Die Befristung des Unterhalts im Abänderungsverfahren ( BGH ) 5/5

Nach einem Urteil des BGH vom 18. 11. 2009 - XII ZR 65 / 09 ist im Abänderungs-verfahren der Einwand der Befristung ausgeschlossen, wenn sich seit Schluss der letzten mündlichen Verhandlung im vorausgegangenen Verfahren die für eine Befristung wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht geändert haben. Dies ist eine Fortsetzung der bereits bekannten Rechtsprechung des BGH, vgl. FamRZ, 2004, 1357; FamRZ , 2001, 905 ).Beruht der Unterhaltsanspruch allein auf einer Aufstockung nach § 1573 Abs. 2 BGB und wurde dieser zuletzt beispielsweise im Jahre 2007 durch Urteil festgelegt, so ergibt sich aus der Gesetzesänderung, insbesondere § 1578 b BGB für sich genommen noch keine wesentliche Änderung der Verhältnisse. Auch § 36 Nr. 1 EGZPO bietet in diesem Fall gegenüber § 323 ZPO keine eigenständige Abänderungsgmöglichkeit.

Wenn der Einwand der Befristung bereits im Ausgangsverfahren hätte geltend gemacht werden müssen, kann dies nach § 323 Abs, 2 BGB nicht mehr im Abänderungsverfahren nachgeholt werden. Nach § 323 Abs. 2 ZPO ist eine Abänderungsklage nur zulässig, wenn behauptet wird, dass die Gründe auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. Konnte eine zeitliche Begrenzung des Ehegattenunterhalts bereits zum Zeit-punkt der letzten mündlichen Verhandlung des Ausgangsverfahrens vorgetragen werden und geltend gemacht werden, ist eine Abänderungsklage nach BGH schlichtweg unzulässig. Die Entscheidung, einen Unterhaltsanspruch von einem bestimmten Zeitpunkt an aus Billigkeit zu begrenzen, setzt dabei nicht voraus, dass dieser Zustand bereits erreicht ist.

Im aktuellen Verfahren ergab sich folgender Sachverhalt:
Der 1957 geborene Kläger und die 1956 geborene Beklagte heirateten im Jahre 1975. Die Ehe blieb kinderlos. Eine Trennung wurde Mitte 2002 durchgeführt, die Scheidung wurde Ende 2003 rechtskräftig. Die Beklagte besuchte eine Sonderschule und begann eine Ausbildung als Einzelhandelskauffrau, deren Abschluss zwischen den Parteien streitig war. Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete die Beklagte als Hilfsarbeiterin und war bis 1978 erwerbstätig. Danach ging sie während des ehelichen Zusammenlebens keine Erwerbstätigkeit nach. Von 1995 bis 1997 pflegte sie ihren Vater. Seit der Trennung arbeitete die Ehefrau als Reinigungskraft. Der Kläger war zunächst Vulkaniseurmeister. Während des ehelichen Zusammenlebens bildete er sich zum Chemieingenieur fort und arbeitet in diesem Beruf bis heute. Der Kläger heiratete im Jahre 2004 erneut. Aus der Ehe wurde im Jahre 2005 ein Sohn geboren. Außerdem adoptierte er im Jahre 2006 den 1997 geborenen Sohn seiner jetzigen Ehefrau. Seine Ehefrau ist nicht erwerbstätig. Durch Prozessvergleich im Jahre 2005 legten die Parteien den nachehelichen Unterhalt auf monatlich 618 € fest. Im Jahre 2007 erstrebte der Kläger eine Herabsetzung des Unterhalts. Durch Urteil vom 21.August 2007 setzte das Familiengericht den Unterhalt um wenige EUR herab, nämlich auf 607 €. Im vorliegenden Verfahren begehrte der Kläger die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts. Er beruft sich auf die seit Januar 2008 geltende neue Rechtslage und fehlende ehebdingte Nachteile.

Der Kläger hatte mit der Befristung aus oben genannten Gründen keinen Erfolg. Der Unterhaltsanspruch der Beklagten als Aufstockungsunterhalt konnte schon nach der früheren Regelung des § 1573 Abs. 5 BGB a. F. begrenzt werden. Dass es bei der Billigkeitsabwägung nicht mehr vorrangig auf die Dauer der Ehe ankam, sondern auf ehebedingte Nachteile, war bereits aufgrund einer früheren BGH – Rechtsprechung bekannt ( vgl. BGH, FamRZ 2006, 1006 ) und wurde durch weitere BGH – Ent-scheidungen bestätigt. Insofern hat die Neuregelung in § 1578 b BGB die vom BGH angewandten Kriterien für eine Befristung des Unterhalts im Rahmen des Auf-stockungsunterhalts lediglich gesetzlich bestätigt. Auch im Hinblick auf die im Urteil u.a. festgelegte Drittelmethode führt dies nicht zu einer Neubewertung der Befristung. Nach BGH handelt es sich um eine für den Unterhaltspflichtigen ohnehin günstige Änderung, die für sich genommen schon zu einer Reduzierung des Unterhalts führt. Die weitere Unterhaltspflicht gegenüber der jetzigen Ehefrau bestand schon im Vorprozess und hätte nach § 1573 Abs. 5 a. F. geltend gemacht werden können.

Fazit:
Der BGH stellt nochmals klar, dass es bereits nach der Altregelung des § 1573 Abs. 5 BGB Module zur Befristung des Unterhalts gab. Wenn die Begrenzung nicht beantragt oder schlichtweg vergessen wurde, kann dies auch über § 36 EGZPO nicht geheilt werden. Auch der vermeintlichen „Grauzone der Gesetzesänderung“ zum 01.01.2008, die vielfach als Argument für die Abänderung verwendet wird und oftmals bei Familiengerichten zu Neubewertungen führt, hat der BGH eine Absage erteilt. Letztlich hilft auch die jetzt erneut bestätigte Drittelmethode bei Wiederverheiratung oder der hypothetische Unterhaltsanspruch der jetzigen Ehefrau nicht weiter.

Fachanwalt für Familienrecht Dr. Werner Nickl, Eislingen.

geschrieben am: 08.01.2010 - 18:55:29 von: blaurani in der Kategorie nachehelicher Unterhalt
(Geändert 11.01.2010 - 15:56:35) 5637 mal gelesen
Fragen und Antworten: 2 Kommentare


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21.05.2010 - 14:19:21:
Einfach mal Zeitung aufschlagen. Arbeit bekommt man dann hat man Geld soviel zur schnellen Hilfe :-)
11.02.2010 - 18:38:33:
or,habe kein eigenes Geld,wer kann mir helfen.Werde ich unterhalt bekommen,und wie lange? wer weis rat,und kann mir helfen.Schönen Gruß

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