Kommentare über Verwirkung von Ehegattenunterhalt:

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kistler
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Fertig 05.11.2007 - 22:46:28:

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#1
Könnte auch von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen werden, wenn gar keine intime Beziehung vorliegt, sondern nur eine gute Freundschaft (Kein Zusammenleben, auch nicht geplant, Urlaube sporadisch, aber immer in getrennten Zimmern)
kistler
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Fertig 07.11.2007 - 21:04:21:

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#2
Wenn die Ex-Ehefrau in einer neuen Bezieung lebt, muß dies der Ex-Ehemann beweisen, darüber hinaus ist die Leistungsfähigkeit des neuen Partners entscheidend für die Unterhaltspflichtverwirkung.
Bitte um Korrektur falls ich nicht korrekct informiert wurde.
MfG
kistler
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Fertig 24.02.2008 - 11:54:44:

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#3
WENN ANDERE MEINEN UND SEHEN DAS ES AUSSIEHT WIE EINE BEZIEHUNG ;DANN ENDSCHEIDET DAS Gericht:Auch wenn man nicht zusammen lebt.
Ich bin der Meinung das kein Gericht,uns getrennt lebenden Frauen ein Monogames Leben vorschreiben dürfen.§ 1
Scharfenberg
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Fertig 17.03.2008 - 11:21:51:

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#4
Zu # 2: Nach neuem Recht nich mehr! Nach § 1579 Nr. 2 BGB n. F. kommt es auf die Leistungsfähigkeit des neuen Lebensgefährten nicht mehr an.

Viele Grüße

Stefan Scharfenberg
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Familienrecht
kistler
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Fertig 19.06.2008 - 00:07:31:

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#5
Der Unterhalt gilt auch dann als verwirkt, wenn eine betrogene Ehefrau, die dem Grunde nach Anspruch auf Unterhalt hätte, ihren fremdgehenden Ehemann beschimpft.
kistler
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Fertig 17.10.2008 - 14:54:50:

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#6
hallo ersteinmal,
ich weiß nicht ob ihc richtig bin.. Wir werden sehen. Der Inhalt des Artikel ist zu verstehen. Wie st aber der Nachweis zu erbringen ob ein EHE-Ähnliches Verhaltnis vorliegt. In meinem Fall lebt ein Freund bei meiner EX ist dort aber nicht gemeldet. Feierlichkeiten (kindergeburtstage) werden zusammen gefeiert) Sie hat kein Auto und nutz seines. Sein Firmenwagen steht vor der Tür. Der Garten wird gestelltet etc. Wie weiße ich so etwas nach ohne mich mittels Detektiv finanziel zu ruinieren und die Pferde vorher scheu zu machen.

MFG Thomas Fritsch
kistler
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Fertig 11.11.2008 - 23:22:08:

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#7
Wurde 1987 nach kurzer 'Ehe (1985 geschlossen) geschieden. Ein Kind wurde von mir betreut. Anfang der 90-iger Jahre erneut geheiratet; ebenfalls geschieden. Kann ich heute noch von dem ersten Ex-Partner Unterhalt verlangen oder ist dieser verwirkt. Vielen Dank.
kistler
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Fertig 13.11.2008 - 11:04:36:

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#8
Hallo,

ich habe eine Frage zur Verwirkung des BU.
Die Exfrau meines LG geht Vollzeit arbeiten. Die beiden Kinder sind in der Zeit voll betreut.
Ich und unsere beiden Kinder haben ebenfalls Unterhaltsanspruch.

Nun haben wir beweisbar herausgefunden das die EXfrau einen Nebenjob hat seit 8 Monaten.

Bei einer Anfrage unsererseits gab sie aber nur die Einkünfte ihres Hauptjobs an.
Kann dies zur Verwirkung führen?
Mein LG ist kein Mangelfall.
Er kann alle Kinder und beide Frauen bezahlen.
Für mich ca 260 Eur für die EX ca 140 Eur.

Aber alleine bei dem NJ verdient sie ca 200 Eur.

Vielen Dank
Ellen
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Fertig 05.07.2009 - 17:21:28:

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#9
Hallo,
die Ex-Frau meines LAG ist wieder verheiratet und möchte jetzt mit ihrem neuen Mann beide Kinder adoptieren.
Muss mein LAG jetzt den Unterhaltsrückstand von ca. 5000 € trotzdem noch an die Ex zahlen oder erlöscht dieser?
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Fertig 05.04.2011 - 16:39:14:

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#10
8 versuchte Prozessbetruge vorgelegt und bewiesen!
8 mal falscher Sachvortrag der Gegenseite bewiesen!
Kein Interesse des Gerichts so sieht Recht in dem Land aus

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