Ehebedingter Nachteil und angemessener Lebensbedarf 5/5

Nach einem Urteil des BGH vom 14.10.2009 - XII ZR 146/08- bemisst sich der angemessene Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten gemäß § 1578 b BGB nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit, so der BGH, folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.
Der angemessene Bedarf orientiert sich somit nicht an dem aktuell erzielten Einkommen, sondern aus dem Einkommen, welches bei nicht unterbrochener Fortführung einer vorehelich ausgeübten Tätigkeit erzielt werden könnte.

Standardfälle sind dadurch gekennzeichnet, dass der Unterhaltsberechtigte eine Erwerbstätigkeit aufgibt, sich der Kindererziehung widmet und später nicht mehr vergleichbare Einkünfte erzielen kann. Der ehebedingte Nachteil, der angemessene Lebensbedarf und die damit zusammenhängende Frage einer Übergangszeit sind von Bedeutung.

Beispiel:
Die Parteien sind 20 Jahre verheiratet und haben 2 Kinder im Alter von 14 und 17 Jahren. Die jetzt 53 - jährige Ehefrau ist Bankkauffrau und gibt diesen, auch in der Ehe ausgeübten Beruf, wegen der Kindererziehung auf. Nach dem Scheitern der Ehe übt sie lediglich eine Halbtagsstelle als Büroangestellte aus. Hierbei verdient sie bereinigt 800,00 € netto, als Volltagskraft könnte sie 1500,00 € verdienen. Die frühere fortgesetzte Tätigkeit als Bankkauffrau würde heute fiktiv ein Einkommen von 2.200,00 € erbringen. Der Ehemann verdient bereinigt 5000,00 € netto.

Die frühere, höher dotierte Tätigkeit, hat die Unterhaltsberechtigte ehebedingt aufgegeben, um sich entsprechend der Absprache in der Ehe der Kindererziehung zu widmen. Es ist auch davon auszugehen, dass sich die eigene Lebensstellung der Ehefrau - wenn sie die Tätigkeit nicht ehebedingt aufgegeben hätte - nach wie vor nach ihren Einkünften als Bankkauffrau richten würde. Der BGH verlangt für inzwischen eingetretene Einkommenssteigerungen als Bankkauffrau eine fiktive Hochrechnung .Insoweit muss ein entsprechender konkreter Sachvortrag erfolgen.
Der Unterhaltsschuldner hingegen trägt die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines ehebedingten Nachteils. Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die sie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit als Bankkauffrau nicht mehr erzielen konnte. Maßstab sind die aktuellen Einkünfte als Büroangestellte. Für einen Aufstockungsunterhalt kann im Beispielsfall eine fortdauernde ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich 700,00 EUR netto angenommen werden und zwar resultierend aus der früheren Tätigkeit als Bankkauffrau und einer fiktiven Vollzeitbeschäftigung im derzeit ausgeübten Beruf ( 2200,00 € - 1500,00 € = 700,00 € )

Die Ehefrau könnte den Beruf als Bankkauffrau ohne ehebedingte Unterbrechung bis heute ausüben. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass sie nach der ehebedingten mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit eine solche Stelle auch heute noch bekommen kann. Ein entsprechender Sachvortrag wird bei dieser Konstellation vorgetragen, führt aber nicht zum Erfolg, da bei einer langjährigen Unterbrechung evident die frühere Stellung nicht mehr erreichbar ist. Auch Bewerbungen für diese Position sind nach einer fast 20 –jährigen beruflichen Abstinenz nicht angebracht und realitätsfern. Eine Obliegenheitsverletzung kann bei dieser Konstellation nicht begründet werden. Der BGH knüpft für die Frage des eheangemessenen Bedarfs an die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit als Vollzeit -Büroangestelle an und vergleicht mit der früheren Tätigkeit als Bankkauffrau mit entsprechender fiktiver Hochrechnung. Dies entspricht tatrichterlichem Ermessen.

Der BGH stellt auch ausdrücklich klar, dass ein festgestellter ehebdingter Nachteil keine Begrenzung des Unterhalts zulässt. Für den konkreten Fall entsprechen die Kriterien des ehebedingten Nachteils jener für die Ermittlung des angemessenen Lebensbedarfs.

