Reform des Zugewinnausgleichs - Stand August 2008 
Wie den Medien zu entnehmen ist, hat das Bundeskabinett am 20. August 2008 einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs beschlossen.
Die Regelungen zum Zugewinnausgleich haben deshalb besondere Bedeutung, weil inzwischen fast jede dritte Ehe wieder geschieden wird.
Bei einer Scheidung muß das gemeinsame Vermögen auseinandergesetzt werden. Darüber hinaus ist bei den Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand, der sog. Zugewinngemeinschaft leben, der Zugewinnausgleich durchzuführen, mit dem ein Ausgleich der beiderseitigen Vermögenszuwächse während der Ehe stattfindet.
Über den Zugewinnausgleich erhält der Ehegatte, der während der Ehe den geringeren Vermögenszuwachs erwirtschaftet hat, einen finanziellen Ausgleich. Der Ehegatte, der den höheren Zugewinn zu verzeichnen hat, muß dem anderen Ehegatten die Hälfte der Differenz erstatten.
Mit dem Reformgesetz sollen Schwachstellen beseitigt werden, die sich im Laufe der letzten 50 Jahre, in denen es den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gibt, herauskristallisiert haben.
1. Schwachstelle Negatives Anfangsvermögen
Als Schwachstelle haben sich die bisherigen gesetzlichen Vorgaben erwiesen, wonach das Vermögen eines Ehegatten zu Beginn der Ehe niemals mit einem geringeren Betrag als EUR 0,00 Vorschrift angesetzt werden kann.
Davon haben diejenigen Ehegatten profitiert, die mit hohen Verbindlichkeiten in die Ehe gegangen sind. Denn sie konnten diese Schulden während der Ehe abtragen und auf diese Weise erst einmal ihre Verbindlichkeiten begleichen, bevor sie positives Vermögen erwirtschaftet haben. Der Vermögenszuwachs ist bei diesen Ehegatten also in die Schuldentilgung geflossen. Der auf diese Weise durch Verminderung von Verbindlichkeiten erworbene Vermögenszuwachs blieb bei der Zugewinnausgleichsberechnung jedoch unberücksichtigt, weil das Anfangsvermögen ungeachtet der bei Eingehung der Ehe vorhandenen Schulden nicht mit einem Betrag von unter EUR 0,00 angesetzt wurde.
Nachteilig ist diese Art und Weise der Berechnung darüber hinaus auch für diejenigen Ehegatten, die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten tilgen und darüber hinaus auch eigenes positives Vermögen erwerben. Bei ihnen bleiben nicht nur die Schuldentilgung zu Gunsten des anderen Ehepartners und der damit für diesen verbundene Vermögenszuwachs unberücksichtigt, sondern sie sind bei eigenem Vermögenszuwachs während der Ehe dem verschuldet in die Ehe gegangenen Ehepartner auch noch zugewinnausgleichspflichtig.
Diese Ungerechtigkeiten sollen künftig ausgeschlossen werden, indem negatives Anfangsvermögen Berücksichtigung findet.
2. Schwachstelle Vermögensverschiebungen
Auch unredliche Vermögensverschiebungen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten sollen künftig verhindert werden.
Für die Berechnung des Zugewinns kommt es nach den bislang noch geltenden Vorschriften auf den Zeitpunkt der förmlichen Zustellung des Scheidungsantrags, d.h. die sog. Rechtshängigkeit an.
Die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wird aber durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft der Scheidung hat.
Bis zur Rechtskraft der Scheidung beiseite geschafftes Vermögen wirkt sich somit zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten aus.
Vor solchen Manipulationen soll der ausgleichsberechtigte Ehegatte künftig geschützt werden. Es ist daher vorgesehen, daß die Zustellung des Scheidungsantrages nicht nur für die Berechnung des Zugewinns maßgeblich ist, sondern auch für die konkrete Höhe der Zugewinnausgleichsforderung.
3. Schwachstelle Manipulationen vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages
Verbessert werden soll auch der Schutz des ausgleichsberechtigten Ehegatten vor Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Künftig sollen wirksamere Möglichkeiten geschaffen werden, mutmaßlich bestehende Zugewinnausgleichsansprüche in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren bei Gericht sichern zu lassen.
(Geändert 21.08.2008 - 12:09:05) 2807 mal gelesen
Guten Tag, ich lebe in Trennung und seit kurzem bei meiner Freundin die selbst kurz vor der Scheidung ist. Sie hat so wie ich, mit ihrem ...
Autor:
Monika Luchtenberg
Anwaltskanzlei Monika Luchtenberg
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