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<title>Ratgeber zur Scheidung</title>
<link>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber</link>
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<language>de-de</language>

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<title>ARAG uebernimmt Anwalts-und Gerichtskosten bis 30.000</title>
<description>Bis jetzt war bei den meisten Rechtsschutzversicherern nur eine Erstberatung in familienrechtlichen Angelegenheiten versichert. Die aussergerichtliche Vertretung oder gar die Kosten fuer ein gerichtliches Verfahren waren nicht versichert. Doch die Konkurrenz unter den Versicherern ist gross.
So hat nun die ARAG in ihrem Tarif „Komfort“ darueber hinaus auch alle Auseinandersetzungen in Unterhalts,- Umgangs- und Sorgerechtsangelegenheiten bis zu einer Versicherungssumme von 30.000,00 Eur versichert, ebenso die gerichtlichen Scheidung-und Scheidungsfolgeverfahren. Einzige Voraussetzung ist, dass fuer den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung ein deutsches Gericht zustaendig waere (§ 2 l, § 2 m der Versicherungsbedingungen). Die Wartezeit hierzu betraegt  1 Jahr und 3 Jahre fuer Scheidungsangelegenheiten. Die Versicherungswirtschaft passt sich den Lebensverhaeltnissen an. Den Betroffenen, die meist sowieso schon durch die Verfahren die persoenlich Leidtragenden  sind, wird dadurch wenigstens die Kostenlast von den Schultern genommen.

Auch andere Rechtsschutzversicherungen bieten jetzt schon seit laengerem mehr Versicherungsschutz an als nur eine Erstberatung fuer 190,00 Eur netto. Die versicherten Leistungen koennen aber stark von einander abweichen. Am besten wird ein unabhaengiger Versicherungsmakler damit beauftragt die besten Bedingungen auf dem Markt herauszusuchen.
Entweder man fragt selbst bei
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<link>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/arag_uebernimmt_anwalts-und_gerichtskosten_bis_-418.html</link>
<pubDate>Fr, 28 Apr 2017 18:59:13 GMT</pubDate>
<guid>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/arag_uebernimmt_anwalts-und_gerichtskosten_bis_-418.html</guid>
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<title>Versorgungsausgleich: Rente behalten + Steuern sparen ! </title>
<description>Wie man die Rente behaelt und dabei noch Steuern spart.

Der Versorgungsausgleich wird im Rahmen der Scheidung zwingend durchgefuehrt. Jedem Ehegatten wird die Haelfte der Rente uebertragen, die der andere Ehegatte waehrend der Ehe erworben hat. In diesen Ausgleich aber koennen die Ehegatten durch eine Vereinbarung eingreifen. Denkbar sind hier insbesondere Vereinbarungen, die statt des Rentenverlusts eine Zahlung an den anderen Ehegatten vorsieht. Man kauft sich sozusagen frei vom Rentenausgleich.

Die Hoehe der Abfindung sollte wohl ueberlegt sein. Die hinter den Renten stehenden Kapitalwerte sind nicht immer als Richtschnur geeignet. Vielmehr sind Lebenserwartung, etwaige Altersunterschiede der Ehegatten und tatsaechliche Rentenleistung zu beachten.

Die Abfindungszahlung nun kann der Zahlende seit der Gesetzesaenderung ab 01.01.2015 steuerlich absetzen. Der sogenannte Sonderausgabenabzug ist unbegrenzt moeglich. Er bedarf der Zustimmung des anderen Ehegatten, die jedoch wegen der ehelichen Solidaritaet zu erteilen und notfalls einzuklagen ist.

Je nach Steuersatz kann auf diese Weise erreicht werden, dass das Finanzamt bis zu 43 % der Abfindung sozusagen uebernimmt. Der andere Ehegatte muss die Abfindung dann nach seinem Steuersatz versteuern, worauf er bei den Verhandlungen ueber die Abfindungshoehe achten sollte.

