Rechtssprechung 2. Quartal 2012
Kann ein sorgeberechtigtes Elternteil für ein minderjähriges Kind eine Erbschaft ausschlagen?
Ein sorgeberechtigtes Elternteil kann nicht ohne Hinzuziehung des Gerichtes eine Erbschaft für sein Kind ausschlagen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn das Kind zur Erbfolge erst in Folge der Ausschlagung eines Elternteils berufen wird. Dies bedeutet, dass wenn das Elternteil selbst zur Erbfolge berufen ist und die Erbschaft ausschlägt, es dann auch ohne Genehmigung des Familien-gerichtes für das Kind die Erbschaft ausschlagen kann.
Das Gesetz geht dabei davon aus, dass in diesen Fällen das betreffende Elternteil ein eigenes Interesse hat, die Vor- und Nachteile einer An-nahme der Erbschaft sorgfältig zu prüfen und man davon ausgehen kann, dass bei einer Aus-schlagung die Erbschaft für das Kind insgesamt nachteilig gewesen wäre. Dies gilt auch, wenn ein Elternteil als Vorerbe die Erbschaft ausschlägt und das minderjährige Kind als Nacherbe testa-mentarisch genannt ist.
Beschluss OLG Frankfurt vom 13.04.2011
Aktenzeichen: 20 W 374/09
beigefügte Anlagen
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Autor:
Diana Wiemann-Große
Pöppinghaus : Schneider : Haas
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