Sorgerecht für nicht verheiratete Väter 
Sind Mann und Frau verheiratet gilt automatisch mit der Geburt eines Kindes das gemeinsame Sorgerecht. Dementsprechend sind beide Elternteile befugt über Fragen der Gesundheitsfürsorge, schulischen Entwicklung, Vermögensfürsorge etc. zu bestimmen. Das gemeinsame Sorgerecht besteht auch automatisch nach einer Scheidung fort.
Anders war die Rechtslage bei Paaren mit Kindern, die nicht verheiratet sind: Sofern die Kindesmutter das Sorgerecht dem Kindesvater nicht explizit eingeräumt hat, verblieb es beim alleinigen Sorgerecht der Kindesmutter.
Das Bundesverfassungsgericht hat nunmehr dieses Jahr klargestellt, dass über dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, den nichtehelichen Kindesvater kategorisch vom Sorgerecht auszuschließen.
Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgegeben, dass er eine neue Gesetzesregelung zu entwerfen hat. Bis dahin gilt:
Zum Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung kann das Familiengericht dem Kindesvater auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge übertragen, soweit zu erwarten ist, dass dies dem Kindeswohl entspricht. Das bedeutet, dass bislang sorgerechtslose Väter sofort und unmittelbar beim zuständigen Familiengericht Anträge auf alleiniges Sorgerecht oder gemeinsames Sorgerecht stellen können, ohne auf eine neuerliche Gesetzeslage zu warten. Betroffene Väter sind daher ungehindert, ab sofort ihre Rechte gerichtlich geltend zu machen. Dies bedeutet aber auch:
Das Sorgerecht wird nicht einfach übertragen, weil die Vaterschaft formell besteht; das Sorgerecht wird nur dann eingeräumt, wenn es auch dem Kindeswohl entspricht. Dies müssen die Familiengerichte nachprüfen und dies müssen die Väter nachweisen, wenn sie das Verfahren positiv gestalten wollen. Väter, die ihre Kinder bereits seit Jahren nicht mehr gesehen haben oder aber Väter, die bereits seit Jahren keinerlei Kontakt mehr zur Kindesmutter haben oder auch Väter, bei denen aus anderen persönlichen Gründen Bedenken gegen die Inhaberschaft des Sorgerechts besteht, werden auch von der jetzigen neuen Entscheidung des Verfassungsgerichts keinerlei Nutzen haben und es sehr schwer haben, einen Sorgerechtsstreit für sich zu entscheiden.
Autor:
Sebastian Windisch
RA´e Vollmer, Bock, Windisch, Renz
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