.2008 - 09:26:56:

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#6
Hallo Wilfried,
Sie müssen für Ihren Sohn keinen Unterhalt mehr bezahlen. Wenn er eine abgeschlossene Lehre hat, dann muss er selbst für seinen Unterhalt aufkommen. Wenn der Unterhalt tituliert ist und ihr Sohn auf Bezahlung besteht, dann müssen Sie so schnell wie möglich eine Abänderungsklage erheben.

mfg RA Hein
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Fertig 12.04.2008 - 17:31:55:

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#7
Ich bin Beamter und verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von 1976,-- Euro. Ich bin einem 6 Jahre alten, in meinem Haushalt lebenden Kind und einer 19jährigen in Ausbildung stehender Tochter (nicht in meinem Haushalt lebend) zum Unterhalt verpflichtet. Meine Tochter lebt im Haushalt ihrer Mutter.Es geht um die Berechnung des Volljährigen-Unterhaltes für meine Tochter.Meinen Recherchen zufolge berechnet er sich folgendermaßen:1976,-- Nettoeinkommenabzüglich: 98,80 Euro (5 % berufsbedingte Aufw.)abzüglich: 94,80 Euro Vorsorgeaufw. (4% v.Brutto)abzüglich: 54,00 Euro priv. Krankenversicherungabzüglich: 17,40 Euro Krankenvers. für meinen Sohnabzüglich: 371,--Euro Unterhalt f. meinen in meinem Haushalt lebenden Sohn.Für mich ergibt sich daraus ein bereinigtes Nettoeinkommen in Höhe von 1340,-- Euro. Somit bin ich in die Gruppe 1 der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen.Die Kindsmutter ist arbeitslos und verfügt über kein bzw. den Selbstbehalt unterschreitendes Einkommen.Meine Tochter erhält 320,-- Euro Ausbildungsvergütung und 154,-- Euro Kindergeld.Soweit ich mich jetzt damit auseinandergesetzt habe, ergibt sich unter Berücksichtigung der 90,-- Euro Ausbildungspauschale für mich höchstens ein Unterhalt in Höhe von 24,-- Euro.Durch die Anwälte meiner Tochter wird aber folgende Rechnung aufgetan.Von meinem Nettoeinkommen wird mir lediglich die Krankenversicherung für meinen Sohn, also 17,40 sowie mein Beitrag zur Krankenversicherung in Höhe von 54,00 Euro und Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 25,-- Euro angerechnet. Auch der Unterhalt für meinen Sohn wird auf nur 299,-- Euro festgesetzt. Meinen bisherigen Erfahrungen nach ist jedoch bei nur zwei unterhaltsberechtigten Kindern bei minderjährigen eine Höherstufung um mindestens eine Gruppe zulässig.5 % berufsbedingte Aufwendungen werden überhaupt nicht angerechnet, obwohl mir durch meinen Beruf auch Kosten entstehen (z. B. Reinigung der Berufskleidung, Fortbildungsmaterial, Fahrtkosten zu Lehrgängen, PKW-Nutzung usw.).Unterm Strich kommen die Anwälte jedenfalls dazu, dass mein Einkommen 1563,-- Euro beträgt und somit die Stufe 2 der vierten Altersstufe greifen würde.Ich habe mich nochmals belesen, lt. der Richtlinien des OLG Brandenburg sind Beiträge zur privaten KV vom Einkommen abzuziehen. Zusätzlich können bis zu 4% des Bruttoeinkommens für die private Altersvorsorge eingesetzt werden. Die Kosten entstehen mir auch tatsächlich, so dass eine Anrechnung erfolgen müsste.Meine Tochter verfügt über ein Einkommen von 320,-- Euro. Hiervon sollen lt. der Anwälte jedoch nicht nur 90,-- Euro für berufsbedingte Aufwendungen abgezogen werden, sondern Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 129,-- Euro.Ich soll somit einen Unterhalt von 84,-- Euro zahlen.Was ich bei der ganzen Berechnungsweise nicht verstehe, ist, wie es mit dem Selbstbehalt steht.Ich habe nach Abzug aller Kosten nach meiner Berechnung 1340,- bereinigtes Nettoeinkommen. Hiervon ist ein Selbstbehalt in Höhe von 1100,-- abzuziehen. Es verbleibt somit nur noch ein Betrag von 240,-- Euro. Lt. Tabelle müßte ich jedoch 408,-- Euro zahlen. Wie wird der Unterhalt denn nun richtig berechnet?? Wenn ich von den 240,-- Euro, die mir nach Abzug des Selbstbehaltes bleiben, ausgehe und die Berechnung nach den einschlägigen Formeln vornehme, würde ich nach Abzug des Einkommens meiner Tochter überhaupt keinen Unterhalt mehr zahlen müssen.
Frage : Muss ich Unterhalt für meine volljährige, in Ausbildung stehende Tochter zahlen? Wenn ja, wieviel?
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Fertig 02.05.2008 - 10:27:32:

