Rentner- und Pensionärsprivileg beim Versorgungsausgleich - Vorteile für Beamte
Werden Ehegatten geschieden, hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich durchzuführen. Die Renten-und Versorgungsanwartschaften, die in der Ehe erwirtschaftet wurden, sind auszugleichen. Dazu gehören die in der gesetzlichen Rentenversicherung und im öffentlichen Dienst erworbenen Anrechte ebenso wie private Versorgungen.
Stehen beide Ehegatten noch im Berufsleben, bleibt der Versorgungsausgleich ein Umbuchungsvorgang, der sich auf das laufende Einkommen nicht auswirkt. Bezieht dagegen ein Beteiligter Rente oder Pension, können die Folgen unterschiedlich sein. Der Rentner muß eine Kürzung seiner Rentenbezüge auch dann bereits hinnehmen, wenn die geschiedene Ehefrau noch keine Versorgungsbezüge erhält. Eine Ausnahme gilt dann, wenn noch Unterhalt geschuldet wird.
Bei pensionierten Landes-und Kommunalbeamten ist die Situatiuon eine andere. Da mit der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz für Besoldungs- und Versorgungsfragen den Ländern übertragen wurde und Neuregelungen zur Kürzung der Versorgung nach Durchführung des Versorgungsausgleichs fehlen, gilt § 57 BeamtVG in der Fassung vom 31.08.2006 weiter : die laufende Versorgung des Beamten wird erst gekürzt, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte Rente bezieht.
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Vor 30 Jahren wurden 45 DM Versorgungsausgleich festgesetzt. Seit 3 Jahren bin ich als Beamtin im Vorruhestand und inzwischen werden 47 Euro...
03.07.2013 - 11:31:00:
Nach 41 Ehejahren läuft nun das Scheidungsverfahren. Ich habe vor 37 Jahren mit der Geburt des ersten Kindes meine Beruftätigkeit aufgegeb...
10.12.2012 - 11:48:41:
Frage: Ich bin 55 Jahre, meine Scheidung erfolgte 2009, der Versorungsausgleich wurde abgetrennt und findet erst jetzt statt. Mein gesch. Ma...
Autor:
Peter Hasler
Hasler Kinold Rechtsanwälte
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