Geänderte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Kindergartenkosten
Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Beitrag für den halbtägigen Kindergartenbesuch grundsätzlich keinen Mehrbedarf eines Kindes begründet.
Zwar ist der Bundesgerichtshof dabei geblieben, die Kindergartenkosten als Bedarf des Kindes und nicht des betreuenden Elternteils anzusehen. Insoweit handele es sich aber grundsätzlich um unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf des Kindes und nicht um Sonderbedarf.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof nun eine differenzierte Betrachtung angestellt:
1. Kindergartenbeiträge bzw. vergleichbare Aufwendungen für die Betreuung eines Kindes in einer kindgerechten Einrichtung sind in den Unterhaltsbeträgen, die in den Unterhaltstabellen ausgewiesen sind, unabhängig von der sich im Einzelfall ergebenden Höhe des Unterhalts nicht enthalten. Das gilt sowohl für die Zeit vor dem 31.12.2007, als auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten der Unterhaltsreform zum 01.01.2008 (Aufgabe der Senatsurteile des Bundesgerichtshofs vom 14.03.2007 -XII ZR 158/04- FamRZ 2007, 882, 886 und vom 05.03.2008 -XII ZR 150/05- FamRZ 2008, 1152, 1154).
2. Die in einer Kindereinrichtung anfallenden Verpflegungskosten sind dagegen mit dem Tabellenunterhalt abgegolten.
Für den Mehrbedarf des Kindes haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen. Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein Sockelbetrag in Höhe des angemessenen Selbstbehalts abzuziehen, um ungleiche Belastungen zu Gunsten des weniger verdienenden Elternteils zu relativieren. Vor der Berechnung der jeweiligen Haftungsanteile kann auch berücksichtigt werden, dass der betreuende Elternteil für höhere Lebenshaltungskosten im Ausland sowohl für das Kind, als auch für sich selbst aufzukommen hat.
Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.11.2008 -XII ZR 65/07-
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Autor:
Jan Pahl
Anwaltskanzlei Brugger und Kollegen
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