Dauer des Unterhaltsanspruchs der nicht verheirateten Kindesmutter
Vielfach wird in der Presse berichtet, eine Kindesmutter habe grundsätzlich nach dem neuen Unterhaltsrecht nur noch einen eigenen Anspruch auf Unterhalt, bis das Kind das 3. Lebensjahr vollendet hat. Danach käme kein Unterhaltsanspruch der Kindesmutter selbst in Betracht. Richtig ist vielmehr, dass auch über das 3. Lebensjahr des Kindes Unterhalt auch für die nicht verheiratete Mutter beansprucht werden kann, sofern dies durch kindes- oder elternbezogene Gründe gerechtfertigt ist. Für Verlängerung des Unterhaltsanspruchs trägt die Kindesmutter die Darlegungs- und Beweislast. Sie muss also zunächst darlegen und beweisen, dass keine kindgerechte Einrichtung für die Betreuung des gemeinsamen Kindes zur Verfügung steht, oder dass aus besonderen Gründen eine besondere Betreuung erforderlich ist (beispielsweise bei Krankheiten, Lernschwächen oder gar Behinderungen des Kindes).
Auch elternbezogene Gründe kommen für eine Verlängerung des Unterhaltsans-pruchs der Frau in Betracht, sofern beispielsweise die Eltern mit ihrem gemeinsamen Kind zusammengelebt haben und außerdem ein besonderer Vertrauenstatbestand als Nachwirkung dieser Familie entstanden ist. In einem vom BGH entschiedenen Fall (FamRZ 2010, Seite 444 ff) haben die Eltern rund 3 ½ Jahre mit ihrem gemeinsamen Kind als Familie zusammengelebt, wodurch ein Vertrauen der Mutter auf eine weitere Absicherung durch den Lebensgefährten entstanden ist. Dies gilt es im Einzelfall zu untersuchen, wie sich die Rollenverteilung innerhalb der Ehezeit gestaltete, als das Kind geboren wurde: gerade in den Fällen, in denen die Mutter ihre Berufstätigkeit reduziert oder aufgibt, wird regelmäßig ein Vertrauen in eine weitere Absicherung entstanden sein. Die Zeit des Zusammenlebens bis zur Geburt des Kindes kann jedoch nicht herangezogen werden um auf eine unterhaltsrechtliche Absicherung durch den Lebensgefährten vertrauen zu dürfen, weil das Gesetz für nichteheliche Lebensgemeinschaften ohne gemeinsames Kind keine Unterhaltsansprüche kennt. Als triftiger Grund, auch über das 3. Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt zu bekommen, gilt weiterhin eine so genannte „überobligationsmäßige Belastung des betreuenden Elternteils“. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Kindesmutter zunächst nur Teilzeit gearbeitet hatte und nicht auf eine Ausweitung ihrer Erwerbstätigkeit verwiesen werden kann, weil dann zu wenig Zeit zur Verfügung stünde, die die Kindesmutter mit ihrem Kind verbringen kann. Letztlich sind immer die Umstände des Einzelfalls genau zu untersuchen.
Autor:
Sebastian Windisch
RA´e Vollmer, Bock, Windisch, Renz
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