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#8
Diese Fallkonstellation beinhaltet sehr viele problematische Punkte, weshalb Sie hier lieber einen Anwalt aufsuchen sollten. Die Kosten für eine Erstberatung sind begrenzt auf 190 € + Mwst. Zur Hilfe-stellung folgende Hinweise: Für den in Ihrem Haushalt lebenden Sohn können Sie nicht den Tabellenunterhalt abziehen, sondern nur den nach Abzug des hälftigen Kindergelds verbleibenden Zahlbetrag (Rechtslage seit01/08). Berufsbedingte Aufwendungen können im Mangelfall nicht pauschal mit 5 % berücksichtigt werden, sondern müssen konkret dargelegt werden (auch in puncto Notwendigkeit). Die Pauschale von 4 % für Vorsorgeaufwendungen kann im Mangelfall ebenfalls nicht berücksichtigt werden. Die private Krankenversicherung ist jedenfalls zu berücksichtigen.
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Fertig 25.06.2008 - 14:19:27:

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#9
Hallo! Ich zahle für meine Tochter(17Jahre)284Euro mon., bei einem ØNettoeinkommen von 1500 Euro. 2006 ist mein Sohn geboren, dem ich ebenfalls unterhaltsverpflichtet bin.Die Neuberechnung ergab keinerlei Änderung.Dies ist für mich nach der neuen Tabelle nicht nachvollziehbar?
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Fertig 18.08.2008 - 18:55:46:

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#10
Mein Sohn wird 18 Jahre und versucht das 3. mal seinen Hauptschulabschluß zu erreichen. Ich zahle Unterhalt und frage mich wie lange ich das noch Unterstützen muß. Kann ich verlangen, daß er eine Lehre beginnt auch ohne HA-abschluß. Ich verstehe den Sinn dieser Unterstützung nicht mehr.
Vielen Dank
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Fertig 21.12.2008 - 18:55:04:

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#11
Ich habe wieder geheiratet, meine Frau arbeitet noch nicht. Meiner Tochter muss ich Barunterhalt zahlen. Da ich auch gegenüber meiner Frau unterhaltspflichtig bin, möchte ich fragen, welcher Anteil ihr zusteht?
Mit freundlichen Grüßen
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Fertig 27.03.2009 - 12:55:35:

Betreff: Verdienstnachweise zur Unterhaltsberechnung
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#12
Wir haben (beide 18 Jahre, Schüler) im Januar 09 bei einem Anwalt Antrag auf Neuberechnung des Unterhaltes gestellt. Termin zur Abgabe der Unterlagen war der 13.02.09. Bis heut sind aber keine Unterlagen von ihm beim Anwalt eingegangen. Unsere Frage, wird der Unterhalt mit den Verdienstnachweisen rückwirkend 12 Monate mit Antragstellung berechnet (Febr.08-01.01.09) oder erst mit Zugang, angenommen die Unterlagen werden im April 09 eingereicht mit den Verdienstnachweisen von Mai 08 - April 09. Recht vielen Dank für Eure Bemühungen!!!
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Fertig 19.06.2009 - 11:39:33:

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#13
Ich bin volljährig und lebe im Haushalt meiner Mutter, welche in Scheidung mit meinem Vater lebt. Dieser zahlt mir jeden monat 140 euro barunterhalt, meine mutter jedoch zahlt mir nichts und erhält aber auch das monatliche kindergeld. Mein Vater ist der ansicht, dass ich anspruch auf das kindergeld habe. Stimmt das?
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Fertig 14.09.2009 - 13:40:24:

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#14
was muss ein Vater seiner 19 jährigen tochter an unterhalt zahlen wenn sie fertig mit der schule ist und ein jahr ins ausland geht als aupairmädchen? Der vater hat zwei Kinder aus der neuen Lebenspartnerschaft beide Kinder unter 6 Jahre und sein Nettoeinkommen ca 1400€.
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Fertig 22.09.2009 - 11:12:03:

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#15
sohn lebt bei der mutter,ist 18,seit schulabschluss zu hause,also keine ausbildung o.ä. im moment,auch nichts in aussicht.welchen unterhalt muss der vater zahlen,wenn überhaupt.verdienst vater 1700netto,mutter ca 1300netto.

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