Rechtsanwalt Eric Schendel, Ihr Scheidungsanwalt in Mannheim </description>
<link>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/versorgungsausgleich_rente_behalten__steuern_sparen-417.html</link>
<pubDate>Mi, 25 Jan 2017 16:12:28 GMT</pubDate>
<guid>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/versorgungsausgleich_rente_behalten__steuern_sparen-417.html</guid>
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<title>Mietvertrag und Scheidung</title>
<description>Wie komme ich bei einer Trennung oder Scheidung schnellstmoeglich aus dem gemeinschaftlichen Mietvertrag heraus?

Trennen sich Ehegatten und ein Ehegatte zieht aus, haftet dieser ausziehende Ehegatte weiterhin in vollem Umfang fuer die mietvertraglichen Pflichten. Dabei handelt es sich nicht nur um die monatlich laufende Zahlung der Miete, sondern auch um Nebenkosten, Nachzahlungen, Schoenheitsreparaturen und vieles mehr.

Zu unterscheiden ist das Innenverhaeltnis der Ehegatten als Mieter zueinander und das Aussenverhaeltnis der Ehegatten als Mieter um Vermieter.

Erfolgt der Auszug eines Ehegatten im Einvernehmen mit dem anderen Ehegatten, haftet der in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte im Innenverhaeltnis der Ehegatten zueinander kuenftig allein fuer saemtliche Verpflichtungen aus dem Mietvertrag. Im Zweifel ist hier eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Ehegatten zu empfehlen.

Die endgueltige Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag kann waehrend der Trennungszeit nur mit Zustimmung des Vermieters und mit Zustimmung des anderen Ehegatten erfolgen. Im Uebrigen ist der Vermieter waehrend der Dauer des Getrenntlebens nicht dazu verpflichtet, einen Ehegatten aus dem Mietvertrag zu entlassen.

Ist die Ehe jedoch rechtskraeftig geschieden und sind sich die Ehegatten darueber einig, dass dem einen Ehegatten die Nutzung der Ehewohnung kuenftig allein ueberlassen werden soll, kann eine Entlassung des ausgezogenen Ehegatten aus dem Mietvertrag dadurch erreicht werden, dass die Ehegatten den Vermieter gemeinschaftlich ueber die Ueberlassung der Ehewohnung an nur einen Ehegatten unterrichten.

Diese Erklaerung an den Vermieter ueber die endgueltige Ueberlassung der Ehewohnung ist formlos gueltig, es empfiehlt sich jedoch eine schriftliche Erklaerung mit nachweisbarem Zugang, also beispielsweise per Einwurf-Einschreiben. 

Bereits mit dem Zugang dieser Erklaerung ist der ausgezogene Ehegatte dann aus dem Mietvertrag entlassen. Der Mietvertrag wird nur noch mit dem in der Ehewohnung verbliebenen Ehegatten fortgefuehrt.

Diese Erklaerung an den Vermieter kann auch bereits waehrend der Trennungszeit abgegeben werden, sie wird dann jedoch erst mit dem Eintritt der Rechtskraft der Scheidung wirksam.

Verweigert der in der Ehewohnung verbliebene Ehegatte auch nach der rechtskraeftigen Scheidung die Mitwirkung an der vorgenannten Erklaerung gegenueber dem Vermieter, kann der ausgezogene Ehegatte ihn darauf gerichtlich in Anspruch nehmen. 

In Faellen eines gemeinschaftlichen Mietvertrags von getrennt lebenden Ehegatten ist es ratsam, zur weiteren Abwicklung dieses Mietvertrags anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
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<link>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/mietvertrag_und_scheidung-416.html</link>
<pubDate>Fr, 15 Jan 2016 12:43:53 GMT</pubDate>
<guid>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/mietvertrag_und_scheidung-416.html</guid>
<comments>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/thread/416/</comments>   
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<title>Haertefallscheidung und Palliativmedizin (OLG Stuttgart)</title>
<description>Ein Haertefallgrund im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB ist dann gegeben, wenn bei Kenntnis der schweren Erkrankung eines Ehepartners eine neue Beziehung aufgenommen wird. Dies stellt Umstaende dar, die im Hinblick auf die schwindende Lebenserwartung als besonders verletzend zu bezeichnen sind (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.09.2015, AZ: 11 UF 76/15). 


