Reform des Personenstandsrechts
Zum 01.01.2009 wird die Reform des Personenstandsrechts in Kraft treten.
Die wesentlichste Neuerung des Gesetzes ist die Einführung elektronischer Personenstandsregister, die spätestens am 31.12.2013 die bisherigen Personenstandsbücher ersetzen werden. Die wichtigste Neuerung besteht darin, dass künftig Personenstandsurkunden bei jedem Standesamt beantragt werden können, das technisch dazu in der Lage ist, von dem Standesamt, das den betreffenden Registereintrag führt, diesen auf elektronischem Wege zu empfangen und als Urkunde auszudrucken (§§ 55 II 2, 56 IV PStG n.F.).
Das Familienbuch, das auf einem besonderen Blatt Angaben über die Ehegatten, deren Eltern und Kinder enthält und es gestatten sollte, immer am Wohnsitz der Ehegatten Personenstandsurkunden in Bezug auf die genannten Personen erlangen zu können, ist deswegen überflüssig geworden. Da es sich zudem nie hat richtig durchsetzen können und seine Nutzung auch erhebliche Kosten verursachte, wird es abgeschafft. Die bisherigen Familienbücher werden in Heiratseinträge umgewidmet.
Am Eheschließungsverfahren selbst wird sich wenig ändern. Neu ist allerdings, dass jetzt jedes Standesamt in Deutschland unabhängig vom Wohnsitz der Verlobten von vornherein für eine Eheschließung zuständig ist (und nicht erst nach kostenpflichtiger Ermächtigung durch das Wohnsitz-Standesamt). Im Gegenzug wird die Möglichkeit abgeschafft, im Ausland vor einem deutschen Konsularbeamten zu heiraten. Für die Eheschließung selbst bestimmt das Gesetz nun, dass die Form dem Standesbeamten die ordnungsgemäße Form der Amtshandlung ermöglichen soll (§ 14 Abs. 2 PStG). Dieser hat deswegen nun eine bessere Möglichkeit, Trauungen mit Show- oder Spaßcharakter („Gülcan`s Traumhochzeit“) abzulehnen.
Neu ist die Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft als gleichwertiger Personenstand neben der Ehe (vgl. §§ 3, 17, 35 PStG n.F.). Allerdings ist es zu der zunächst beabsichtigten völligen Gleichbehandlung durch Begründung einer Eintragungszuständigkeit des Standesamts nicht gekommen. Durch Rücksicht auf Bundesländer, welchen die Lebenspartnerschaft immer noch suspekt ist, wurde eine Öffnungsklausel für bestehende und künftige landesrechtliche Regelungen aufgenommen (§ 23 LPartG n.F.).
Eine wesentliche Hilfe für viele Zuwanderer bietet die durch das PStG-Reformgesetz nun erstmals auf gesetzliche Grundlage gestellte Möglichkeit der Namensangleichung, um Namen, die zwar nach ausländischem Recht zulässigerweise geführt werden konnten, die aber dem Deutschen Recht unbekannt sind (vor allem eingliedrige Namen und Namen, die allein auf der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft beruhen) in eine zum Deutschen Recht passende Form zu überführen (Art. 47 EGBGB n.F.). Die Regelung ist der schon bislang für Spätaussiedler geltenden Bestimmung des § 94 Bundesvertriebenengesetz nachgebildet. Wegen ihrer besonderen Bedeutung ist diese Regelung bereits ab 16.05.2007 in Kraft gesetzt worden.
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Autor:
Jan Pahl
Anwaltskanzlei Brugger und Kollegen
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