Neues Scheidungsrecht ab 01.09.2009 – Was ändert sich? 5/5

Ab dem 01.09.2009 ist das neue Scheidungsrecht in Kraft getreten. Insgesamt lässt sich sagen, dass von dem neuen Scheidungsrecht der Ehegatte profitiert, der von dem anderen Gatten einen Ausgleich verlangen kann.

Neu eingeführt wurde die Möglichkeit, gerade in Angelegenheiten wie Unterhalt und Umgangsrecht ein Eilverfahren, das bisher nur in Verbindung mit einem Hauptsacheverfahren möglich war, nunmehr selbstständig vor dem Familiengericht anhängig zu machen. Dadurch kann das Gericht wesentlich schneller in elementaren Fragen wie gerade im Unterhaltsrecht entscheiden.

Das neue Recht gibt den Gerichten jetzt die Möglichkeit, die Eheleute aufzufordern, Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen und im Falle einer Weigerung entsprechende Auskünfte beim Arbeitgeber oder sogar beim Finanzamt einzuholen. Damit erhalten die Gerichte mehr Kompetenzen gerade in den Fällen, in denen der Unterhaltspflichtige sein Einkommen / Vermögen zu verschleiern versucht und die Möglichkeit, eine objektive Aufklärung durch gerade auch die Einholung einer Auskunft beim Finanzamt zu betreiben. Vermögen / Einkünfte zu unterdrücken, wird damit deutlich schwerer fallen als bislang.

Wichtig sind auch die Neuerungen zum Schutz vor Vermögensmanipulationen. In der Vergangenheit war es oft so, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen „verschoben“ hat, um zu erreichen, dass sich auf seinen Konten so wenig Geld wie möglich befand, um den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu benachteiligen. Stichtag für die Ermittlung des Zugewinnausgleichs ist nämlich der Tag der Zustellung des Scheidungsantrages, was bedeutet, dass von der Trennung an bis zur Scheidung (mindestens 1 Jahr) entsprechende Manipulationen möglich waren. Nun gibt es einen Auskunftsanspruch über das Vermögen schon zum Zeitpunkt der Trennung, wobei es nun dem Ausgleichsberechtigten leichter wird, zu erkennen, inwieweit der andere Ehegatte sein Vermögen bis zur Scheidung verringert hat. Weiterhin war es bislang so, dass derjenige, der mit Schulden in die Ehe gegangen war, privilegiert wurde, da die Tilgung seiner Schulden während der Ehe nicht als Vermögenszuwachs bewertet wurde. Dies war vor allem dann ungerecht, wenn ein Ehegatte für den anderen dessen anfängliche Schulden getilgt hatte. Nun wird dies berücksichtigt, indem auch die Höhe der Schuldentilgung bei dem jeweiligen Gatten als „Vermögen“ zählt.

Bei langwierigen Umgangsprozessen wird nunmehr eine Verpflichtung der Eltern statuiert, eine Umgangsregelung für die Dauer der Einholung eines Gutachtens zu treffen, um der Entfremdung zwischen dem Kind und dem betroffenen Elternteil zu vermeiden.

geschrieben am: 06.10.2009 - 16:43:57 von: swindisch in der Kategorie Verfahrensrecht
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Fragen und Antworten: 4 Kommentare


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14.01.2010 - 20:35:12:
Im grundbuch bin ich auch nicht vorhanden
18.11.2009 - 17:55:11:
was passiert mit dem Vermögen,das von beiden Parteien angespart wurde und von einer Person als onlinekonto geführt wurde. Muss der zweite ...
18.10.2009 - 20:41:00:
Hallo! Ein Ehepartner ist bereits vor der Eheschließung Eigentümer einer belasteten Immobilie. Währende der Ehe erhält er einen Schuldn...

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