Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in seinem Urteil vom 16.04.2008 (XII ZR 107/06) 5/5

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich in seinem Urteil vom 16.04.2008 (XII ZR 107/06) mit folgenden Fragen befaßt:
• Begrenzung und Befristung des nachehelichen Unterhalts (§ 1578b BGB),
• Unehrlichkeit im Unterhaltsrecht und ihre Folgen (§ 1579 Nr. 5 BGB).
1. Die Parteien hatten 1989 geheiratet. In ihrem Haushalt lebten ein 1983 geborenes Pflegekind aus der ersten Ehe des Ehemannes, zwei 1984 bzw. 1988 geborene Kinder der Ehefrau und ein 1989 geborenes gemeinsames Kind. Seit 11/2005 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden. Das Oberlandesgericht OLG Hamm (4 UF 208/02) hatte der geschiedenen Ehefrau auf der Grundlage der Erwerbseinkünfte des Ehemannes, seines Vorteils aus mietfreiem Wohnen im eigenen Haus und seiner Unterhaltspflicht für die jüngste Tochter einerseits sowie eigener fiktiver Erwerbseinkünfte aus einer Vollzeittätigkeit und weiterer Zinseinkünfte aus den im Zugewinnausgleich erhaltenen 66.500 € andererseits einen Unterhaltsanspruch in zeitlich gestufter Höhe, zuletzt in Höhe von rund 240 €, zugesprochen.
Den Anspruch der Ehefrau auf Aufstockungsunterhalt hat das Oberlandesgericht wegen Verwirkung für die Dauer von einem Jahr um monatlich 100 € gekürzt. Nach Abschluß eines Vergleichs über den Trennungsunterhalt im September 2003, dem eigene Einkünfte in Höhe von 800 €/monatlich zu Grunde gelegt waren, hatte die Ehefrau erst im Dezember 2004 offenbart, daß sie bereits seit Dezember 2003 ein höheres eigenes Monatseinkommen von 1.184 € erzielte.
Die vom Ehemann angestrebte Befristung des nachehelichen Aufstockungsunterhalts hat das Oberlandesgericht abgelehnt, weil solches nach einer Ehedauer von fast 13 Jahren nur bei außergewöhnlichen Umständen in Betracht komme, die hier nicht vorlägen. Zwar arbeite die 50 Jahre alte Ehefrau wieder in ihrem alten Beruf; wegen der Betreuung des gemeinsamen Kindes sei ihre Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildung aber eingeschränkt gewesen. Gehaltseinbußen könnten deswegen nicht ausgeschlossen werden. Schließlich habe die Ehefrau während der Ehezeit auch nur geringe eigene Rentenanwartschaften erworben.
Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Revision eingelegt.
2. a) Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Ehefrau, mit der sie unter anderem die einjährige Kürzung ihres nachehelichen Unterhalts angegriffen hatte, zurückgewiesen. Nach § 1579 Nr. 5 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat. Eine solche Verletzung hat der Bundesgerichtshof darin gesehen, daß die Ehefrau den Ehemann die nicht unerhebliche Steigerung ihres eigenen Einkommens verschwiegen hat. Nach Abschluß des Vergleichs über den Trennungsunterhalt war die Ehefrau verpflichtet, den Ehemann auch ungefragt über einen erheblichen Anstieg ihres eigenen Einkommens zu informieren, weil sich dies auf die Höhe des geschuldeten Trennungsunterhalts auswirken konnte. Auch den Umfang der Kürzung des nachehelichen Unterhalts hat der Bundesgerichtshof nicht beanstandet.
b) Auf die Revision des Ehemannes hat der Bundesgerichtshof das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Weil die im Zeitpunkt der Ehescheidung 49 Jahre alte Ehefrau in der Lage ist, vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester zu arbeiten, liegen ehebedingte Nachteile nicht mehr auf der Hand und müßten deswegen gegebenenfalls konkret von der Ehefrau vorgetragen werden. Ein solcher Nachteil sei im vorliegenden Fall nicht darin zu erblicken, daß die Ehefrau in der Ehezeit nur sehr geringe eigene Rentenanwartschaften erworben hat, weil für diese Zeit der Versorgungsausgleich durchgeführt wurde. Danach sei der Nachteil bei der Altersversorgung von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen. Das Berufungsgericht werde deswegen erneut zu entscheiden haben, ob und ab wann der nacheheliche Unterhaltsanspruch entfällt, und die Ehefrau darauf zu verweisen ist, von ihren eigenen Einkünften zu leben.



