Unterhaltsanspruch bei Au-Pair-Aufenthalt
Bei einem Au-Pair-Aufenthalt im Auslan ist es üblich, dass die Gasteltern den Hin- u. Rückflug bezahlen. Während des Aufenthaltes dort gewähren sie neben Kost u. Logis ein angemessenes Taschengeld. Unterhaltsbedürftig ist der betroffene Volljährig daher nicht, zumal es sich nicht direkt um eine Ausbildung bzw. einen Teil derselbsn i.S.d. § 1610 Abs. 2 BGB handelt. Der Au-pair-Aufenthalt ist vielmehr eine allgemeine berufsvorbereitende Maßnahme.
Die einem Studium vorausgegangene Au-pair-Tätigkeit steht der Verpflichtung aus § 1610 BGB zur Finanzierung des Studiums nicht entgegen. Die Au-pair-Tätigkeit stellt keine eigenständige Ausbildung dar, sondern dient allenfalls zur Vorbereitung einer späteren Ausbildung. Ein nach dem Au-Pair-Aufenthalt aufgenommenes Studium ist daher nicht als eine nur unter besonderen Voraussetzungen zu finanzierende Zweitausbildung, sondern ist als Erstausbildung zu qualifizieren ( OLG Hamm, Urt. v. 09.06.1999 5 UF 2/99, DRsp. Nr. 2000/7274).
Bei der unterhaltsrechtlichen Einkommensbemessung eines Erwerbstätigen sind dessen Kosten für eine Au-pair-Kraft, derer er sich zur Kinderbetreuung während seiner Erwerbstätigkeit bedient, einschließlich er Aufwendungen für Kost u. Logis der Au-pair-Kraft einkommensmindernd in Abzug zu bringen (OLG Koblenz, FamRZ 2008, 434).
Im Einzelfall kann es streitig sein, ob bei einem Au-pair- Aufenthalt weiterhin Kindergeldanspruch besteht. Wenn der Aufenthalt von einem theoretisch-systematischen Sprachunterricht begleitet wird, kann er kindergeldrechtlich als Ausbildung anerkannt werden.
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Autor:
Niels Kleinschmidt
Kleinschmidt
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