Sachverhalt: 

Die Beteiligten haben am 22.05.1987 die Ehe miteinander geschlossen. Die Antragstellerin ist erwerbsunfaehig und bezieht Erwerbsunfaehigkeitsrente. Im Jahre 2009 ist sie an einem boesartigen Leberkarzinom erkrankt. Seit diesem Zeitpunkt ist sie regelmaessig in aerztlicher Behandlung, wobei keine Heilungschancen prognostiziert werden. Die Lebenserwartung ist unsicher. Spaetestens im September 2014 hat der Ehemann eine andere Frau kennengelernt, mit welcher er mittlerweile eine Beziehung fuehrt. 

Das Familiengericht hat wegen der schweren Erkrankung einen Haertefall bejaht. Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Die Beschwerde hatte bezueglich der Haertefallgruende keinen Erfolg. 

Entscheidung:

Der Senat fuehrt zur Begruendung seiner Entscheidung an, dass sich die Umstaende des Treuebruchs als besonders verletzend darstellen. Die Antragstellerin ist schwer krank. Es ist derzeit nicht abzuschaetzen, welche Lebenserwartung sie noch hat. Heilungschancen sind nicht prognostiziert. Nachdem die Ehegatten bereits seit einigen Jahren diese Zeit der Erkrankung durchlebt haben, hat der Antragsgegner in Kenntnis der schweren Erkrankung seiner Ehefrau eine neue Partnerschaft aufgenommen und ist mit der neuen Partnerin auch in der Oeffentlichkeit als Paar aufgetreten. Die Antragstellerin hat auch von Dritten erst erfahren, dass sich der Antragsgegner einer anderen Frau zugewandt hat. 

Auch unter Beruecksichtigung der danach vorzunehmenden restriktiven Auslegung des § 1565 Abs. 2 BGB geht das Gericht, auch bei der psychischen Belastung des Ehemannes seit 2009 von einem Haertegrund im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB aus. Angesichts der schweren Erkrankung der Antragstellerin, bei welcher Heilungschancen verneint werden und bei welcher nur noch Palliativmedizin zur Anwendung kommt, ist von einer objektiv vorhandenen besonderen Verletzlichkeit und Hilflosigkeit auszugehen. Das Auftreten des Antragsgegners mit einer anderen Frau als Paar in der Oeffentlichkeit hat die Antragstellerin als besonders belastend empfunden. Aufgrund ihrer besonderen gesundheitlichen Situation besteht nach OLG Stuttgart zwischen ihr und dem Antragsgegner ein erhebliches Ungleichgewicht. Waehrend der Antragsgegner ein neues Leben mit seiner Freundin plant, besteht fuer die Antragstellerin keine Perspektive auf ein Weiterleben. Sie duerfte sich -  fuer einen objektiven Dritten nachvollziehbar - in dieser Lebenssituation, in welcher sie besonders auf die eheliche Solidaritaet angewiesen ist, von ihrem langjaehrigen Ehemann besonders verlassen und hilflos gefuehlt haben und auch in einem groesseren Masse verletzt sein, als es ohne diese schwere Erkrankung der Fall waere. Auch wenn von einer erheblichen psychischen Belastung des Antragsgegners wegen des langjaehrigen schweren Krankheitsverlaufs auszugehen ist, so duerfte ihm diese besondere hilfslose Situation doch bewusst gewesen sein. 

Praxishinweis: 

