Leistungsverweigerungsrecht im Zugewinnausgleich 5/5

Leistungsverweigerung im Zugewinnausgleich
§ 1381 BGB, eine häufig vergessene Vorschrift


Viele Ehegatten leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und beantragen, wenn es zur Scheidung kommt beim Familiengericht den anderen Ehegatten zur Zahlung eines Vermögensausgleichs im Rahmen des sogenannten Zugewinnausgleichs zu verpflichten.

Oft wird, vielleicht auch im Eifer des Gefechts, übersehen, dass der Ausgleichspflichtige Ehegatte eventuell die Erfüllung der Ausgleichsforderung verweigern kann, soweit der Ausgleich des Zugewinns nach den Umständen des Einzelfalls grob unbillig wäre, § 1381 (1) BGB.

Gemäß Abs. 2 der vorgenannten Vorschrift kann eine grobe Unbilligkeit insbesondere dann vorliegen, wenn der Ehegatte, der den geringeren Zugewinn erzielt hat, längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen, die sich aus dem ehelichen Lebensverhältnissen ergeben, schuldhaft nicht erfüllt hat.

Aus den verschiedenen Fallgruppen zur Frage, wann eine grobe Unbilligkeit im Sinne der genannten Vorschrift vorliegt, möchte ich eine heraus greifen und zwar die des zu viel bezahlten Unterhalt.





Hier ein Beispiel:

Ein Amtsgericht hat einen Ehemann im Rahmen der einstweiligen Anordnung Unterhalt zur Zahlung eines Trennungsunterhaltes verpflichtet.

Im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens und des dort beantragten Zugewinnausgleichs hatte sich herausgestellt, dass der Ehemann zur Zahlung von Zugewinn verpflichtet werden wird.

In einem Parallelverfahren beantragte der Ehemann, die Ehefrau zu verurteilen zu viel bezahlten Unterhalt zurückzubezahlen.

Das Amtsgericht stellte fest, dass der Ehemann tatsächlich zu viel Unterhalt bezahlte, konnte aber wegen des Einwands der Entreicherung nur einen Teil des zur Rückzahlung beantragten Unterhalts zusprechen.

Im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens wurde dann die Einrede der überobligationsmäßigen Mehrleistung erhoben und vorgetragen, dass es eine grobe Unbilligkeit darstellt, wenn der Ehemann zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs verurteilt wird und gleichzeitig aber zu viel bezahlten Unterhalt nicht zurückbekommt.

Das Amtsgericht hat dann auf meinen Antrag hin das Verfahren zum Zugewinnausgleich ausgesetzt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Unterhaltsverfahren.

Somit konnte vermieden werden, dass der Ehemann einen Zugewinn bezahlen muss, bevor das Verfahren über die Rückzahlung des Unterhalts entschieden war.

Daher sollte nicht nur immer überprüft werden, ob eine Entscheidung des Familiengerichts zum Zugewinn richtig ergangen ist, sondern auch geprüft werden, ob Einwände, Einreden oder Leistungsverweigerungsrechte etc. bestehen.

Sollte ein Rechtsanwalt nur mit einem isolierten Verfahren zum Zugewinn mandatiert werden, so ist aus vorgenannten Gründen es für den Anwalt ratsam die Gesamtumstände abzufragen und für die Mandantin oder den Mandanten wichtig, dass auch geschildert wird, welch andere Verfahren schon durchgeführt und welche Vereinbarungen getroffen wurden.

Der Rechtsanwalt kann dann prüfen und beurteilen, ob ein Leistungsverweigerungsrecht in Betracht kommt mit Hilfe dessen der Ausgleichsbetrag gemindert werden kann.

Erlangen, den 13.07.2012

Peter-Axel Hummelmann
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Familienrecht
91054 Erlangen

geschrieben am: 13.07.2012 - 19:38:42 von: Hummelmann in der Kategorie Zugewinnausgleich
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