Keine Verpflichtung für geschiedene Mutter das gemeinsame Kind in eine Fremdbetreuung zu geben. 1/5

KG Berlin, Urteil vom 08.01.2009 – 16 UF 149/08

Nach der Scheidung ist der betreuende Elternteil des gemeinsamen achtjährigen Kindes auch nach neuem Unterhaltsrecht nicht verpflichtet, das Kind - abweichend von der während der Ehe praktizierten Kindesbetreuung - ganztägig in eine Fremdbetreuung zu geben, um selbst einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu können und seinen Unterhaltsbedarf selbst zu decken.
Weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des hier für den Betreuungsunterhaltsanspruch relevanten § 1570 BGB deuten auch nur an, dass es eine Verpflichtung der Eltern gebe, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch Dritte betreuen zu lassen. Dies wäre schon im Hinblick auf Art. 6 Abs.1-3 GG, in deren Licht die Neufassung des Unterhaltsrechts zu betrachten ist, höchst bedenklich.
Anstelle der bisherigen, häufig sehr schematisierenden Betrachtungsweise anhand des tradierten „Altersphasenmodells“ ist nunmehr stärker auf den konkreten Einzelfall und tatsächlich bestehende, verlässliche Möglichkeiten der Kinderbetreuung abzustellen. Dabei steht fest, dass das Maß der persönlichen Zuwendung und Betreuung bei kleineren Kindern in der Regel größer ist als bei älteren und der Elternteil bei kleineren Kindern deshalb nicht darauf verwiesen werden kann, den gesamten Zeitraum dieser Fremdbetreuung für eine Erwerbstätigkeit zu nutzen, um alle anderen in der Familie und im Haushalt anfallenden Tätigkeiten während der Anwesenheit des Kindes oder abends zu erledigen.
Zwar ist gemäß § 1570 Abs.1 S.3 BGB eine Voraussetzung für die Erwerbsobliegenheit des geschiedenen Ehegatten ab dem 4. Lebensjahr, also ab dem 3. Geburtstag des Kindes, das Vorhandensein einer tatsächlichen, verlässlichen und zumutbaren, d.h. erreichbaren und zeitlich passenden Fremdbetreuungsmöglichkeit, die mit dem Kindeswohl im Einklang steht.
Dabei ist unter dem Aspekt des Kindeswohls jedoch zu berücksichtigen, dass Kinder von ihren Eltern – nicht von Fremdbetreuern – Liebe, Rücksicht, Wärme, Zuwendung, Geduld, Anerkennung und nicht zuletzt Förderung zu erwarten dürfen. Derartige immaterielle Dinge lassen sich nicht auf technische Handlungen in Fremdbetreuungseinrichtungen reduzieren, sondern äußern sich in vielen kleinen Signalen des Tages, in teilweise unbewusster Kommunikation mit dem Elternteil. Letztlich sind es diese vielen – oftmals nicht unmittelbar an Bedeutung gewinnenden – Begebenheiten, die Kindern Vorbild, soziale Kompetenz und die Fähigkeit zur Reflexion vermitteln. Diese Leistung kann weder ein Hort noch eine sonstige Fremdbetreuungseinrichtung vermitteln, weil die persönliche, emotional und genetisch beeinflusste Beziehung nicht die gleiche ist bzw. weil sich das Kind die Bezugsperson im Hort mit vielen anderen Kindern teilen muss. Insofern ist es für die Entwicklung des Kindes einerseits zwar günstig, einen Teil seines Tages in einem Kindergarten/Hort zu verbringen, aber darf andererseits nicht zum Verzicht auf den von den Eltern zu erbringenden Teil führen.
Selbst eine behauptete gute Hausaufgabenbetreuung ersetzt nicht die individuelle Anerkennung oder auch Kritik durch die Eltern und vermag dem Förderungsgrundsatz nicht gerecht zu werden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade die Grundschulen aufgrund des in Berlin bestehenden Personalmangels „gerichtsbekannt“ ihren Ausbildungspflichten nicht mehr in ausreichendem Maße nachkommen: Die Lehrer fordern zunehmend von den Eltern häusliche Nacharbeit mit den Kindern, weil der Schulstoff nicht mehr angemessen vermittelt werden kann. Mit einer Vollzeitbeschäftigung kann der alleinerziehende Elternteil dem schon aus zeitlichen Gründen nicht gerecht werden.
Auch spielt bei der Frage nach einer sonstigen zumutbaren Betreuung durch den geschiedenen Vater oder die väterlichen Großeltern die Wertung der Sorgerechtsentscheidung eine maßgebliche Rolle. So kann z.B. eine regelmäßige nachmittägliche Betreuung durch den Vater das Kind in einen dauerhaften Loyalitätskonflikt bringen, der seinem Wohl widerspräche. Das regelmäßige Weiterreichen von Betreuungsperson (Schule/Hort/Vater oder Großeltern) schaffen für ein Kind eine zu vermeidende Unruhe; es muss sich in einem Alter von acht Jahren noch darauf verlassen können, nicht erst kurz vor dem Zubettgehen seinen Lebensmittelpunkt zu Hause für sich in Anspruch nehmen zu können.
Schließlich kommt eine Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 1570 BGB dann noch nicht in Betracht, wenn das Kind noch relativ jung ist, also noch nicht absehbar ist, in welcher Weise es sich in der Schule entwickeln wird, wann und auf welche weiterführende Schule es wechseln wird und wann eventuell pubertär bedingte Schwierigkeiten beginnen werden. Daher kann der Unterhaltsverpflichtete zu gegebener Zeit nur auf die Abänderungsmöglichkeit gemäß § 238 FamFG verwiesen werden.


geschrieben am: 13.04.2010 - 18:15:37 von: Schimmelpenning in der Kategorie nachehelicher Unterhalt
(Geändert 13.04.2010 - 18:52:20) 3924 mal gelesen
Fragen und Antworten: 4 Kommentare


Sicherheitscode (nur für Gäste):

(Achtung öffentliche Frage für jeden einsehbar!
Möglichst keine Kontaktdaten und Emailadressen angeben!)

Bewerte diesen Artikel: Bewertung:
1/5 basierend auf 1 Stimmen
E-Mail:
gesendet von
E-Mail an
31.10.2011 - 20:55:17:
Meine Tochter hat ein Kind. Sie wurde vom Kindesvater 2003 geschieden, sorgerecht usw. hat sie allein. Das Kind starb jetzt im Oktober. Mein...
23.08.2011 - 21:20:40:
Eine Frage zur Berechnung der Hortgebühren für unsere gemeinsame 8-jährige Tochter. Wir, als Eltern, sind seit über einem Jahr geschiede...
20.04.2011 - 00:55:37:
Muss ich meine kinder zu mein ex bringen oder ist er dafürverantwortlich? Ich hab kein auto und auch nicht genug geld um die ständig mit d...

RSS FEED


Die Seite 1
Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

This website uses cookies to enhance your experience. Read our privacy policy for details. X
EdeV-Verzeichnis die Software für web2.0 Communities von McGrip Web Design Services