Reform des Versorgungsausgleiches
Der Versorgungsausgleich bildet neben dem Unterhalt und dem Zugewinnausgleich die dritte Säule des Vermögensausgleiches der Ehegatten im Rahmen der Ehescheidung und regelt den vom Gericht im Ehescheidungsverfahren zwingend zu berücksichtigenden Ausgleich von während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften.
Ohne Übertreibung kann gesagt werden, dass der Versorgungsausgleich eine der schwierigsten Rechtsmaterien im Familienrecht darstellt. Durch eine umfangreiche Reform des Versorgungsausgleiches soll nun dafür gesorgt werden, den Versorgungsausgleich einfacher zu gestalten.
Dem Bundesjustizministerium liegt seit 12.02.2008 ein Referentenentwurf für ein neues Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleiches vor. Durch dieses Gesetz soll der Versorgungsausgleich vollkommen neu geregelt und gegenüber dem gegenwärtigen vereinfacht werden. Dazu soll als Ersatz für die Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch ein eigenständiges Versorgungsausgleichsgesetz geschaffen werden. Das Inkrafttreten dieses neuen Gesetzes ist zum 01.01.2010 vorgesehen.
Das Konzept, das dem Referentenentwurf zu Grunde liegt, führt zu erheblichen Änderungen am Versorgungsausgleich. Grundsätzlich soll in Zukunft jedes Anrecht der Ehegatten auf eine Versorgung intern, d.h. im Versorgungssystem des jeweiligen ausgleichspflichtigen Ehegatten, geteilt werden (§§ 10 bis 13 VersAusglG). Regelausgleichsform ist also die Realteilung aller Anrechte. Eine externe Teilung (die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger) soll nur erfolgen, wenn der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person und der ausgleichsberechtigte Ehegatte sich darüber verständigen oder wenn der Versorgungsträger bei kleineren Ausgleichswerten eine externe Teilung wünscht (§§ 14 bis 17 VersAusglG).
Das neue System hat den großen Vorteil, dass die Anrechte nicht mehr vergleichbar gemacht werden müssen, weil der neue Versorgungsausgleich jedes Anrecht einzeln intern oder extern teilt und auf eine Saldierung aller Versorgungen verzichtet. Die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Barwert-Verordnung wird daher überflüssig. Außerdem können auch betriebliche und private Anrechte schon im Wertausgleich bei der Scheidung geteilt und damit abschließend geregelt werden. Schließlich wird das durch das bisherige Recht erzwungene faktische „Ost-West-Moratorium“ beseitigt: Der Versorgungsausgleich kann auch dann durchgeführt werden, wenn die Eheleute sowohl über „West-Anrechte“, als auch über „Ost-Anrechte“ in der gesetzlichen Rentenversicherung verfügen.
Schließlich soll die Reform die Eheleute auch freier stellen und Bagatellausgleiche vermeiden. So soll der Versorgungsausgleich in der Regel nicht mehr durchgeführt werden, wenn der Wertunterschied der beiderseitigen Versorgungen gering ist oder nur kleine Ausgleichswerte vorliegen (§ 18 VersAusglG). Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren soll ein Versorgungsausgleich nicht mehr stattfinden (§ 3 III VersAusglG), weil bei so kurzen Zeiten kein Bedarf für einen Ausgleich bestehe. Für Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich soll mehr Raum geschaffen werden (§ 6 VersAusglG).
Aufgehoben werden sollen neben der Barwert-Verordnung auch die Regelungen des Versorgungsausgleiches im Bürgerlichen Gesetzbuch, das Gesetz zur Regelung des Ausgleiches von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG), dessen Regelungen teils in das VAStrRefG und teils in das neue FamFG (Inkrafttreten ebenfalls zum 01.01.2010 geplant) eingestellt werden, und das VAÜG, welches die bisherigen Ost-West-Fälle regelte.
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Schlimm schlimm das so etwas schf6nes oft slcrehkcich endet Ich habe im Freundeskreis welche die sich Schlamschlachten leisten aber zum Gl...
01.09.2009 - 12:11:07:
Hallo… Mein Sachverhalt: Bin seit Mai 08 veheiratet und seit August 08 getrennt lebend. Die Scheidung wird in den nächsten Tagen einger...
Autor:
Jan Pahl
Anwaltskanzlei Brugger und Kollegen
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