Treuebruch und das Auftreten mit einem neuen Partner in der Oeffentlichkeit begruendet im Regelfall keinen Haertegrund im Sinne von § 1565 Abs. 2 BGB. Erst wenn besondere Begleitumstaende hinzutreten, die Art und Weise des Ehebruchs besonders verletzend und erniedrigend ist, kann ein Haertegrund vorliegen (Muenchener Kommentar/Ey, § 1365 Rdnr. 110; BGH FamRZ 1981, 127; OLG Duesseldorf FamRZ 2000, 286; OLG Stuttgart FamRZ 2002, 1342; OLG Muenchen FamRZ 2011, 218; OLG Rostock NJW 2006, 3648). Unter Beruecksichtigung der vorzunehmenden restriktiven Auslegung des § 1565 Abs. 2 BGB wird die Zuwendung des Ehemannes zu einer neuen Partnerin im Hinblick auf die schwere Erkrankung als Haertefallgrund angesehen. Dabei wurde die persoenliche Situation des Ehemannes, der immerhin mehr als 5 Jahre mit der Erkrankung der Ehefrau durchlebt hat, nicht als psychische Belastung angesehen. Es wurde auf ein Ungleichgewicht zwischen der totkranken Ehefrau und dem Ehemann abgestellt, der eine Lebensperspektive hat. Gleichwohl hat das Oberlandesgericht die belastende psychische Situation fuer Angehoerige bei einer Palliativerkrankung nicht entsprechend gewuerdigt. Das Oberlandesgericht hat hier lediglich auf die hilflose Situation der Ehefrau abgestellt und die ausserordentliche psychische Belastung des Ehemannes, der ueber Jahre hinweg die Krankheit mitgetragen hat, nicht beruecksichtigt. 

Angesichts dieser Umstaende duerfte die Entscheidung mehr als problematisch sein. Es bleibt abzuwarten, ob generell bei schweren Erkrankungen und einem Treuebruch die bisher restriktive Auslegung des § 1565 Abs. 2 BGB umgekehrt wird. Das Gericht verlangt immerhin schwerwiegende Gruende, die es der Antragstellerin bei objektiver Betrachtung nicht ermoeglichen, weiterhin an die Ehe gebunden zu sein. Dies ist angesichts der schweren Erkrankung problematisch. Die Erkrankung ist fuer beide Ehepartner gleichermassen belastend, so dass es fragwuerdig ist, wenn auf ein Ungleichgewicht zwischen Lebensprognose und Zukunft des Ehemannes abgestellt wird. 

Dr. Werner Nickl, Fachanwalt fuer Familienrecht, Eislingen
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<link>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/haertefallscheidung_und_palliativmedizin_olg_stuttgart-415.html</link>
<pubDate>Sa, 28 Nov 2015 12:39:06 GMT</pubDate>
<guid>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/haertefallscheidung_und_palliativmedizin_olg_stuttgart-415.html</guid>
<comments>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/thread/415/</comments>   
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<title>Scheidung – wie laeuft das Verfahren bei Gericht?</title>
<description>Der beauftragte Rechtsanwalt reicht fuer seinen Mandanten den Scheidungsantrag beim zustaendigen Familiengericht ein. Damit ist das Scheidungsverfahren anhaengig, wie die Juristen sagen, und der Antrag stellende Ehegatte heisst fortan „Antragsteller“. Der andere Ehegatte wird generell als „Antragsgegner“ bezeichnet, voellig unabhaengig davon, ob er dem Scheidungsantrag entgegentreten will oder nicht.

Das Verfahrensrecht ist geregelt im Gesetz ueber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Das Gericht prueft seine oertliche Zustaendigkeit und weitere Voraussetzungen (z.B. Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses, entbehrlich bei Beantragung von Verfahrenskostenhilfe). Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Scheidungsantrag dem Antragsgegner foermlich zugestellt. Mit dem Tag der Zustellung ist das Scheidungsverfahren rechtshaengig. Dieser Zeitpunkt kann in vieler Hinsicht Bedeutung haben. Er markiert beispielsweise das Ende der Versorgungsgemeinschaft (relevant fuer die Berechnung des Versorgungsausgleichs; was ist der Versorgungsausgleich? Siehe unter wichtige Begriffe), das Ende der Zugewinngemeinschaft (relevant fuer die Bestimmung des Endvermoegens und  fuer die Berechnung des Zugewinnausgleichs) und ab diesem Zeitpunkt ist auch das gesetzliche Erbrecht des Antragsgegners suspendiert.

Der Antragsgegner bekommt Gelegenheit zur Stellungnahme. Er kann sich aeussern zu den Angaben im Scheidungsantrag, z. B. zu den persoenlichen Angaben, zum vorgetragenen Trennungszeitpunkt, zu etwa beabsichtigten weiteren Verfahren, usw. Er kann sich entscheiden, ob er dem Antrag zustimmen wird oder einen eigenen Scheidungsantrag stellt oder dem Antrag entgegen treten will. Endgueltig festlegen muss sich der Antragsgegner streng genommen erst spaeter, naemlich im Scheidungstermin.

