Kommentare über BVerfG am 28.02.2007 zur Erwerbsobliegenheit:

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schendel
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Fertig 21.08.2009 - 12:27:32:

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#1
Was ist aber wenn Kinder 14 und 16 bei Vater bleiben?
Die Mutter auf krank macht (kann nicht arbeiten)ARGE unterstützt das ganze läßt nicht einmal von Amtsarzt untersuchen ob Frau 39 nicht mindestens 3 Stunden am Tag arbeiten kann .Sie kassiert Unterhalt geht nebenbei und lacht sich Fett weg.
schendel
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Fertig 31.08.2009 - 18:21:25:

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#2
Und was ist wenn Exfrau auf krank macht?
ARGE dies scheinbar noch unterstützt?
Gnädige Frau kassiert dann Unterhalt und lacht sich auf dem nicht angegebenen Job kaputt.Wärend der Ehemann Haus Kinder usw versorgt.
ARGE zeigt kein Interesse trotz Aufforderung wie BGH sagt 30 Bewerbungen im Monat usw ist doch lächerlich. Bringt Gutachten usw das mit 39 nicht zum arbeiten geboren und fordert und fordert
schendel
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Fertig 30.04.2010 - 09:24:38:

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#3
Jedes kleine Gericht kann sich über dieses Urteil hinwegsetzen.
BGH braucht keiner geht nur zu Lasten des Steuerzahlers!
Nicht die Ärzte sind die Götter nein die Deutschen Richter meinen es zu sei´n.Die in weiß retten Leben und die in schwarz zerstören.
schendel
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Fertig 01.07.2010 - 11:50:54:

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#4
Also meine Erfahrung ist das die Damen krank machen können selbst wenn Kinder beim Vater bleiben und bis zur Begutachtung brauchen Sie angeblich keine Bewerbungen usw vor zu legen.Die Begutachtung kann natürlich bei gutem Anwalt bis zu 1-2 Jahre dauern und der liebe noch zahlt und zahlt.
#Dies zum Thema Bewerbungen und Erwerbsobliegenheit usw usw!!
Die Damen brauchen auch keine Beweise vorzulegen das in Behandlung usw
nein brauchen Sie nicht.
Obwohl Anwalt von mir aufgefordert wurde mal dezent anzufragen wie es mit Bemühung um Arbeit aussieht. Lapidare Antwort:Sie muss nichts nachweisen.
schendel
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Fertig 15.05.2012 - 20:25:32:

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#5
Im Gesetz zur c4nderung der StPO und des GVG vom 19.12.1964 wird das sog. Zitiergebot mit Blick auf den ( Haftgrfcnde ) erffcllt, doch hat es der Bundesminister der Justiz unterlassen, die eehnprectsnde Formulierung in die von ihm zu verkfcndende Neufassung der StPO trotz ausdrfccklicher Erme4chtigung im StPc4G im Art. 17 hineinzuschreiben. Wie kann das BverfG denn eigentlich in der Entscheidung vom 16.06.2009 auf die Idee kommen und von einer vorkonstitutionellen StPO schreiben, die erstens mit dem Vereinheitlichungsgesetz vom 12.09.1950 als vom bundesdeutschen Gesetzgeber im Rahmen eines regule4ren Gesetzgebungsverfahren neu erlassen und verkfcndet worden ist und zweitens spe4testens aufgrund des unterlassenen Zitierens in der StPO trotz des Art. 15 des StPc4G vom 19.12.1964 ungfcltig ist?Macht hier jeder was er will auf Kosten des Grundrechtetre4gers? Wann endlich ist Schluss damit?

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