Die tatsächliche Ermittlung des Unterhalts nach § 1578 b BGB erfolgt in diesen Fällen nach Billigkeit. Auf der Basis des bereinigten Nettoeinkommen des Ehemannes ( 5000,00 € ) wird das fiktive Ganztageseinkommen der Ehefrau
(1500,00 € ) ein sog. Ausgangsunterhalt ermittelt, der nach der Differenzmethode ermittelt wird und sich in diesem Fall auf 1750,00 € beläuft. ( 5000,00 € + 1500,00 € = 6500,00 €, davon 50% ergibt einen Bedarf von 3250€ abzüglich eigenes Einkommen von 1500,00 € ergibt 1750,00 € ). Aufgrund der langen Ehe wird nach BGH dieser Ausgangsunterhalt ca. 4 Jahre befristet. Die Dauer der Befristung richtet sich nach Ehezeit und deren Ausgestaltung, wobei ¼ der Ehezeit in der Praxis als grober Maßstab angenommen werden kann. Im Einzelfall müssen hierzu entsprechende tatrichterliche Feststellungen erfolgen, da es für die Dauer der Befristung keine mathematische Formel geben kann. Danach schließt sich nahtlos ein unbegrenzter Unterhalt als Folge des ehebedingten Nachteils ( 700,00 € ) an. Die Höhe dieses unbegrenzten Unterhalts bzw. der eheangemessene Bedarf muss nicht exakt dem Nachteil entsprechen sondern unterliegt dem tatrichterlichen Ermessen. Eine Befristung dieses Unterhaltsanspruchs nach § 1578 b BGB wird vom BGH abgelehnt , da die ehebedingten Nachteile dauerhaft gesichert werden sollen.

Fraglich ist, wie ein zunächst erfolgreicher Berufswechsel während der Ehe, also eine finanzielle Verbesserung einzuordnen ist und wie anschließend der angemessene Bedarf zu ermitteln ist. Der BGH - Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Ehefrau ist ausgebildete Gymnasiallehrerin, war aber in der Ehe als Cheftexterin in der Werbebranche tätig und erzielte zuletzt im Jahre 2000 ein Nettoeinkommen von 2.500,00 EUR. Diese Tätigkeit gab sie im Jahre 2000 auf, weil die Parteien wegen der Erwerbstätigkeit des Ehemannes ins Ausland umzogen und sich die Ehefrau vorwiegend der Kindererziehung widmete Dort erzielte sie lediglich Einkünfte aus untergeordneter Bürotätigkeit. Nach der Trennung arbeitet die Ehefrau wieder in ihrem erlernten Beruf in einem privaten Gymnasium, wo sie in Teilzeit (73 %) bereinigt 1.600,00 EUR verdient. Im Falle einer Vollzeitbeschäftigung würde sie aus dieser Erwerbstätigkeit 1.850,00 EUR erzielen. Der Ehemann ist Beamter in einer leitenden Position. Daraus erzielt er Einkünfte, die sich nach Abzug berufsbedingter Kosten und des Kindesunterhalts jedenfalls auf 5.400,00 EUR netto belaufen.

Die Antragstellerin war während der Ehe zuletzt als Cheftexterin in der Werbebranche beschäftigt und würde heute aus dieser Tätigkeit ein deutlich höheres Einkommen erzielen als sie in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin erzielen kann. Die frühere, höher dotierte Tätigkeit hat die Antragstellerin ehebedingt aufgegeben, weil sie nach dem Aufstieg des Ehemannes mit ihm und dem gemeinsamen Kind ins Ausland gezogen ist. Es ist auch davon ausgehen, dass sich die eigene Lebensstellung der Ehefrau - wenn sie die Tätigkeit nicht ehebedingt aufgegeben hätte - nach wie vor nach ihren Einkünften als Cheftexterin richten würde. Insoweit ist ein Berufswechsel während der bestehenden Ehe relevant und prägend.
Auch der Einwand, dem ohne Ehe erzielbaren Einkommen als Cheftexterin stehe ein geringeres Einkommen aus einer Vollzeittätigkeit als Gymnasiallehrerin gegenüber, hat der BGH im Rahmen der Ermittlung des ehebedingten Nachteils zurückgewiesen. Der Ehemann trägt als Unterhaltsschuldner die Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen des § 1578 b BGB. Er hat deswegen grundsätzlich auch das Fehlen eines ehebedingten Nachteils darzulegen. Dazu gehört auch ein Vortrag, dass die Ehefrau Einkünfte erzielt oder erzielen könnte, die in der Höhe den Einkünften entsprechen, die sie wegen der ehebedingten Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit nicht mehr erzielen konnte.. Maßstab sind die Einkünfte als Cheftexterin und nicht jene als Gymnasiallehrerin. Weil der Antragsgegner dem im konkreten Fall nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist, hat der BGH für den Aufstockungsunterhalt eine fortdauernde ehebedingte Einkommenseinbuße in Höhe von monatlich 900,00 EUR brutto angenommen und zwar resultierend aus der früheren Tätigkeit als Cheftexterin.

