Rechtssprechung 1. Quartal 2012
Vorsicht bei Testamentsergänzungen !
Hat der Erblasser in einem von ihm unterschrie-benen handschriftlichen Testament später unter die Unterschrift einen Zusatz verfügt, der die ursprüngliche Regelung an eine Bedingung knüpft, ist dieser Zusatz unwirksam, wenn sich unter diesem nicht erneut eine Unterschrift be-findet. Ist daher einmal ein Testament unter Datumsangabe rechtswirksam erstellt und unter-zeichnet worden, ist größte Vorsicht bei einer nachträglichen Ergänzung oder Änderung gebo-ten.
OLG München, Beschluss vom 13.09.2011,
Aktenzeichen: 31 Wx 298/11
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Das Grundbuchamt ist an die Entscheidun-gen des Nachlassgerichtes gebunden.
In einem dem Oberlandesgericht Bremen vorge-legten Sachverhalt wurde dem Grundbuch zur Änderung der Grundbucheintragung ein Erb-schein vorgelegt. Ausweislich der Ausführungen im Erbschein nahm das Grundbuchamt die bean-tragte Änderung im Grundbuch vor. Der Erb-schein war jedoch in der Gestalt falsch, dass er im Widerspruch zum Testament stand und statt mehrerer nur eine Erbin fehlerhaft auswies. Das Oberlandesgericht Bremen entschied jedoch, dass das Grundbuchamt nicht befugt sei, Entschei-dungen des Nachlassgerichts – selbst wenn diese fehlerhaft sind, zu überprüfen. Es hat ausweislich der Ausführungen im Erbschein die entsprechen-den Änderungen vorzunehmen.
OLG Bremen, Beschluss vom 07.09.2011
Aktenzeichen: 3 W 13/11
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Sorgerecht nichtehelicher Väter
Nachdem nunmehr die nichtehelichen Väter grundsätzlich einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf das Mitsorgerecht haben, spielt in der Judikative die entscheidende Rolle, unter welchen Voraussetzungen ein derartiges gewährt werden kann. Der ausschlaggebende Maßstab ist das Kindeswohlinteresse. Grundsätzlich entspricht es dem Interesse des Kindes, dass beide Eltern sorgeberechtigt sind. Für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist jedoch Voraussetzung, dass ein Mindestmaß an Verstän-digungsmöglichkeiten der getrennt lebenden Eltern besteht. Wird tatsächlich zwischen den Eltern ein Konsens zu einzelnen Fragen, die das Kind betreffen, nicht gefunden, reicht die rechtli-
che Verpflichtung zur Konsensfindung nicht aus. In diesen Fällen kann der Antrag auf das Mitsorgerecht des Vaters abgewiesen werden.
OLG Hamm, Beschluss vom 20.04.2011
Aktenzeichen: II – 8 WF 110/11
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Private Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht: Zugewinn oder Versorgungsausgleich ?
Im Scheidungsverfahren wird im Rahmen des Versorgungsausgleiches der Ausgleich aller wäh-rend der Ehezeit erworbenen Rentenanwart-schaften durchgeführt. Dies gilt auch für Renten-anwartschaften infolge privater Altersvorsorgen. Hierunter fallen auch Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, solange das Wahlrecht nicht ausgeübt ist. In den Zugewinnausgleich fallen nur private Lebensversicherungen auf Kapitalbasis. Zu beachten ist insoweit, dass Nachteile für den anderen Ehegatten entstehen können, wenn der Ehepartner nach Abschluss des Scheidungs-verfahrens das Kapitalwahlrecht der privaten Rentenversicherung ausübt und diese somit aus dem Ausgleich der Rentenanwartschaften herausfallen.
BGH, Beschluss vom 05.10.2011
Aktenzeichen: XII ZB 555/10
beigefügte Anlagen
- Hinweise zum Newsletter FamR - Stand 05.09.2012.pdf (76 KB, 561 Downloads)
- Newsletter Quartal 1-2012.pdf (63 KB, 551 Downloads)
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Autor:
Diana Wiemann-Große
Pöppinghaus : Schneider : Haas
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