Erleichterte Klärung der Vaterschaft 0/5

Das Bundeskabinett hat am 11.07.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft beschlossen. Dieser Entwurf soll die sog. heimlichen Vaterschaftstests unabhängig vom gerichtlichen Anfechtungsverfahren auf eine gesetzliche Grundlage stellen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber in einer Entscheidung vom Februar diesen Jahres aufgegeben, ein Verfahren bereit zu stellen, in dem die Abstammung eines Kindes von seinem rechtlichen Vater unabhängig von einer Anfechtung geklärt werden kann (BVerfG NJW 2007, 753). Das Bundesverfassungsgericht war der Ansicht, dass das Anfechtungsverfahren nach § 1600 BGB für das Begehren des Vaters, allein Kenntnis von der Abstammung des ihm rechtlich zugeordneten Kindes zu erlangen, zu weitgehend und nicht angemessen ist.

Der Gesetzentwurf will nun, so heißt es in der Begründung, die widerstreitenden Grundrechte der Beteiligten in einen angemessenen Ausgleich bringen und im Interesse des Kindeswohls und des Schutzes von Ehe und Familie die Dialogbereitschaft in der Familie und die Bereitschaft zur außergerichtlichen Einigung fördern.

Dazu soll in das BGB ein familienrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und auf Duldung der Entnahme einer dafür geeigneten genetischen Probe eingefügt werden.

Damit zielt der Regierungsentwurf in dieselbe Richtung wie ein vom Bundesrat auf Initiative des Landes Bayern im März eingebrachter Gesetzesvorschlag. Anders als dieser sieht der Regierungsentwurf jedoch nicht nur einen gegenseitigen Anspruch von Vater und Kind, sondern auch einen Anspruch von Vater bzw. Kind gegen die Mutter vor. Denn bei fehlender mütterlicher Genprobe bestehe ein nicht unerheblicher Unsicherheitsfaktor, der den Informationsgehalt des Untersuchungsergebnisses einschränke, heißt es im Gesetzentwurf. Lediglich der leibliche Vater, der nicht rechtlicher Vater des Kindes ist, soll keinen Anspruch haben, da es ihm zuzumuten sei, so die Entwurfsbegründung, den Weg über ein Anfechtungsverfahren zu gehen.

Die Geltendmachung des Anspruchs soll nach dem jetzt vorgelegten Gesetzentwurf keiner Frist unterliegen und an keine besonderen Voraussetzungen gebunden sein. Lediglich die allg. Schranken missbräuchlicher Rechtsausübung sollen den Anspruch begrenzen.

Auf Antrag des Klärungsberechtigten soll das Familiengericht eine nicht erteilte Einwilligung ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme anordnen können (§ 1598 a II BGB-E).

Allerdings soll das Gericht das Verfahren auch aussetzen können, wenn und solange die Klärung der leiblichen Abstammung eine erhebliche Beeinträchtigung des Wohls des minderjährigen Kindes begründen würde, die auch unter Berücksichtigung der Belange des Klärungsberechtigten für das Kind unzumutbar wäre.

Ergibt ein nach diesen Vorgaben durchgeführter Abstammungstest, dass eine Vaterschaft nicht besteht, so kann der vermeintliche Vater innerhalb von 2 Jahren die Vaterschaft anfechten. Die Frist nach § 1600 b I BGB beginnt dann erneut zu laufen.

Das Gesetz soll nach den Plänen der Bundesregierung am 31.03.2008 in Kraft treten.

geschrieben am: 14.11.2007 - 12:03:24 von: JanPahl in der Kategorie Vaterschaft
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