Soweit der BGH im zweiten Schritt der Antragstellerin keine fiktiven Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit als Cheftexterin zugerechnet hat, widerspricht dies nicht den Ausführungen zum ehebedingten Nachteil infolge der Aufgabe dieser Erwerbstätigkeit. Die Antragstellerin könnte den Beruf als Cheftexterin ohne ehebedingte Unterbrechung bis heute ausüben. Daraus kann jedoch nicht der Schluss gezogen werden, dass sie nach der ehebedingten mehrjährigen Unterbrechung dieser Tätigkeit eine solche Stelle auch heute noch bekommen kann. Wenn der BGH jetzt an der von der Antragstellerin tatsächlich ausgeübten Tätigkeit in ihrem Beruf als Gymnasiallehrerin anknüpft, liegt das in seinem tatrichterlichen Ermessen.

Fazit:
Für den ehebedingten Nachteil ist der tatsächlich ausgeübte Beruf relevant. Wenn dieser nicht mehr ausgeübt wird, ist eine fiktive Hochrechnung ( Cheftexterin ) vorzunehmen. Diese Hochrechnung ist dann mit dem erlernten Beruf, hier Gymnasiallehrerin, zu vergleichen. Wenn sich eine gravierende Differenz ergibt, kann man von einem ehebedingten Nachteil ausgehen. Wenn in der zweiten Stufe dann die fiktiven Einkünfte als Gymnasiallehrerein herangezogen werden um den eheangemessen Bedarf zu ermitteln, entspricht dies tatrichterlichem Ermessen.
Der ehebdingte Nachteil, hat in der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten andere Kriterien als die Ermittlung des angemessenen Lebensbedarfs. Die tatsächliche Ermittlung des Unterhalts nach § 1578 b BGB erfolgt in diesen Fällen nach Billigkeit und zwar befristet für den Ausgangsunterhalt und danach unbegrenzt als Folge des ehebedingten Nachteils, wie bereits oben dargelegt

Gab es vor der Eheschließung keine Lebensstellung, weil der Bedürftige noch nicht erwerbstätig war oder lagen wirtschaftlich beengte Verhältnisse vor oder gar Arbeitslosigkeit, muss der angemessene Bedarf mindestens den eheangemessenen Selbstbehalt von derzeit 1000,00 € erreichen. Aus dem Begriff angemessener Lebensbedarf gemäß § 1578 b BGB ergibt sich, dass er über dem Existenzminimum liegen muss. Der angemessene Bedarf ist noch um die Kosten einer Kranken – und Altersvorsorge zu erhöhen, da der Unterhalt den gesamten Lebensbedarf umfasst. Auf diesen angemessenen Bedarf ist das Eigeneinkommen anzurechnen, was zu einer Kürzung oder gar zum Wegfall des Anspruchs führen kann.

Zusammenfassung:
Der BGH stellt fest, dass bei einem ehebedingten Nachteil im Rahmen von § 1578 b BGB keine Befristung möglich ist. Zunächst ist aus den ehelichen Lebensverhältnissen ein Ausgangsunterhalt befristet zu errechnen an den sich dann ein unbegrenzter Unterhalt auf der Basis des eheangemessenen Bedarfs anschließt. Hierbei gibt es die sog. Standardfälle, den vom BGH abgehandelten ehebedingten Mehrverdienst und die Fälle des Existenzminimums. Es zeichnen sich klare Konturen ab, wobei das tatrichterliche Ermessen keine Verallgemeinerung zulässt.

RA Dr.jur.Werner Nickl

geschrieben am: 26.11.2009 - 15:53:12 von: blaurani in der Kategorie nachehelicher Unterhalt
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Fragen und Antworten: 4 Kommentare


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21.08.2011 - 07:47:03:
Haha, shouldn't you be charging for that kind of konwldege?!
30.05.2011 - 10:04:32:
ISehr geehrter Herr RA, Mein Problem ist: ich werde am 16.Juni 2011 auf Antrag des Anwaltes meiner Frau vor dem Amtsgericht geschieden...
27.09.2010 - 14:43:03:
Ist es ein ehebedingter Nachteil, wenn die Ehefrau aufgrund fehlender Betreuungsmöglichkeiten (Kinder jetzt 13 + 11) auf Teilzeit verkürzt...

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