Schulden in der Ehe
Ein wichtiges Thema in der Erstberatung ist oftmals die Frage nach der Schuldenhaftung. Der Ehegatte hat in der Ehezeit Schulden gemacht, wollte sich vielleicht selbständig machen, blieb aber erfolglos. Oder ein teures Auto wurde angeschafft, das man sich eigentlich nicht leisten konnte, wohl aber leisten wollte und nahm deshalb einen Kredit auf.
Solange man in eine Kasse wirtschaftet, sind Schulden meist unbeachtlich. Man trägt sie eben gemeinsam, die Kasse ist umso kleiner. Sobald aber eine Trennung erfolgt oder jedenfalls in Aussicht steht, gewinnen die Schulden enorm an Bedeutung. Keiner will sie haben, keiner will ewig für den anderen einstehen müssen, jeder will möglichst schuldenfrei die Ehe verlassen.
Die gute Nachricht vorab: Wenn Sie nicht ausdrücklich für die Schulden mitunterschrieben haben, haften Sie nicht für Verbindlichkeiten Ihres Ehegatten. Nur allein aus der Tatsache des Verheiratetseins entsteht keine gegenseitige Haftung.
Viele denken, man könne die Haftung für Schulden des Ehegatten nur durch Gütertrennung aufheben. Das ist grundlegend falsch. Auch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft haftet man für die Schulden des anderen nur dann, wenn man sich explizit hierzu z.B. gegenüber der Bank verpflichtet hat.
Gleichwohl gibt es eine mittelbare Haftung für die Schulden des anderen Ehegatten. Durch die Zins- und Tilgungsleistungen kann er weniger Unterhalt zahlen oder ist nicht zum Vermögensausgleich verpflichtet. Eine direkte Haftung gegenüber der Bank besteht dann aber nicht.
Selbst solche Schulden, die nur einen betreffen, bei denen aber der andere mitunterschrieben hat, können im Falle von Trennung und Scheidung neu geregelt werden. Der mithaftende Ehegatte hat dann einen Freistellungsanspruch gegenüber dem, den der Kredit allein etwas angeht. Hier sind z.B. Fälle denkbar, in denen der eine Ehepartner für den Immobilienkredit des anderen unterschrieben hat, ohne aber selbst im Grundbuch eingetragen worden zu sein.
Gemeinschaftliche Schulden sind demnach solche, die beide etwas angehen und bei denen beide auch unterschrieben haben. Diese gemeinschaftlichen Schulden werden in den meisten Fällen über den Unterhalt ausgeglichen. Der eine Ehegatte zahlt die Schulden gegenüber der Bank, dafür erhält der andere Ehegatte weniger Unterhalt.
Erfolgt ein Ausgleich echter gemeinschaftlicher Schulden in wenigen Fällen nicht über den Unterhalt, entsteht ein eigenständiger Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten, der sich an dem Schuldendienst nicht oder nicht ausreichend beteiligt.
15424 mal gelesen
Mein Mann ist seit Oktober 2010 nicht mehr zu Hause, weil er schwer krank und im Anschluss im Pflegeheim ist. Abgesehen von den immensen Kos...
07.08.2012 - 15:59:00:
hallo, ich hab mal ne frage, und zwar mein freund lebt in scheidung schon seid zwei jahren, muss er für die schulden die seine noch frau ge...
10.10.2011 - 22:21:03:
[quote=]hallo mein ex mann(trennung 2006) will jetzt die hälfte der in der ehe entstanden schulden haben..wenn nicht will er mein sorgerech...
Autor:
Eric Schendel
Philipp, Sudmann & Schendel
Ähnliche Fachartikel
-
von diesem Autor:
- Versorgungsausgleich: Rente behalten + Steuern sparen !
- Mietvertrag und Scheidung
- BGH am 05.11.2014: Wechselmodell und Kindesunterhalt
- BGH am 12.11.2014: Tricks im Zugewinnausgleich
- Bundesgerichtshof: „Luxus – Unterhalt“