Unterhaltsregreß des Scheinvaters gegen den Erzeuger des Kindes ohne vorausgegangenes Vaterschaftsfeststellungsverfahren

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte über die Unterhaltsklage eines Scheinvaters gegen den mutmaßlichen Erzeuger, dessen Vaterschaft bisher nicht festgestellt worden ist, zu entscheiden (Urteil vom 16.04.2008 - XII ZR 144/06).
Das Amtsgericht - Familiengericht - Uelzen hatte in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren im Jahre 2003 rechtskräftig festgestellt, daß der Kläger nicht der Vater der 1992, 1994 und 1995 geboren drei Kinder ist, welche die Kindesmutter während der im Jahre 1989 mit ihm geschlossenen Ehe hatte. Die Ehe wurde 2004 geschieden. Der Kläger ist überzeugt, daß der Beklagte, der inzwischen mit der Mutter und den drei Kindern zusammenlebt, diese Kinder gezeugt hat. Wegen des den Kindern jahrelang (aufgrund der rückwirkenden Vaterschaftsanfechtung ohne Rechtsgrund) geleisteten Unterhalts macht er den gemäß § 1607 Abs. 3 BGB auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch der Kinder gegen deren biologischen Vater geltend (sog. Scheinvaterregreß). Der Beklagte hat die Vaterschaft nicht anerkannt und lehnt es ab, ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren einzuleiten; hierzu ist auch die allein sorgeberechtigte Mutter weder im eigenen Namen noch als gesetzliche Vertreterin der Kinder bereit. Der Kläger selbst kann eine solche Vaterschaftsfeststellungsklage nicht erheben (§ 1600e Abs. 1 BGB).
Beide Vorinstanzen haben der Klage des Scheinvaters den Erfolg versagt: § 1600d Abs. 4 BGB bestimme, daß die Rechtswirkungen der Vaterschaft erst vom Zeitpunkt ihrer Feststellung an geltend gemacht werden können; sie haben sich insoweit auf ein Senatsurteil aus dem Jahre 1993 (Urteil vom 17.02.1993 - BGHZ 121, 299) berufen, demzufolge eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft im Rahmen eines Prozesses über den Scheinvaterregreß grundsätzlich unzulässig sei: Ein Scheinvater könne wegen des Unterhalts, den er seinem vermeintlichen Kinde geleistet hat, grundsätzlich erst Rückgriff nehmen, wenn die Vaterschaft dessen, den er für den Erzeuger hält, mit Wirkung für und gegen alle feststehe, und eine zur Realisierung dieses Rückgriffanspruchs notwendige Klärung der Vaterschaft des angeblichen Erzeugers könne nicht als Vorfrage in einem Regreßprozeß durchgesetzt werden.
An dieser Entscheidung hält der Bundesgerichtshof nicht mehr uneingeschränkt fest: In Ausnahmefällen - wie etwa dem vorliegenden - sei eine Inzidentfeststellung der Vaterschaft (nunmehr) zulässig, weil sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen inzwischen in entscheidenden Punkten geändert hätten, und der Scheinvater andernfalls trotz seines bestehenden gesetzlichen Anspruchs rechtlos gestellt wäre: Bis zum 30.06.1998 konnte die alleinsorgeberechtigte Mutter ihr nichteheliches Kind nicht vertreten, soweit es um die Feststellung der Vaterschaft ging; insoweit stand die gesetzliche Vertretung dem Jugendamt zu, das in aller Regel ein solches Verfahren im Interesse des Kindes einleitete. Diese Amtspflegschaft ist durch das am 01.07.1998 in Kraft getretene Beistandschaftsgesetz in dem Bestreben abgeschafft worden, die Eigenverantwortung der nichtehelichen Mutter zu stärken. Nach der Neuregelung des § 1629 Abs. 2 S. 3 BGB kann ihr die Vertretung des Kindes selbst dann nicht durch das Familiengericht entzogen werden, wenn die Nichterhebung der Vaterschaftsfeststellungsklage dem Interesse des Kindes zuwiderläuft. Dies würde den Scheinvater faktisch der Willkür der Kindesmutter und des wahren Erzeugers ausliefern und ihn rechtlos stellen, wenn die Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 4 BGB weiterhin uneingeschränkt zu beachten wäre.
Der XII. Zivilsenat hat das Berufungsurteil (OLG Celle FuR 2006, 574 ff) deshalb auf die Revision des Klägers aufgehoben und die Sache zur Klärung der Vaterschaft des Beklagten an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

geschrieben am: 20.04.2008 - 23:25:52 von: MichaelKlein in der Kategorie Unterhalt 2008
3974 mal gelesen
Fragen und Antworten: 0 Kommentare


Sicherheitscode (nur für Gäste):

(Achtung öffentliche Frage für jeden einsehbar!
Möglichst keine Kontaktdaten und Emailadressen angeben!)

Bewerte diesen Artikel: Bewertung:
5/5 basierend auf 2 Stimmen
E-Mail:
gesendet von
E-Mail an

RSS FEED


Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

This website uses cookies to enhance your experience. Read our privacy policy for details. X
EdeV-Verzeichnis die Software für web2.0 Communities von McGrip Web Design Services