In der Regel wird bei Verfahrensbeginn von Amts wegen, d. h. ohne dass es hierfuer eines ausdruecklichen Antrages bedarf, durch das Familiengericht das Verfahren wegen Versorgungsausgleichs eingeleitet. Ausnahmen bestehen z. B. bei Faellen mit Auslandsbezug. Das Gericht sendet beiden Ehegatten amtliche Vordrucke zu, in denen diese vollstaendige Angaben zu ihren bisherigen Arbeitgebern und etwaigen Zusatzversorgungen, privaten Altersvorsorgevertraegen, usw. machen muessen. Hier besteht eine Mitwirkungspflicht. Das Familiengericht kann ggf. sogar Zwangsmittel verhaengen.

Das Familiengericht schreibt dann die jeweiligen Versorgungstraeger an und fordert diese zur Auskunft (Berechnungen der jeweiligen Anrechte) auf. Diese Auskuenfte/Berechnungen sind die Basis fuer die Berechnung des Versorgungsausgleichs. Der Versorgungsausgleich wird vom Familiengericht durchgefuehrt, und zwar wie folgt: Das Familiengericht hoert die Beteiligten zu den Auskuenften an und entscheidet dann fuer jedes einzelne Anrecht gesondert, ob und in welcher Hoehe ein Ausgleich an den anderen Ehegatten erfolgen soll. Die Entscheidung erfolgt grundsaetzlich im Ehescheidungsbeschluss. Die Versorgungstraeger sind verpflichtet, die Entscheidung umzusetzen, also die jeweiligen Anrechte zu kuerzen, zu erhoehen oder neu zu begruenden. Beziehen die Ehegatten noch keine Altersrente, merken sie vom Versorgungsausgleich in der Regel noch nichts. Erst mit Rentenbezug zeigen sich dann die Auswirkungen. Mehr erfahren Sie z.B. auf den Seiten der Deutschen Rentenversicherung.

Liegt eine ehevertragliche Vereinbarung vor, in der die Ehegatten den Versorgungsausgleich beschraenkt oder ausgeschlossen haben, wird das Familiengericht gleichwohl Auskuenfte einholen. Das Gesetz verpflichtet den Familienrichter zur Wirksamkeits- und Ausuebungskontrolle. Er muss pruefen, ob die Vereinbarung etwa sittenwidrig zustande kam oder ob es sonstige Gruende gibt, die aus heutiger Sicht Abweichungen erforderlich machen.

Ehescheidung und die Folgesache Versorgungsausgleich bilden einen Verfahrensverbund, werden also zusammen verhandelt und entschieden. Folgesachen koennen auch noch weitere familiengerichtliche Verfahren sein, bei denen ein Ehegatte eine Entscheidung fuer den Fall der Scheidung beantragt (z. B. nachehelicher Unterhalt und Zugewinnausgleich).

Sobald Ehescheidung und die Folgesachen entscheidungsreif sind, bestimmt das Familiengericht einen Termin zur muendlichen Verhandlung und laedt die Ehegatten mit ihren jeweiligen Vertretern hierzu (Scheidungstermin). Das Familiengericht entscheidet nicht durch ein Richtergremium, sondern durch eine/n einzelne/n Richter/in. Die Verhandlungen sind nicht oeffentlich und finden regelmaessig in dessen/deren Dienstzimmer statt. In der Regel verkuendet das Familiengericht den Scheidungsbeschluss bereits im Termin. Gegen den Beschluss kann theoretisch binnen Monatsfrist das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt erst mit Zustellung des Beschlusses zu laufen. Wird innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt, wird die Ehescheidung rechtskraeftig. Sind beide Ehegatten anwaltlich vertreten, koennen sie auch einen Rechtmittelverzicht erklaeren und dadurch herbeifuehren, dass Rechtskraft sofort eintritt. Die Beteiligten verlassen dann bereits den Scheidungstermin als rechtskraeftig Geschiedene.

