Eheleute aus Puerto Rico
Hat das Ehepaar in Puerto Rico geheiratet und auch dort im wesentlichen gelebt, so können sich die "allgemeinen Ehewirkungen" nach dem Recht von Puerto Rico richten. Für den Güterstand sieht das puerto-ricanische Recht die Zugewinngemeinschaft vor. Jeder Ehegatte behält das private Vermögen, was er bei Eingehung der Ehe besaß und was er während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder Vermächtnis erwirbt. Außerdem behält er die Vermögensteile, die als Ersatz für vor der Ehe vorhandenes Vermögen oder aus diesem Vermögen angeschafft worden sind. Über dieses Vermögen kann er frei verfügen.
Anders als nach deutschem Recht bedarf es also nicht der Zustimmung des Ehegatten nach § 1365 BGB bei der Veräußerung von Grundstücken u.ä.
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Meine Ehefrau ist venezolanische Staatsbürgerin, ich bin Deutscher. Vor etwa 30 Jahren haben wir in Venezuela geheiratet, die Ehe wurde abe...
Autor:
Friederike Tanzeglock
Rechtsanwälte Tanzeglock
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