Rechtssprechung 2. Quartal 2012
Zu den Voraussetzungen wann ein nicht ehelicher Vater das gemeinsame Sorgerecht für ein nicht eheliches Kind erhält
Das Amtsgericht Pankow/Weißensee hat ent-schieden, dass die Eltern – wenn sie grundsätzlich in der Lage sind, miteinander zu reden – zur Bewältigung der Probleme eine Familientherapie in Anspruch nehmen müssen. Das zu berücksich-tigende Kindeswohl soll sicherstellen, dass die Belange des Kindes maßgebliche Beachtung fin-den. Es sollen aber auch keine zu hohen Zu-gangsvoraussetzungen für die gemeinsame elter-liche Sorge angesetzt werden. Wie die Mutter muss sich der Vater die elterliche Sorge weder verdienen oder von dem anderen Elternteil zu-gebilligt bekommen, sondern sie liegt im Eltern-recht.
Beschluss des AG Pankow/Weißensee
vom 29.11.2011, Aktenzeichen: 203 F 8081/11
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Anordnung eines Wechselmodelles auch gegen den Willen eines Elternteils
Das Kammergericht ist nunmehr in einem Einzel-fall von der konsequenten Rechtsprechung, dass gegen den Willen eines Elternteils kein Wechsel-modell bei der Betreuung angeordnet werden kann, abgewichen. Es hat jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei seiner Ent-scheidung um einen Einzelfall handelt. In dem vom Kammergericht zu entscheidenden Fall hat-ten die Eltern bereits ein Wechselmodell prakti-ziert. Das gemeinsame Kind war acht Jahre alt und wollte von diesem Modell nicht abweichen. Es wollte weiterhin von Mutter und Vater betreut werden. Das Kammergericht hat in diesem Falle entschieden, dass die Kindeswohlinteressen es erfordern, dass vorliegend auch gegen den Willen eines Elternteils das Wechselmodell aufgrund des ausdrücklichen Willens des Kindes angeordnet wird.
Beschluss des KG vom 28.02.2012,
Aktenzeichen: 18 UF 184/09
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Verwirkung eines Trennungsunterhaltsanspruches
Das Oberlandesgericht sah einen Anspruch auf Trennungsunterhalt der Ehefrau als verwirkt an, da diese die lange berufsbedingte Abwesenheit ihres Ehemannes, welcher als Fernfahrer tätig war, zur Aufnahme einer intimen Beziehung zu einem langjährigen gemeinsamen Freund aus-nutzte, wobei der Ehemann diesen gemeinsamen Freund zuvor wegen einer finanziellen Notlage in der gemeinsamen Wohnung aufgenommen hat. Die intime Beziehung wurde auch dann fortge-setzt, als der Ehemann von dieser erfuhr. Nach Auffassung des OLG Hamm verstärkte dies das ehefeindliche Verhalten der Ehefrau. Die Verwir-kung des Trennungsunterhaltsanspruches wurde bejaht.
OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2011
Aktenzeichen: II – 13 UF 3/11
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Anrechnung der Umgangskosten auf den Kindesunterhalt
Grundsätzlich hat derjenige, der für ein minder-jähriges Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, Um-gangskosten, welche durch den Umgang mit dem gemeinsamen Kind entstehen, selbst zu tragen. Eine Anrechnung auf den Kindesunterhalt, d.h. eine Herabsetzung ist insoweit grundsätzlich nicht möglich.
Das OLG Braunschweig hatte einen Fall zu ent-scheiden, in welchem der unterhaltsverpflichtete Vater nur den Mindestunterhalt für das gemein-same Kind zahlen konnte. Nach der Trennung ist die Mutter mit dem gemeinsamen Kind in eine andere Stadt gezogen.
Damit der Vater Umgang mit dem gemeinsamen Kind ausüben kann, entstehen ihm monatliche Fahrtkosten in Höhe von 420,00 €.
Das OLG Braunschweig hat entschieden, dass er diese Kosten vom Kindesunterhalt, auch wenn er den Mindestunterhalt nicht überschreitet, zu-mindest teilweise abziehen kann bzw. diese bei der Kindesunterhaltsberechnung zu Gunsten des Vaters Berücksichtigung finden.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.09.2011
Aktenzeichen: 1 UF 130/11
beigefügte Anlagen
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Autor:
Diana Wiemann-Große
Pöppinghaus : Schneider : Haas
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