Scheidungskosten in der Einkommensteuer 5/5

Die Kosten der Ehescheidung können im Rahmen der zumutbaren Belastung gem. § 33 EStG als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Die anfallenden Kosten müssen allerdings zwangsläufig, unmittelbar und unvermeidbar mit dem Scheidungsverfahren entstehen.
Daher gelten die Kosten der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung in einem Scheidungsverfahren als nicht abzugsfähig.
Gleiches gilt für die Kosten im Scheidungsverfahren für z.B. Unterhalt und Sorgerecht.

Entsprechend sind die Kosten zur Aufhebung einer Gütergemeinschaft keine außergewöhnlichen Belastungen.
Es ist daher darauf zu achten, dass die Scheidungskosten in abziehbare und nicht abziehbare Kostenelemente in Anlehnung an die Scheidungsakte voneinander getrennt werden müssen.

Die Kosten für Ehescheidungen an sich gelten grundsätzlich als zwangsläufig, da eine Ehe nur durch eine gerichtliche Entscheidung gelöst werden kann. Deshalb ist auch das damit zwangsweise verbundene Verfahren, der Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.

Dagegen sind z.B. Kosten eines Mediationsverfahrens als Ehescheidungskosten als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen, wenn die Ehe nach diesem Verfahren, glaubhaft dargestellt, tatsächlich geschieden wird. Führt das Mediationsverfahren dagegen nicht zu einer Scheidung, sind diese Kosten steuerlich nicht absetzbar.



Nachfolgend eine Übersicht (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

ABC der Scheidungskosten absetzbar

Auseinandersetzung wenn zwangsläufig ja
Detektiv wenn konkreter Anlass
gestaltbar
(ausnahmsweise) ja / nein
Fachliteratur wg. Scheidung ja
Fahrkosten Anwalt, Gericht ja
Grundbuchamt Gebühren, Eigentumsverhältnisse,
wenn zwangsläufig ja
Gutachten für Vermögensbewertungen,
wenn zwangsläufig ja
Umgang mit Kind aus geschiedener Ehe nein
Mediation wenn Gerichtsanhängig ja
Rechtsberatung wenn zwangsläufig ja
Schuldzinsen für Kreditscheidungskosten ja
Sorgerecht nein
Steuerberatung wenn zwangsläufig ja
Umzugskosten auch wenn scheidungsbedingt nein
Unterhalt nur für Ehegattenunterhalt -
Realsplitting ja
Unterkunft wenn zwangsläufig nein
Vermögensverteilung nein
Versorgungsausgleich ja
Wohnungseinrichtung nein
Zugewinnausgleich nein



beigefügte Anlagen

geschrieben am: 02.08.2007 - 16:03:22 von: periak in der Kategorie Steuern
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Fragen und Antworten: 10 Kommentare


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06.08.2011 - 10:41:40:
Meine Scheidung war 2000 . Kann ich da noch etwas absetzen?
10.03.2011 - 17:37:26:
Hallo hab hier eine Scheidungsrechnung und weiss nicht genau was davon absetzbar ist. Also es ist dabei: I. Wohnungszuweisung, II. Nutzungsv...
28.02.2011 - 09:22:39:
Freistellung Haus gehört Mann, Frau hat Darl. unterschrieben und bei Scheidungsantrag gerichtlich die Freistellung beantragt, was zu hohen...

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Zum Thema Scheidung, Unterhalt und Sorgerecht

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