Gesichtspunkte des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen den Ehegatten 0/5

In seiner Entscheidung vom 09.01.2008 – XII ZR 184/05 – hat der Bundesgerichtshof (BGH) seine Rechtsaufassung hinsichtlich des Gesamtschuldnerausgleichs zwischen den Ehegatten konkretisiert.

Hierbei geht es um die Aufteilung der Schulden der Ehegatten, für die beide gemeinsam (als Gesamtschuldner) gegenüber dem Gläubiger haften.

Hierbei kommt es immer wieder zu Streitpunkten, ob die Schuldenrückführung, sofern sie lediglich durch einen der beiden Ehegatten erfolgt, unterhaltsrechtlich Berücksichtigung findet und ob der die Schulden zurückführende Ehegatte vom Ande-ren im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs Zahlungen fordern kann.

Hierzu hat der BGH in dem o. g. Urteil wie folgt Stellung genommen:

In der Berücksichtigung einer vom Unterhaltsschuldner allein getragenen Gesamtschuld bei der Bemessung des Kindesunterhaltes kann regelmäßig keine anderweitige Bestimmung gesehen werden, die Ausgleichsansprüche zwischen den Ehegatten nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB ausschließt.

Eine anderweitige Bestimmung liegt dann nahe, wenn die alleinige Schuldentilgung durch einen Ehegatten bei der Bemessung des dem Anderen zustehenden Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts berücksichtigt wurde.

Soweit ein Ehegatte davon abgesehen hat, Unterhaltsansprüche gegen den Anderen geltend zu machen, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, ob daraus auf eine (stillschweigende) anderweitige Bestimmung geschlossen werden kann.

Ist bei der Ermittlung des Endvermögens eines Ehegatten eine noch bestehende Gesamtschuld hälftig als Passivposten berücksichtigt worden, während bei der Berechnung des Endvermögens des anderen Ehegatten hierfür kein Abzug vorgenommen worden ist, so lässt sich einem auf dieser Grundlage geschlossenen Vergleich über den Zugewinnausgleich eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend entnehmen, der Erstere habe die Gesamtschuld im Innenverhältnis alleine zu tragen.

Generell sind beide Ehegatten, sofern sie gesamtschuldnerisch aus der Verbindlichkeit haften, jeweils zur Hälfte verpflichtet, die Verbindlichkeit zurückzuzahlen. Zahlt somit einer der Ehegatten die Verbindlichkeit alleine zurück, hat er einen Anspruch gegenüber dem anderen Ehegatten auf hälftigen Ausgleich.

Die Eheleute können jedoch eine „anderweitige Bestimmung“ treffen in der Form, dass lediglich einer der Eheleute die Gesamtschuld zurückführt und den Anteil des anderen Ehegatten z. B. im Rahmen des Unterhalts, verrechnet.

Der BGH stellt fest, dass eine solche alleinige Rückführung der Verbindlichkeit, so sie im Rahmen des Kindesunterhalts geltend gemacht wurde, noch keine anderweitige Bestimmung darstellt. Das bedeutet, dass der rückführende Ehegatte obwohl die Verbindlichkeit im Rahmen des Kindesunterhalts Berücksichtigung gefunden hat, vom anderen Ehegatten darüber hinaus den hälftigen Ausgleich verlangen kann.

Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Schuldentilgung bei der Bemessung des Trennungs- oder nachehelichen Unterhalts Berücksichtigung gefunden hat. Hierin sieht der BGH eine anderweitige Bestimmung, die einen nochmaligen Ausgleich gegen-über dem Ehegatten ausschließt.

Alleine die Nichtgeltendmachung von Unterhaltsansprüchen, möglicherweise im Hinblick darauf, dass der andere Ehegatte die Gesamtverbindlichkeit alleine zurückführt, lässt noch keinen Rückschluss auf eine anderweitige Bestimmung zu. Es ist vielmehr der Wille der Parteien hier im Einzelfall zu bestimmen. Da dies in vielen Fällen nur äußerst schwierig sein dürfte, sollten die Ehegatten in solchen Fällen immer schriftlich niederlegen, dass der Ehegattenunterhalt für die Zukunft auch im Hinblick auf die Schuldentilgung durch den anderen Ehegatten nicht erfolgt. Sollte ein Ehegatte damit nicht einverstanden sein, sollte sich der Andere an dem Ge-samtschuldnerausgleich beteiligen, da ansonsten eine Inanspruchnahme droht.

Genauso wenig kann ein Rückschluss auf eine anderweitige Bestimmung darin gesehen werden, dass die bestehende Verbindlichkeit lediglich hälftig im Endvermögen beim Zugewinnausgleich Berücksichtigung gefunden hat.

Aufgrund der vorliegenden Entscheidung kann den beteiligten Ehegatten nur dringend empfohlen werden, die Schuldentilgung und ihre Berücksichtigung im Rahmen des Unterhalts oder Zugewinnausgleichs ausdrücklich schriftlich niederzulegen, um so einer möglichen späteren Unsicherheit zu entgehen.



geschrieben am: 09.06.2008 - 17:22:46 von: in der Kategorie Gesamtschuldnerausgleich
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02.05.2010 - 15:49:33:
ich habe eine frage zum zugewinn. ich seit aug.05 dauernd getrennt lebend und seit mai 09 von meiner ex-frau geschieden verklage diese auf z...
02.05.2010 - 15:41:56:
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19.12.2009 - 20:16:11:
Ich fasse mich kurz und möchte zum Gesamtschuldnerausgleich folgende Auskunft. Getrennt: 9/1997 und gleichzeitig habe ich Ihr meinen Ante...

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