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Scharfenberg
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Fertig 05.05.2010 - 17:32:14:

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#1
eine Frage noch Zugewinn ich komme nicht weiter.

Des Weiteren stimmte ich zu Gutachter hälftig wegen Zugewinn und verlangte Auflistung was gnädige hatte.
Gnädige meinte dann in Verhandlung brauchen wir beide nicht viel zu schreiben, hatten ja beide nichts 85 .
Melderegiester habe ich das in eigener Wohnung ud die noch in eigenem Zimmer.
Kurz vor Ehe in Wohnung von Bruder Kaution gezahlt usw nach Auszug Kaution zurück bekommen kann dies belegen (Ausage Eigentümer).
Reicht es wenn meine Geschwister meine Auflistung Mobiliar usw. bestätigen und ein früherer Arbeitskollege den ich nach über 20 Jahren ausfindig machte?
Ebenso hatte ich 1982 mein erstes neues Auto bis Anfang 85 im März 85 kaufte ich mir einen andrer Marke den Verkäufer habe ich ausfindig gemacht da meine Mutter dort Zugehfrau war
Ich habe versucht über BKA Finanzamt Bank usw. etwas dazu zu beweisen, unmöglich keine Unterlagen mehr vorhanden.
Ich selbst habe ein altes Gutachten aus 85 und Foto von meinem ersten Auto und dem kurz vor Eheschließung 85 gekauften anderen Wagen da ich seit dieser Zeit nur diese Marke fahre.
Ich habe selbst Lohnzettel aufgetrieben aus Lehre wo man VWL erkennt laut Steuerberater wurden diese bis Anfang 90 nicht auf Steuer ausgewiesen da man die 8,40DM gleich bekam.

Selbst die Schwiegermutter weiß das und bestätigt es eventuell wenn nicht eides staat.

Bitte kurze Antwort
Danke
Scharfenberg
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Fertig 06.05.2010 - 17:03:49:

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#2
BGB §1374 sagt doch klar aus Hausrat nicht zum Anfangsvermögen genauso Anwartschaften usw richtig?
Ich muss also nur beweisen Auto Kapital Sparvertrag usw!
gemäß § 1377 BGB Gegenseite muss beweisen das nichts angeblich, ich muss beweisen das Auto usw da war richtig?

2:Fahrzeuge entweder Hausrat oder Zugewinn muss man sich entscheiden, da beide auch beruflich genutzt wurden.


Hier zu §1370 der entfallen ist kommt dann Beweis zum Einsatz:
Familie usw.…….
Ersatz: von Mobiliar!!
Die Übergangsvorschriften finden sich in Art. 222 § 20 EGBGB. Dieser lautet:
(1) Bei der Behandlung von Haushaltsgegenständen aus Anlass der Scheidung
ist auf Haushaltsgegenstände, die vor dem1. September 2009 angeschafft worden
sind, § 1370 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.


Ist dies richtig?

Scharfenberg
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Fertig 15.03.2013 - 03:19:20:

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#3
dein cover hab ich mir schon angehf6rt :))hehe ja der remix.... ich fand ihn erst auch komisch, aber irnegdwie hat mich irgendwas darin dann doch angesprochen.ich weidf nicht ob du das kennst, aber manchmal haben lieder bestimmte merktmale, kann gar nicht mal genau sagen was, aber irnegdwie spricht das einen an, auch wenn es noch so doof ist :D

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