kein Unterhalt für Ehefrau, weil die neue Partnerin auf die Kinder aufpassen kann
Einer Entscheidung des Amtsgerichtes Rosenheim liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Ehefrau versorgt die ehegemeinsamen Kinder 8 und 10 Jahre alt. Sie ist Teilzeit erwerbstätig. Der Ehemann lebt mit seiner neuen Lebensgefährtin zusammen, die den neugeborenen Säugling versorgt.
Der Ehemann will an die Ehefrau keinen Unterhalt mehr bezahlen, weil seine neue Partnerin die beiden ehelichen Kinder mitbetreuen könnte,die Ehefrau einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachkommen kann und damit nicht mehr unterhaltsbedürftig sei.
Nach dem neuen Unterhaltsrecht soll eine Mutter ab dem 4ten Lebensjahr des Kindes verpflichtet sein ihren Lebensunterhalt selbst zu verdienen, wenn die Möglichkeit der Fremdbetreuung besteht.
Das Amtsgericht Rosenheim ist der Auffassung, dass in obigem Fall eine anderweitige Betreuungsmöglichkiet gegeben ist, die es der Ehefrau ermöglicht ihre Arbeitstätigkeit auszuweiten. Allerdings soll ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, ob diese Form der Fremdbetreuung dem Kindeswohl entspricht oder abträglich ist.
Diese Auslegung des neuen Unterhaltsrechts ist nach Meinung der Verfasserin nicht durchsetzbar. Damit könnte jeder Unterhaltszahler darauf verweisen, dass er, seine Familie (also die Schwiegereltern; Tanten; etc) oder gar die neue Partnerin die Kinder betreuen kann und die Exfrau Vollzeit arbeiten gehen muss. Erhebliche Streitereien um den Aufenthalt der Kinder, das Sorgerecht, etc. sind wieder vorprogrammiert.
Der Gesetzgeber hat hier wohl eher an Krippenplätze, Tagesmütter, Horteinrichtungen gedacht . Außerdem sollte die typische Rollenverteilung und gehandthabte Kinderbetreuung während der Ehe bei der Frage, ob und wann die Frau verpflichtet ist, vollschichtig erwerbstätig zu sein, auch berücksichtigt werden.
Folgt man der Auffassung des Amtsgerichtes Rosenheim, so sind in jedem Fall die Kinder die Verlierer. Die streitenden Eheleute sollten immer noch im Auge behalten, dass eine Betreuung der Mutter, einer Framdbetreuung eigentlich vorzuziehen ist und die Kinder hiervon profitieren können.
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Da stimme ich Ihnen im Prinzip zu. Das Kindeswohl muß immer im Vordergrund stehen. Es kommt aber m.E. auf den Einzelfall an. Es wird schwer...
25.10.2008 - 13:17:37:
Diese Frage wird derzeit kontrovers diskutiert. Es kommt sicherlich darauf an, wie die einzelnen OLG-Senate es handhaben werden. Ich habe...
09.08.2008 - 17:25:19:
Nach dem BGH-Urteil vom 16.07.2008 wird es sicher noch viele individuelle Fälle zur Klärung geben. Mein Problem: Ich (männlich) bin...
Autor:
Vera Templer
Kanzlei Templer & Partner
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