Die Nichteheliche Lebensgemeinschaft – das frei gewählte Risiko 0/5

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 31.10.2007 ein bedeutsames Urteil zu Fragen der Abwicklung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gefällt. (AZ: XII ZR 261/04) Kurz zusammengefasst lag dem Urteil folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte lebte seit 1982 mit ihrem mittlerweile verstorbenen Lebenspartner zusammen. Der wurde von seinem Sohn beerbt, der gegen die Beklagte nun lebzeitige Zahlungen seines Vater an die Beklagte in Höhe von ca. 40.000,-- Euro zurückfordert. Die Überweisung des Erblassers an die Beklagte trug lediglich den Vermerk „Umbuchung“. Strittig blieb, ob es aus sicht der Parteien einen Rechtsgrund für diese Überweisung gab. Die Beklagte gab dazu an, sie habe zu Lebzeiten des Erblassers, mit dem sie seit 1998 zusammengelebt und zusammengewohnt habe, immer wieder finanziell und auch bei der Führung seines Unternehmens unterstützt. Vereinbarungen seien aber nicht getroffen worden. Die Zahlung sei deshalb eine Darlehensrückzahlung, ein Entgelt für erbrachte Dienste oder eine Schenkung oder eine Mischung aus all diesen Rechtsgründen.
Erstinstanzlich wurde der Beklagten recht gegeben und die Klage abgewiesen. Die 2. Instanz verurteilte die Beklagte zur Rückzahlung. Der BGH hob dieses Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht als Vorinstanz zurück.

Der BGH hält im Ergebnis jede Zuwendung innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft für nicht rückforderbar. Er schließt zwar nicht aus, dass im Einzelfall Rückforderungsansprüche wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage und aus § 812 I 2 Alt. 2 BGB möglich sind. Er stellt aber jedenfalls für den vorliegenden Fall fest, dass im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Zahlungen – wenn sie im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft geflossen sind – als sogenannte „gemeinschaftsbezogene Zuwendung“ nicht zurückgefordert werden könne. Bei der Beurteilung dieses Begriffes könne es auf die Höhe des Betrages nicht ankommen. Als solche „gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen müssen nach Auffassung des BGH auch Leistungen desjenigen Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft angesehen werden, der nicht zu den laufenden Kosten der nichtehelichen Gemeinschaft beiträgt, sondern größere Einmalzahlungen erbringt. Er könne insofern nicht besser gestellt werdenals derjenige Partner, der mit seinen Geldbeiträgen die laufenden Kosten des täglichen Bedarfs oder der sonst erforderliche Beträge abdeckt.

Damit ist es für Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft – ob gleich- oder verschiedengeschlechtlich – unabdingbar notwendig, schriftliche Verträge abzuschließen, wenn Rückabwicklungen unter bestimmten, dann aber auch genau zu definierenden Voraussetzungen beabsichtigt sind. Der BGH schließt ein Ausgleichssystem, wie es das Eherecht vorsieht, ausdrücklich aus.

geschrieben am: 20.02.2008 - 19:39:17 von: thomas brüstle in der Kategorie Nichteheliche Lebensgemeinschaft
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17.11.2011 - 12:12:55:
Hallo, ich habe eine Frage weil ich ein Problem habe. Mein Ex- Freund hat mir damals 3.000 € geschenkt, weil ich das Geld gebraucht habe....

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