Einkommensveränderungen nach der Scheidung 5/5

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 06.02.2008 (XII ZR 14/06) nochmals klargestellt, dass in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung Änderungen des verfügbaren Einkommens nach der Scheidung grundsätzlich bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB)zu berücksichtigen sind,und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind, ob es sich um Minderungen oder Verbesserungen handelt oder ob die Veränderung aufseiten des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten eingetreten ist.

Eine Erhöhung des verfügbaren Einkommens ist allerdings nur zu berücksichtigen, wenn diese schon in der Ehe angelegt war (also zu erwarten war), nicht aber z.B. bei einem Einkommenszuwachs infolge eines Karrieresprungs.

Die Berücksichtigung einer nachehelichen Verringerung des verfügbaren Einkommens findet ihre Grenze erst in der nachehelichen Solidarität. Nur bei unterhaltsrechtlich leichtfertigem Verhalten ist deswegen von einem fiktiven Einkommen auszugehen. Diese Voraussetzung liegt - so der BGH in diesem Urteil - nicht vor, wenn ein Unterhaltsschuldner Kinder aus einer neuen Beziehung bekommt. Daher ist in solchen Fällen von den tatsächlichen Verhältnissen auszugehen und auch die neue Un-terhaltspflicht bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts zu berücksichtigen.Dies gilt auch für nach der Scheidung neu hinzugekommene Schulden, sofern diese notwendig waren.

Zur Veranschaulichung des Unterschieds folgendes Beispiel:
Das Ehepaar M und F lässt sich scheiden. M verdient 2.200 €, F verdient 900 €. Schulden sind nicht vorhanden. Nach der Scheidung nimmt M zur Finanzierung eines notwendigen Pkw-Kaufs ein Darlehen auf, welches er mit monatlich 250 € zurückzahlt. Nach alter Rechtsprechung wurde dieses Darlehen bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nicht berücksichtigt, da es nicht eheprägend war. Nur bei der Leistungsfähigkeit, also wenn es um den Selbstbehalt ging, konnte das Darlehen berücksichtigt werden. Nach altem Recht ergab sich ein Unterhaltsanspruch von (2.200 € x 90 %)- (900 € x 90 %) : 2 = 585 €.
M verblieb also noch ein Resteinkommen von 2.200 € - 585 € = 1.615 €.
Sein Selbstbehalt von 1.000 € war somit nicht berührt. Da er mit dem den Selbstbehalt übersteigenden Resteinkommen von 615 € die Kreditrate bezahlen kann, fiel die Kreditrate bei der Unterhaltsbemessung völlig unter den Tisch.
Nach neuem Recht sieht die Unterhaltsberechnung wie folgt aus:
(2.200 € - 250 € x 90 %) - (900 € x 90 %) : 2 = 472 €.
M muss also nach neuem Recht 113 € weniger an Unterhalt bezahlen.

geschrieben am: 08.05.2008 - 10:14:45 von: 2331ralf in der Kategorie nachehelicher Unterhalt
(Geändert 19.08.2009 - 18:02:24) 5644 mal gelesen
Fragen und Antworten: 9 Kommentare


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08.09.2010 - 11:16:58:
Wie sieht das aus Trennung 2 Jahre wegen Verbund ex macht auf Depressionen usw.um Unterhalt zu ziehen. Kinder bei Vater Vater braucht Auto ...
08.10.2008 - 14:52:34:
Wie verhält es sich,wenn man ein Tietel auf Unterhalt hat,nach 25 Jahren Ehe.8 Anwälte und 3 Richter waren bis heute nicht dazu in der lag...
12.09.2008 - 19:00:36:
Wie wird nach neuem Recht der Versorgungsausgleich die Berechnug einer Betriebsrente aus dem Arbeitsvertrag vollzogen? Der Versorgungsausgle...

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