Erwerbsunfähigkeit nach der Trennung
Der Bundesgerichtshof hatte am 02.03.2011 über die Höhe und die Dauer eines Unterhalts zu entscheiden, der für eine geschiedene Ehefrau zu zahlen war, die kurz nach der Trennung vollständig erwerbsunfähig wurde.
Die geschiedenen Ehegatten waren seit Mai 1984 miteinander verheiratet. Seit der Geburt des ersten Kindes im Jahre 1984 hatte sich die Ehefrau ausschließlich um den Haushalt und die Kindererziehung gekümmert. Zuvor war sie als Apothekenhelferin beschäftigt.
Nachdem sich die Ehegatten im Oktober 2002 trennten, wurde die Ehefrau alsbald erwerbsunfähig. Der Ehemann erzielt als Arbeiter € 2.353,87 netto im Monat. Seit 25.10.2008 sind die Ehegatten rechtskräftig geschieden.
Nach einer Ehezeit von 24 Jahren hatte das Amtsgericht der Ehefrau einen eigenen Unterhalt von € 1.340,00 zugesprochen, diesen Unterhalt aber auf den 31.12.2013 befristet.
Der Bundesgerichtshof hat diese Befristung aufgehoben. Zwar ist die Erwerbsunfähigkeit der Ehefrau nicht ehebedingt, weil die Erkrankung auch ohne die Ehe und die Kindererziehung eingetreten wäre. Wegen der Kindererziehung und der Haushaltsführung konnte die Ehefrau aber in den letzten drei Jahren keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichten, weshalb sie keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente hat.
Dies stellt einen ehebedingten Nachteil dar. Darauf, ob die Gestaltung der Kinderbetreuung und Haushaltsführung während der Ehe einvernehmlich erfolgt ist oder nicht, kommt es nicht an. Der Geschiedenenunterhalt ist aber jedenfalls dann neu zu berechnen, wenn die geschiedene Ehefrau nach Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Anspruch auf Altersrente hat.
Trotz mehrmaligem Hinweis das Klägerin Anspruch auf Rente wegen Übertragung hat. Wurde vom Gericht nicht zur Kenntnis genommem, im Ges...
14.04.2011 - 12:42:18:
Das kann aber nicht sein wenn beim Versorgungsausgleich übertrag erfolgt besteht regelmäßig Anspruch auf E.U da die Wartezeiten dann erfÃ...
Autor:
Eric Schendel
Philipp, Sudmann & Schendel
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von diesem Autor:
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