Unterhaltsreform - Was verändert sich zum 01.01.2008?
Der Bundestag hat am 09.11.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Unterhaltsrechts verabschiedet. Das neue Unterhaltsrecht soll zum 01.01.2008 in Kraft treten und enthält im Vergleich zur derzeitigen Gesetzeslage einige Veränderungen:
A. Zum einen die Änderung der unterhaltsrechtlichen Rangfolge, die zu einer Besserstellung von Kindern führen soll.
Nach bisheriger Rechtslage ist die Rangfolge so geregelt, dass minderjährige unverheiratete Kinder, volljährige unverheiratete Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden (sog. privilegiert volljährige Kinder) und Ehegatten gleichrangig sind, also alle drei Unterhaltsansprüche gleichmäßig vom Unterhaltsschuldner befriedigt werden müssen.
Künftig genießen die Unterhaltsansprüche von minderjährigen unverheirateten Kindern und privilegiert volljährigen Kindern grundsätzlich Vorrang. An zweiter Stelle stehen Mütter oder Väter, die Kinder betreuen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Eltern miteinander verheiratet waren oder nicht. Ihnen gleichgestellt sind Ehegatten, die lange Zeit miteinander verheiratet waren. An dritter Rangstelle stehen alle anderen Ehegatten, die nicht bereits unter die zweite Rangstufe fallen und an vierter Rangstufe alle anderen Kinder, die nicht bereits an erster Rangstufe stehen. An fünfter Stelle stehen die Enkelkinder und weitere Abkömmlinge, an sechster Stelle die Eltern und an letzter Stelle die weiteren Verwandten der aufsteigenden Linie, wobei unter ihnen die Näheren den Entfernteren vorgehen.
Die Rangfolge wird in der Praxis dann wichtig, wenn ein sog. Mangelfall vorliegt, also wenn das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht ausreicht, um den Bedarf sämtlicher vorhandener Unterhaltsberechtigter zu decken. Der Bedarf der erstrangigen unterhaltsberechtigten Kinder wird dann nach der Reform zuerst erfüllt, während der nachrangige Ehegatte im schlimmsten Fall völlig leer ausgeht, also keinen Unterhalt erhält. Dies soll die Anzahl von minderjährigen Sozialhilfeempfängern reduzieren, dürfte aber auf der anderen Seite dazu führen, dass der Ehegatte, der zukünftig keinen Unterhalt erhält oder dessen Bedarf zumindest nicht voll befriedigt wird, ergänzend staatliche Hilfe in Anspruch nehmen wird.
B. Zum anderen führt die Unterhaltsreform zu einer Verschärfung der Erwerbsobliegenheit geschiedener Ehegatten.
Nach der bisherigen Rechtslage ist es so, dass ein kinderbetreuender Ehegatte in der Regel nicht verpflichtet ist, vor Beginn der dritten Grundschulklasse berufstätig zu sein . Bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres des Kindes besteht nur eine Obliegenheit zur Teilzeitbeschäftigung, danach zur Vollzeitbeschäftigung (sog. Altersphasenmodell).
Dies wird durch die Unterhaltsreform verschärft. Kinderbetreuende Elternteile sollen früher als bisher wieder in ihren Beruf zurückkehren und einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Zukünftig wird bereits bei Erreichen des dritten Lebensjahres eines Kindes das Gericht bei einem Verfahren auf Betreuungsunterhalt prüfen müssen, ob eine konkrete Betreuungsmöglichkeit für das Kind vorliegt. Wird dies bejaht, muss der kinderbetreuende Ehegatte, also zumeist die Mutter, zumindest halbtags eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Der den Betreuungsunterhalt geltend machende Elternteil hat im Unterhaltsverfahren vor Gericht im übrigen darzulegen und zu beweisen, dass die Möglichkeit einer Kinderbetreuung fehlt.
Autorin: Tanja Wagner, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Offenburg, Tel. 0781-20 38 385
Frage: Meine Frau zogen wegen Ihrem Freund im Jahr 2001 in eine eigene Wohnung die Tochter damals 13 zog mit. Der Sohn damals 14 blieb bei m...
12.06.2008 - 18:19:15:
Guten Tag. eine frage . lebe zeit Januar 08 getrennt von mein Mann. wir haben zwei eheliche kinder die bei mir Wohnhaft sind.Alter 14 und 1...
01.02.2008 - 12:01:21:
[quote=]Was ist denn mit den alten Scheidungsurteilen? Wenn ich eine Volstreckbare Urkunde über meinen Unterhalt habe? Kann einfach so gekÃ...
Autor:
Tanja Wagner
Anwalts- & Fachanwaltskanzlei WAGNER
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