Unterhaltsanspruch gegen Großeltern 0/5

Nach § 1606 II BGB haften unter den Verwandten der aufsteigenden Linie die näheren vor den entfernteren. Zunächst haben mithin die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, bevor eine Inanspruchnahme anderer Verwandter, insbesondere der Großeltern, in Betracht kommt. Wenn ein Elternteil nicht leistungsfähig ist oder sich der Unterhaltspflicht entzieht, erhöht sich der Haftungsteil des anderen, § 1606 III 1 BGB. § 1606 III 2 BGB, der die Betreuung als Unterhaltsgewährung ausreichen läßt, gilt nicht im Verhältnis zu den nachrangig haftenden Großeltern. Der betreuende Elternteil muss daher, wenn der andere nicht leistungsfähig ist, trotz der Betreuung eine Erwerbstätigkeit annehmen und für den Unterhalt der Kinder sorgen.
Eine Ersatzhaftung der Großeltern kommt erst dann in Betracht, wenn der betreuende Elternteil den Bedarf des Kindes nicht decken kann. Eine Haftung nach Verwandtenstämmen ist in § 1606 II BGB nicht vorgesehen. Vielmehr haften allen noch lebenden Großeltern für den von den Eltern nicht gedeckten Bedarf des Enkelkindes nach Maßgabe ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnisse.
Hierbei ist zu beachten, dass sich der Bedarf des Enkelkindes nach den Lebensverhältnissen der Eltern, nicht der Großeltern, richtet. Sind die Eltern nicht leistungsfähig, wird der Bedarf ihrer Kinder kaum über den Mindestunterhalt, der den Richtsätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle entspricht, hinausgehen.
Die Großeltern haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen, § 1606 III 1 BGB. Sie können sich gegenüber den Enkeln auf ihren angemessenen Selbstbehalt berufen, eine gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern besteht für Großeltern nicht.
Jedem Großelternteil ist mindestens ein Selbstbehalt von 1400,00 € zuzubilligen, bei zusammen lebenden Großeltern ist der Bedarf eines von ihnen wegen der Ersparnis durch gemeinsame Haushaltsführung auf 1100,00 € zu ermäßigen. Ob diese Beträge sich wie beim Elternunterhalt um die Hälfte des Mehreinkommens erhöhen, hat der BGH bisher, soweit ersichtlich, nicht entschieden. Auch zum Einsatz des Vermögens, insbesondere zur Bildung von Rücklagen für eine angemessene Altersversorgung, kann auf die Rechtsprechung des BGH zum Elternunterhalt zurückgegriffen werden.
Einkommen des Kindes ist anzurechnen; auch Unterhaltsvorschuss ist im Verhältnis zu den Großeltern anzurechnendes Einkommen, da der Vorschuss nicht von den Einkünften der Großeltern abhängt und eine dem § 2 SGB XII entsprechende Vorschrift im UVG fehlt. Die Großeltern haften dann nur für den über den Vorschuss hinausgehenden Bedarf. Die Darlegungs- und Beweislast für die mangelnde Leistungsfähigkeit des zunächst Haftenden trifft nicht den in Anspruch genommenen nachrangigen Verwandten, sondern den Berechtigten.
Nach obigem dürften Großeltern nicht allzu häufig zu Unterhaltszahlungen für ihre Enkel herangezogen werden können.

geschrieben am: 17.07.2009 - 11:38:09 von: Niels Kleinschmidt in der Kategorie Unterhalt Minderjähriger
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Fragen und Antworten: 2 Kommentare


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26.09.2009 - 20:02:21:
Geht der Unterhaltsanspruch gegen Großeltern soweit, dass, wenn über die gesetzlichen Selbstbehalte hinaus kein Einkommen zur Verfügung s...
06.09.2009 - 23:35:39:
Ich bekommeWitwenrente752,92muß ich für meinen Enkel Unterhalt zahlen?

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