Der angemessene Selbstbehalt: Grundsatz, Bemessung 0/5

Der angemessene Selbstbehalt:
Unterhalt wird nur geschuldet, wenn dem Unterhaltsschuldner der eigene Selbstbehalt verbleibt. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den notwendigen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 2 BGB) dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) sowie den eheangemessenen Selbstbehalt (§ 1581 BGB). Der angemessene Selbstbehalt, der auch großer Selbstbehalt genannt wird, ist der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner gegenüber den Ansprüchen des Unterhaltsgläubigers zu verbleiben hat. Dieser gilt gegenüber volljährigen Kindern und Eltern. Der angemessene Selbstbehalt wird in der Regel pauschal berechnet. Der BGH hat vor vielen Jahren bereits festgelegt, dass der angemessene Selbstbehalt deutlich höher ist als der notwendige Selbstbehalt, der auch kleiner Selbstbehalt genannt wird. Feste Werte gibt es allerdings nicht. Wie hoch er zu bemessen ist, entscheidet letztendlich der Familienrichter im Einzelfall.

geschrieben am: 07.12.2007 - 12:27:34 von: vonderwehl in der Kategorie Unterhalt
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29.12.2012 - 14:39:35:
Ich zahle schon für ein Volljähriges Kind an den KSV Unterhalt, für ein Volljähriges Kind was noch studiert Unterhalt nach Bedarf in Gel...
02.02.2011 - 16:52:20:
hallo,ich würde gerne wissen,ob mein ex mann den unterhalt für meinen im april 18 werdenen kürzen kann,weil ihm dann das kindergeld zuste...
16.05.2010 - 11:55:49:
wie hoch ist den der selbstbehalt für ein ehepaar

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