Uebrigens betraegt die durchschnittliche Verfahrensdauer etwa 9 Monate. Eine kuerzere Dauer ist nur moeglich, wenn keine Folgesache oder nur die (schnell bearbeitete) Folgesache Versorgungsausgleich anhaengig sind.

Dieser Beitrag kann nur einen kleinen Einblick geben und ersetzt keine anwaltliche Beratung. Ich entscheide gemeinsam mit meinem/r Mandanten/in, welche Antraege gestellt werden sollten und wann. Wir legen haeufig bereits weit vor dem Beginn des Ehescheidungsverfahrens eine passende Strategie fest. Ich berate Sie gerne.

Biete ich auch eine “Online-Scheidung“ an?

Eine “Online-Scheidung” im engeren Sinne mache ich nicht. Die Ehe wird vor einem Gericht geschieden – “offline”, in einem familiengerichtlichen Verfahren, nach einem Anhoerungstermin bei Anwesenheit beider Ehegatten, usw. Scheidung” kann vor allem fuer beruflich stark eingebundene Mandanten sinnvoll sein oder fuer Mandanten, die weit weg wohnen vom Gerichtsort.

Der Begriff “Online-Scheidung” suggeriert, der Mandant koenne einfach ein Webformular auf der Internetseite eines Rechtsanwalts ausfuellen, spaeter komme dann nur noch der Scheidungstermin mit (irgendeinem) Anwalt – und fertig. So leicht geht es in den seltensten Faellen. Und: Entgegen der Versprechungen diverser Anbieter bietet eine “Online-Scheidung” weder einen Zeit- noch einen Kostenvorteil. Eine Ehescheidung (das Verfahren bei Gericht) kostet bei allen deutschen Familiengerichten gleich viel. Die Rechtsanwaltskosten sind ebenfalls deutschlandweit gleich hoch, denn es gilt fuer alle Rechtsanwaelte verbindlich die gesetzliche Regelung des Rechtsanwaltsverguetungsgesetzes (RVG), von der im Einzelfall durch Vereinbarung nur nach oben hin (!) abgewichen werden darf.

Im Zusammenhang mit der Trennung und Ehescheidung sind oft viele Dinge parallel zu klaeren und zu regeln. Es zeichnet einen Fachanwalt fuer Familienrecht aus, dass er sich in allen Themenbereichen gut auskennt und auch die Schnittstellen zu verwandten Bereichen kennt (Steuerrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht, usw.).  Vorbereitende Gespraeche, erst Recht Beratungen kurz nach der Trennung, benoetigen Zeit. Der Mandant muss seinem Rechtsanwalt vertrauen, es muessen auch Fragen und Vorstellungen geaeussert werden koennen, die sich nicht in ein Formular oder eine E-Mail zwaengen lassen, sondern nur im persoenlichen Gespraech ihren Platz haben.

Ich bin fuer Sie da. Offline und online.

Die Kontaktaufnahme kann natuerlich gerne ueber mein Kontaktformular erfolgen. Danach sind wir selbstverstaendlich auch im persoenlichen Gespraech, per E-Mail, Telefon, Videotelefonat (MS Teams, Skype, Zoom) fuer Sie erreichbar.

Fuer meine Mandanten richte ich grundsaetzlich einen Zugang zur Online-Akte ein. Das ist ein verschluesselter Kommunikationsweg, mit dem meine Mandanten ihre Akten jederzeit und von ueberall her online einsehen koennen und mit mir sicher kommunizieren koennen. 

Weitere Informationen: 
Rechtsanwalt Dirk Vollmer, Fachanwalt fuer Familienrecht, Stephanienstrasse 8, 76133 Karlsruhe</description>
<link>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/scheidung__wie_laeuft_das_verfahren_bei_gericht-413.html</link>
<pubDate>Mo, 27 Jul 2015 15:51:47 GMT</pubDate>
<guid>https://www.ehescheidung24.de/ratgeber/scheidung__wie_laeuft_das_verfahren_bei_gericht-413.html</guid>
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